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Prüfbericht reicht nicht für Werkstattverweis

Die Versicherer versuchen den zu regulierenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Ein beliebtes Werkzeug, dessen sie sich gerne bedienen, sind Prüfberichte. Doch das Amtsgericht (AG) Kirchhain erteilte einem Versicherer mit seinem Urteil vom 26.04.2018 (Az.: 7 C 2/18) eine klare Absage. Für das Gericht stand fest, dass ein Prüfbericht nicht ausreicht, um an […]
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26.06.2018
ca. 2 Minuten
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Die Versicherer versuchen den zu regulierenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Ein beliebtes Werkzeug, dessen sie sich gerne bedienen, sind Prüfberichte. Doch das Amtsgericht (AG) Kirchhain erteilte einem Versicherer mit seinem Urteil vom 26.04.2018 (Az.: 7 C 2/18) eine klare Absage. Für das Gericht stand fest, dass ein Prüfbericht nicht ausreicht, um an eine andere Werkstatt zu verweisen.

Was war passiert?

Nach einem Verkehrsunfall mit seinem VW holte der Geschädigte einen Kostenvoranschlag bei einer VW-Werkstatt ein. Dieser wies Reparaturkosten in Höhe von 982,60 Euro netto aus. Diesen Betrag forderte er vom Versicherer des Unfallgegners.

Der Versicherer dagegen holte einen Prüfbericht ein und verwies mit diesem auf eine andere Werkstatt, die die Reparatur günstiger durchführen könnte. Daher zahlte er nicht den vollständigen Betrag, sondern verwies pauschal auf einen von ihm in Auftrag gegebenen Prüfbericht.

Der Geschädigte wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und klagte den restlichen Betrag ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Aus Sicht des Amtsgerichts war die Angelegenheit eindeutig: Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob eine tatsächliche Reparatur stattfindet oder nicht.

Will der Schädiger bzw. sein Versicherer weniger zahlen, [hat] der Schädiger darzulegen und sodann ggf. zu beweisen […], dass eine Reparatur in einer von ihm benannten Referenzwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Nach Auffassung des Gerichts reichte der vorgelegte Prüfbericht nicht aus, vor allem weil ein klar erkennbarer Bezug zu dem eingetretenen Schaden fehlte. In dem Urteil finden sich klare Worte: Bei dem Prüfbericht handelt es sich um ganz überwiegend allgemeine, floskelhafte Ausführungen, die bis auf die Ausführungen zum Stoßfänger-Träger keinen konkreten Bezug zu dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden erkennen lassen.

Und auch den Verweis an die Referenzwerkstatt kritisiert das Amtsgericht: Es ist bspw. nicht ersichtlich, welche Erfahrung die von den Beklagten genannten Referenzwerkstatt mit der Reparatur von Fahrzeugen der Marke VW […] hat […]. Offen ist des Weiteren, wie hoch der Ausbildungsstand des Personals ist. Angaben zur tatsächlichen Reparatur fehlen ebenfalls, bspw. zur Mängelquote zur Zahl der Reklamationen im Vergleich zu Markenwerkstätten.

Insbesondere weil im Ergebnis nicht feststand, dass die gesamte Reparatur bei der Referenzwerkstatt günstiger ausfallen würde – Punkte wie Verbringungskosten wurden in dem Prüfbericht nicht berücksichtigt -, hat das Amtsgericht der Klage des Geschädigten stattgegeben.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Kürzungen von Schadenspositionen gehören zum Regulierungsalltag der Versicherer; teils zu Recht, doch teilweise auch ungerechtfertigt. Wer sich nicht gegen unberechtigte Kürzungen wehrt, verschenkt Geld, das ihm zusteht. Daher lohnt sich das frühzeitige Einschalten eines versierten Rechtsbeistandes. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt setzen sich gerne für Sie ein – damit Sie keine Ansprüche verschenken.

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