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Nach der Ebbe kommt die Flut!

Wer über eine Teilkaskoversicherung verfügt, erhält in der Regel auch Ersatz, wenn das Fahrzeug einen überschwemmungsbedingten Schaden (z.B. einen Wasserschlag) erleidet. Wie sieht es aber aus, wenn das Fahrzeug an oder gar in einem Fluss steht, dessen Pegel unaufhaltsam steigt?
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15.07.2021
ca. 3 Minuten
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Wer über eine Teilkaskoversicherung verfügt, erhält in der Regel auch Ersatz, wenn das Fahrzeug einen überschwemmungsbedingten Schaden (z.B. einen Wasserschlag) erleidet. Wie sieht es aber aus, wenn das Fahrzeug an oder gar in einem Fluss steht, dessen Pegel unaufhaltsam steigt?

Plötzlich war das Wasser da!

Der Fahrer eines Geländewagens hatte sich – über Absperrungen hinweg(!) – seinen Weg an den Strand der Elbe gebahnt. Dort fuhr er – zunächst bei Niedrigwasser –  im Bereich des Ufers an der Wasserkante umher. Allerdings blieb das Fahrzeug unvorhergesehen im Elbwasser stecken und er konnte nicht mehr zurückfahren als die kommende Flut den Wasserspiegel steigen ließ. Während es dem Fahrer gelang sich auf festen Boden zu retten, versank sein Fahrzeug nach und nach in den steigenden Fluten, weshalb die Feuerwehr alarmiert wurde.

Da die örtlichen Einsatzkräfte nicht viel ausrichten konnten, musste die Tauchergruppe der Feuerwehr Stade anrücken und die Bergung durchführen. Für die Taucher war der Fall Routine. Es wurde ein Seil an dem versunkenen Fahrzeug befestigt und dieses mit einer Seilwinde aus dem Wasser gezogen. Anschließend zog es ein Bagger zu einem wartenden Abschleppwagen, der den weiteren Transport übernahm.

Der Fahrer hatte Glück im Unglück

Glücklicherweise waren keine Betriebsstoffe ausgetreten und in die Elbe gelaufen, sodass es nicht auch noch zu einer Umweltgefährdung kam, was extrem teuer werden kann. Doch während die Polizei noch prüft, ob der Fahrer für das rechtswidrige Befahren des Elbufers ein Bußgeld zahlen muss, stellt sich für diesen die Frage, wer für den Schaden an seinem Geländewagen aufkommt

Der Fall ist zugegebenermaßen kurios. Er liefert aber genügend Anlass, um nochmals auf die KFZ-Kaskoversicherung einzugehen. Überschwemmungsschäden sind grundsätzlich in der Teilkaskoversicherung abgesichert. Ein Überschwemmungsschaden liegt lapidar formuliert immer dann vor, wenn Wassermassen an einer Stelle auf ein Auto treffen, wo sie eigentlich nicht hingehören. Wird ein Fahrzeug auf einer Straße überschwemmt, muss der Versicherer den Schaden übernehmen. Wird ein Fahrzeug allerdings im Tidebereich eines Gewässers von der Flut erwischt, liegt schon begrifflich keine Überschwemmung vor. Aus der Teilkasko sind dann keine Leistungen zu erwarten (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.06.1992, Az. 20 U 383/91). Aber auch wenn das zuvor beschriebene Ereignis keine Überschwemmung darstellt, so handelt es sich sehr wohl um einen Unfall. Und in der Vollkaskoversicherung sind Unfälle grundsätzlich abgesichert.

Wenn Wasser auf das Auto trifft gibt es (grundsätzlich) Geld!

Allerdings muss die Teilkasko leisten, wenn ein Kraftfahrzeug mangels hinreichend betätigter Feststellbremse auf einem abschüssigen Weg z.B. in einen Weiher rollt. In diesem Fall liegt ein Unfall und nicht ein Betriebsschaden vor, da es sich bei dem Eintauchen ins Wasser um eine plötzliche, unmittelbare mechanische Einwirkung auf die versicherte Sache von außen handelt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 01.12.2008, Az. 10 U 622/08; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 12.11.2009, Az. 8 O 4842/09)
Auch wenn das zuvor beschriebene Ereignis keine Überschwemmung darstellt, so handelt es sich sehr wohl um einen Unfall. Und in der Vollkaskoversicherung sind Unfälle grundsätzlich abgesichert.

Welche Rolle spielt das Verschulden?

Wenn ein Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlicher herbeiführt, muss der Versicherer regelmäßig nicht zahlen. Das gilt sowohl in der Teilkasko- als auch in der Vollkaskoversicherung. Anhaltspunkte dafür, dass der Geländewagenfahrer absichtlich abtauchen wollte, sind allerdings nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen darf ein Versicherer die Leistungen – und zwar im Einzelfall auch ganz erheblich (!)- kürzen, wenn der Versicherte den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt hat. Schon wegen des Überfahrens der Absperrungen dürfte der Versicherer mit diesem Einwand hier durchschlagen. Das Entscheidende ist aber, dass immer mehr Kaskoversicherer, gegen eine gewisse Mehrprämie, darauf verzichten, sich im Schadenfall auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu berufen. Dann muss der Vollkaskoversicherer auch für einen solch kuriosen Fall zahlen.

Rechtstipp

Für die Kaskoversicherung gilt dasselbe, wie für jede andere Versicherung auch: Entscheidend ist nicht nur die Höhe der Prämie, sondern die Leistung im Schadenfall. Wer eine Versicherung abschließt und sich dabei nur von der Prämienhöhe leiten lässt, darf sich nicht wundern, wenn er im Schadenfall nicht den Ersatz erhält, den er sich wünscht.

Bildrechte: Polizeiinspektion Stade / 2018

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