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Wie funktioniert die Parkraumbewirtschaftung?

Immer mehr Supermärkte, Krankenhäuser, etc. lassen ihre Parkplätze privatrechtlich bewirtschaften. D.h. sie erlauben das Parken nur ihren Kunden und das auch nur für eine bestimmte, vorgeschriebene Zeit. Deren Einhaltung ist wiederum durch die Benutzung einer Parkscheibe nachzuweisen. Für den Fall der Parkzeitüberschreitung oder bei der Nichtbenutzung der Parkscheibe wird eine Vertragsstrafe fällig. Beim einem Verstoß bekommt der Halter dann ein Inkassoschreiben, das ihn zur Zahlung auffordert und gerichtliche Schritte androht. Aber was ist eigentlich dran?
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18.12.2019
ca. 4 Minuten
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Die Unternehmen schließen in der Regel mit dem Grundstückseigentümer einen Parkraumbewirtschaftungsvertrag ab. In einer Benutzungsordnung werden dann die Bedingungen für die Nutzung des Parkplatzes festgelegt. Dazu gehören beispielsweise die Nutzungsberechtigung und die Nutzungsdauer. Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung werden “erhöhte Parkentgelte” verlangt. Zivilrechtlich sind diese als Vertragsstrafe zu werten. De Logik zufolge, kann ein Vertrag aber nur zwischen der Parkraumbewirtschaftungsgesellschaft und dem Nutzer des Parkplatzes, also dem tatsächlichen Fahrer des falsch geparkten Fahrzeugs, abgeschlossen werden.

Wer haftet für Parkverstöße?

Und genau hier liegt das Problem für die Parkraumbewirtschafter. Diese können zwar anhand des Kennzeichens den Halter des falsch geparkten Fahrzeugs ermitteln, aber nur in den seltensten Fällen auch den tatsächlichen Fahrer.

Bestreitet der Halter, zum Zeitpunkt des behaupteten Parkverstoßes der tatsächliche Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, weisen die Amtsgerichte sehr häufig die gegen den Halter gerichtete Klage auf Zahlung des Verwarnungsgeldes ab. So auch im vorliegenden Fall das Amtsgericht und das Landgericht Arnsberg. Letzteres ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu, der sich nun erstmals mit diesem Fragenkomplex zu befassen hatte.

Ein BGH Urteil bringt etwas Licht ins Dunkel

Der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat hat in einem Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19 einige sehr wesentliche Punkte richtig herausgestellt:

Allein aus der Haltereigenschaft ergebe sich keine Anspruchsgrundlage für die Begleichung der Vertragsstrafe. Auch gebe es keine entsprechende Auskunftspflicht, nach der der Halter den Fahrer gegenüber dem klagenden Bewirtschaftungsunternehmen benennen müsse.

Dann aber setzt sich der BGH sehr intensiv mit den zivilprozessualen Regelungen der Darlegungslast auseinander.

Wenn ein Kläger eine Tatsache einfach behauptet, z.B. der Halter war an dem Tag auch der Fahrer, dann reicht es grundsätzlich aus, wenn der Beklagte diese Behauptung einfach bestreitet. Dann muss der Kläger die von ihm behauptete Tatsache, nämlich dass der Halter auch tatsächlich der Fahrer war. Die Bewirtschaftungsunternehmen können aber genau das regelmäßig nicht.

Keine Regel ohne Ausnahme

Der BGH hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es von dieser Regel eine anerkannte Ausnahme gibt. Bei einer beweisbedürftigen Tatsache, zu der der Kläger keine näheren Kenntnisse und keine Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung hat, es dem Beklagten aber unschwer möglich ist, darzulegen, wie es sich tatsächlich zugetragen haben soll, trifft den Beklagten eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dies hat zur Folge, dass ein einfaches Bestreiten des klägerischen Vortrags nicht mehr wirksam ist. Insofern kann den Ausführungen des vorliegenden Urteils nur zugestimmt werden.

Was ist die sekundäre Darlegungslast?

Die Frage aber, was unter der sekundären Darlegungslast in entsprechenden Konstellationen eigentlich zu verstehen ist, kann leicht missverstanden werden. Schließlich geht es hierbei nicht um die Frage, wer zum Zeitpunkt des Parkverstoßes das Fahrzeug gefahren ist. Wäre dies der Fall, läge faktisch ein Auskunftsanspruch vor, dessen Existenz der BGH im vorliegenden Urteil ausdrücklich verneint hat. Es geht allein um die Frage, ob der Beklagte tatsächlich passiv legitimiert ist, d.h. ob er verklagt werden kann.

Im Wesentlichen geht es dabei um Folgendes: Wenn der Beklagte bestreitet, den Parkverstoß begangen zu haben, muss er darlegen, warum dies nicht der Fall sein kann. Zum Beispiel, weil er sich zum Zeitpunkt des Parkverstoßes nicht auf dem Parkplatz befunden hat, so dass ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte Schuldner der Vertragsstrafe ist.

Ein einfaches Beispiel zur Illustration: Der Nachwuchs begeht mit dem Auto des Vaters einen Parkverstoß und Papa soll nun das Knöllchen bezahlen. Dieser kann den Verstoß aber nicht begangen haben, weil er zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Vertragsverstoßes mit seiner Ehefrau zu Hause gewesen ist.  Dann ist es ausreichend, wenn er diesen Sachverhalt darlegt.

Müsste der beklagte Vater darlegen, wer zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat, entspräche dies der vom BGH verneinten Erkundigungspflicht. Vielmehr muss er darlegen, dass er den ihm vorgeworfenen Parkverstoß nicht begangen haben kann, weil feststeht – auch Ehegatten sind vollwertige Zeugen -, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht falsch geparkt haben kann

Entscheidend ist der Einzelfall!

Es gibt aber einen gewichtigen Grund, sich an die Spielregeln der Supermärkte zu halten: Sachenrechtlich haftet der Halter für sein Fahrzeug, weil er dadurch, dass er einem anderen Fahrer die Nutzung erlaubt, selbst überhaupt die Möglichkeit schafft, dass mit dem Fahrzeug falsch geparkt wird. Wenn das falsch parkende Fahrzeug dann abgeschleppt wird, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Halter zu erstatten.

Der Erstattungsanspruch ist begrenzt!

Zu der Frage, welche Kosten genau zu erstatten sind, hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 10. Juli 2019, Az. 1 U 121/18 festgestellt, dass Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen. Zudem handelt es sich dabei nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen daher lediglich die Kosten des reinen Abschleppens als auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2011, Az. V ZR 30/11).

Da aber nicht jeder Einzelfall gleich ist, sollte im Zweifelsfall nicht sofort gezahlt, sondern zunächst ein Anwalt kontaktiert werden.

Bildnachweis: Moinzon / Pixabay

Aktualisiert am 12.09.2024

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