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Rechtfertigt dichtes Auffahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung?

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 3 ORbs 158/23, 3 ORbs 158/23 – 122 Ss 71/23

Der Ausgangssachverhalt hatte es in sich!
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01.07.2024
ca. 3 Minuten
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Der dem Beschluss des Kammergerichts zugrundeliegende Sachverhalt hatte es in sich. Dies lag aber weniger daran, dass „die möglicherweise tatsächlich festgestellte – aber im Urteil des Amtsgerichts nicht belegte – Geschwindigkeitsüberschreitung“ bei einer Gesamtmessstrecke von ca. 1600 Metern auf nicht einmal 200 Metern 38 km/h betragen haben könnte.

Spektakulär war der Abstand zwischen messendem und gemessenem Fahrzeug. Denn das Messfahrzeugs war so nah an das gemessene Fahrzeug herangefahren, „dass zwar noch das Kennzeichen, nicht jedoch der untere hintere Karosserieabschluss des Fahrzeugs des Betroffenen“ erkannt werden konnte. Die Frage war daher, ob das dichte Auffahren des Messfahrzeugs als Rechtfertigungsgrund für die Geschwindigkeitsüberschreitung geeignet war.

Welche Parameter gelten für Messstrecke und Verfolgungsabstand?

Eine Messstrecke soll ausreichend lang, der Abstand des Messfahrzeugs gleichbleibend und der Verfolgungsabstand möglichst kurz sein. Welcher Mindestabstand genau einzuhalten ist, insbesondere wie nah an das zu messende Fahrzeug herangefahren werden darf, wird allerdings nicht explizit erläutert – weder in dem hier behandelten Beschluss noch in anderen Entscheidungen.

In einem zurückliegenden Beschluss des Kammergerichts heißt es zwar, die Messtrecke solle bei Geschwindigkeiten ab 100 km/h nicht kürzer als 500 Meter sein und der Verfolgungsabstand bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht mehr als 100 Meter betragen (KG Berlin, Beschl. V. 27.10.2014,  Az. 3 Ws (B) 467/14 3 Ws (B) 467/14 – 162 Ss 131/14). Wieviel weniger zulässig ist, dazu schweigt die Entscheidung aber.

Verfolgungsgefühl kann einen Verstoß rechtfertigen oder entschuldigen…

Das Amtsgericht hatte offenbar angedeutet, die Geschwindigkeitsüberschreitung könnte wegen des dichten Auffahrens des nachfolgenden Polizeifahrzeugs gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen sein.

…muss in einer Entscheidung aber ausdrücklich berücksichtigt und begründet werden!

Dabei hatte es offenbar aber nur das äußere Geschehen berücksichtigt, die subjektive Seite jedoch außer Acht gelassen. Es hätte jedoch nicht nur das äußere Geschehen als solches berücksichtigt, sondern auch die Motivation des Fahrers ermitteln und berücksichtigt werden müssen. Denn selbst wenn ein Täter den äußeren Tatbestand verwirklicht hat, kann allein daraus noch nicht auf seine Motive geschlossen werden (z.B. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.07.2023, Az. 4 ORs 4 Ss16/23; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28. 11.2022, Az. 1 OLG 2 Ss 34/22).

Zudem, so hat das Kammergericht ausgeführt, existiere kein Rechtssatz, demzufolge die Annäherung eines nachfolgenden Fahrzeugs eine – zumal drastische – Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlaube. 

Hier lag dann auch die Schwachstelle des Urteils. Denn sollte das Amtsgericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung für „nicht vorwerfbar“ gehalten haben, hätte es die konkreten Umstände hierfür auch in tatsächlicher Hinsicht darstellen und in rechtlicher Hinsicht einordnen müssen. Genau war aber nicht geschehen.

Unglücklicherweise enthält das Urteil aber keinerlei Ausführungen dazu, „welche Fahrzeugpositionen sich (an welchen geeigneten Fixpunkten) zu welchen jeweiligen Zeitpunkten aus dem Videoband bzw. den hieraus gefertigten Einzelbildern (die wegen der Einzelheiten der Abbildung – nicht jedoch hinsichtlich der eingeblendeten Daten – jeweils einer Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1, S. 3 StPO zugänglich sind) ableiten lassen, welche Wegstrecke und für deren Durchfahren benötigte Zeitspanne daraus herzuleiten ist und welche konkrete Geschwindigkeit sich daraus errechnet hat“. Das Kammergericht hatte das amtsgerichtliche Urteil daher aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Fazit

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Verfolgungsgefühl die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durchaus rechtfertigen und entschuldigen kann. Rechtsmittelfest sind derartige Feststellungen aber nur, wenn sie in dem entsprechenden Urteil auch hinreichend berücksichtigt und begründet worden sind.

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