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Pizza, Party, Porsche weg?

Dass vorrangig Sportwagen gestohlen werden, ist offensichtlich nur ein Klischee aus einschlägigen Spielfilmen. In Deutschland jedenfalls stehen auf der Hitliste der gestohlenen Autos die SUVs ganz oben. Dabei schlagen Langfinger laut Statistik in Großstädten deutlich häufiger zu, als auf dem Land. Wer Opfer eines Diebstahls geworden ist, interessiert sich nicht für Statistiken, sondern fragt sich: […]
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05.11.2018
ca. 4 Minuten
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Dass vorrangig Sportwagen gestohlen werden, ist offensichtlich nur ein Klischee aus einschlägigen Spielfilmen. In Deutschland jedenfalls stehen auf der Hitliste der gestohlenen Autos die SUVs ganz oben. Dabei schlagen Langfinger laut Statistik in Großstädten deutlich häufiger zu, als auf dem Land. Wer Opfer eines Diebstahls geworden ist, interessiert sich nicht für Statistiken, sondern fragt sich: Was soll ich jetzt tun? Unsere Empfehlungen für den Ernstfall lesen Sie hier.

Erste Schritte nach dem Diebstahl

Ihr Auto ist am letzten Abstellort nicht auffindbar? Überlegen und klären Sie, ob eine andere zur Nutzung berechtigte Person damit unterwegs ist. Falls nicht, sollten Sie bei der Polizei nachfragen, ob Ihr Auto abgeschleppt worden ist. Trifft das nicht zu, empfehlen wir sofort die nächste Polizeiwache aufzusuchen und eine Anzeige aufnehmen zu lassen. Nehmen Sie möglichst Ihren Personalausweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I mit zur Wache, damit die Polizei alle für die Strafanzeige erheblichen Daten aufnehmen kann. Lassen Sie sich eine Kopie der Strafanzeige aushändigen.

Sofortige Schadensmeldung beim Kaskoversicherer empfohlen

Ein Fahrzeugdiebstahl ist über eine bestehende Teil- bzw. Vollkaskoversicherung abgedeckt. Damit diese reguliert, muss die bei Diebstählen geltende Monatsfrist abgelaufen sein. Sie wird durch Zugang der schriftlichen Schadensanzeige beim Versicherer in Gang gesetzt. Daher empfiehlt sich die schriftliche Schadensanzeige dem Versicherer so schnell wie möglich gegen einen Zustellnachweis zukommen zu lassen. Spätestens aber binnen Wochenfrist muss die Schadensanzeige erfolgt sein.

Abmeldung des Fahrzeugs

Melden Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich unter Vorlage der erstatteten Strafanzeige, der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, sowie des Personalausweises bei der zuständigen Zulassungsbehörde ab. In vielen Kommunen kann die Abmeldung auch in allen Bürgerbüros erfolgen. Wenn Sie das Fahrzeug schnell abmelden, ersparen Sie sich unnötige Versicherungsprämien und KFZ-Steuer.

Benachrichtigung des Leasinggebers oder der finanzierenden Bank

Haben Sie Ihr Auto geleast oder finanziert, müssen Sie auch den Leasinggeber oder die finanzierende Bank über den Diebstahl informieren. Auch hier empfiehlt es sich schriftlich vorzugehen.

Wann leistet der Kaskoversicherer?

Nach Ziffer A.2.7.3 der Musterbedingungen des GDV (AKB 2015) reguliert der Kaskoversicherer frühestens nach Ablauf eines Monats, gerechnet ab Zugang der schriftlichen Schadensanzeige beim Versicherer. Innerhalb der Monatsfrist muss abgewartet werden, ob das Auto wieder auftaucht. Wenn das der Fall ist, muss der Versicherungsnehmer das Auto nach Ziffer A.2.5.5 der Musterbedingungen zurücknehmen. Erst wenn die Monatsfrist abgelaufen ist, besteht die Rücknahmeverpflichtung nicht mehr. Dann muss der Versicherer eine Entschädigungsleistung zahlen und wird nach Ziffer A.2.5.5.3 der Musterbedingungen Fahrzeugeigentümer.

Was erstattet der Kaskoversicherer?

Welche Leistungen zu erbringen sind, regeln die vereinbarten Versicherungsbedingungen, die weitgehend frei gestaltet werden dürfen. Unsere Ausführungen beziehen sich auf die AKB 2015. Der Versicherungsumfang kann – je nach Tarif – erheblich erweitert sein und ist für jeden Einzelfall gesondert zu ermitteln. Im Ernstfall hilft Ihnen ein versicherungsrechtlich versierter Anwalt dabei, den Leistungsumfang Ihrer Versicherung präzise zu bestimmen.

Das gestohlene Auto taucht wieder auf

Wird das Auto nach Zugang der schriftlichen Schadensmeldung beim Versicherer innerhalb eines Monats gefunden, erstattet dieser Fahrtkosten für die Rückführung. Allerdings erst, wenn es mehr als 50 Kilometer (Luftlinie) entfernt vom üblichen Standort aufgefunden wird. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten für ein Bahnticket zweiter Klasse und ist begrenzt auf 1.500 Bahnkilometer.

Ist das Auto beschädigt, zahlt der Versicherer auch die Reparaturkosten. Liegen diese über den Kosten für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs, zahlt der Versicherer aber nur den Wiederbeschaffungswert. Von diesem zieht er den Restwert des beschädigten Autos ab. Im Bereich der Kaskoversicherung bestimmt der Versicherer, welcher Sachverständige die Kosten für Reparatur und Wiederbeschaffung ermittelt. Beachten Sie dies, damit Sie nicht selbst auf Sachverständigenkosten sitzen bleiben. Wenn Sie mit einem Gutachtenergebnis nicht einverstanden sind, können Sie ein Sachverständigenverfahren einleiten. Vorab empfehlen wir Ihnen dringend sich anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko beraten zu lassen.

Fahrzeug wird nicht wieder aufgefunden

Taucht das gestohlene Auto gar nicht oder nach Ablauf eines Monats ab Zugang der schriftlichen Schadensmeldung beim Kaskoversicherer wieder auf, zahlt der Versicherer grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert des Autos. Bei einem Neuwagen kann unter Umständen sogar der ursprüngliche Kaufpreis erstattet werden. Dies setzt voraus, dass der Wagen nach dem Kauf in der im Versicherungsvertrag festgelegten Frist gestohlen wird.

Werden aus dem Auto gestohlene Gegenstände ersetzt?

Der Versicherer zahlt für aus dem Auto gestohlene Gegenstände den Zeitwert, wenn sie im Auto eingebaut waren. Versichert ist z.B. das Autoradio oder ein eingebautes Navigationsgerät. Nicht versichert sind z.B. Sportgeräte wie Golf- oder Tennisschläger, Laptops, Musikinstrumente oder Smartphones. Für diese zahlt unter Umständen eine bestehende Hausratversicherung.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Überprüfen Sie beim Verlassen Ihres Autos, ob Kofferraum und Türen verschlossen sind. Auch alle Fenster sollten geschlossen sein. Achten Sie gut auf die Fahrzeugschlüssel. Wer diese z.B. im Café unbeaufsichtigt auf dem Tisch liegen oder im unverschlossenen Fahrzeug stecken lässt, kann dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens ausgesetzt sein. Mögliche Folge: Der Versicherer kürzt Ihre Ansprüche oder verweigert die Regulierung sogar vollständig.

Zum Thema Autodiebstahl beraten Sie die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt kompetent.

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