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Restwertexporte adé?

Vor einigen Tagen berichteten wir unter dem Titel “Bannbruch an der Schweizer Grenze!” über die Problematik des internationalen Handels mit total beschädigten Fahrzeugen. Wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und z.B. als Restwert für den Export verkaufte Totalschäden ordnungsgemäß als Abfall deklariert werden, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Ein weiterer aktueller Fall des Hauptzollamts Heilbronn […]
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12.02.2025
ca. 2 Minuten
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Schrottreifer Kühlauflieger

Vor einigen Tagen berichteten wir unter dem Titel “Bannbruch an der Schweizer Grenze!” über die Problematik des internationalen Handels mit total beschädigten Fahrzeugen.

Wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und z.B. als Restwert für den Export verkaufte Totalschäden ordnungsgemäß als Abfall deklariert werden, ist dagegen auch nichts einzuwenden.

Ein weiterer aktueller Fall des Hauptzollamts Heilbronn zeigt jedoch, dass immer wieder schrottreife Fahrzeuge im Sinne einer illegalen grenzüberschreitenden Verbringung ins Ausland transportiert werden sollen, anstatt sie im Inland einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung zuzuführen. 

Für Versicherer macht der Export von Schrott durchaus Sinn!

Für Versicherer ist der Verkauf über Restwertbörsen durchaus attraktiv, da sie hier gleich doppelt sparen können. Denn abgesehen davon, dass bei einer Abrechnung nach Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer eingespart werden kann, lässt sich das Schrottfahrzeug zudem zu einem günstigeren Kurs ins Ausland verkaufen, wo Arbeit weniger kostet oder wo gebrauchte Ersatzteile benötigt werden, was wiederum den das Delta zwischen Schrott- bzw. Restwert verringert.

Wie sieht die Zukunft des Exports von Totalschäden aus?

Die Beantwortung der Frage kommt dem dem berühmten Blick in die Glaskugel gleich. Vor dem Hintergrund aber, dass in Deutschland derzeit intensiv über die Reparatur mit Gebrauchtteilen diskutiert wird, ist zu bedenken, dass durch den Export total beschädigter (Alt-)Fahrzeuge möglicherweise gerade diese Teile dem inländischen Reparaturmarkt entzogen werden. Gesamtwirtschaftlich betrachtet könnte sich die bisherige Praxis daher in Zukunft als Nullsummenspiel erweisen. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Möglicherweise kommt der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09), wonach nicht Gebote von fernen Orten, sondern die des regionalen Marktes relevant sind, neues Gewicht zu.

Wie geht es weiter?

Unabhängig von den schadens- und abfallrechtlichen Aspekten lässt sich aber bereits jetzt feststellen, dass das Laissez-faire bei Abfalltransporten, zu denen eben auch der Transport total beschädigter Unfallfahrzeuge gehört, offenbar ein Ende hat und nicht nur an den Grenzen, sondern auch im Inland genauer hingeschaut wird. Anders ist es nicht zu erklären, dass Mitarbeiter des Zollamts Tauberbischofsheim die Ausfuhr eines Kühlaufliegers verhinderten, weil sie erhebliche Zweifel an der Transportfähigkeit und -tauglichkeit der deklarierten Ware hatten.

Dass sie den richtigen Riecher hatten und es sich um eine illegale grenzüberschreitende Abfallverbringung handelte, wurde durch die hinzugezogene Fachbehörde für Fragen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung bestätigt.

Ähnliche Fälle werden folgen! Denn nicht nur Halter von nicht mehr fahrbereiten Aufliegern, sondern auch die total beschädigter Fahrzeuge, müssen dies schon aus gefahrenabwehrrechtlichen Aspekten fachgerecht entsorgen (s.a.: Darf man Altautos auf dem eigenen Grundstück lagern?). Was darunter zu verstehen ist, regeln allerdings nicht die Versicherer, sondern die zuständigen Behörden und die einschlägigen Normen des Abfallrechts.

Vergleichbares gilt übrigens, wenn der Versicherer Ihres Unfallgegners die Ihnen zustehende Entschädigung in ungerechtfertigter Weise kürzen will.  Bevor Sie sich hier auf Diskussionen einlassen, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt

Bildnachweis: : Hauptzollamt Heilbronn

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