Aktuell erhalten Händler wieder vermehrt E-Mails in denen vermeintlich günstige Fahrzeuge angeboten werden. Allerdings – und wie manch ein getäuschter Händler unglücklicherweise feststellen musste – handelt es sich dabei nicht um seriöse Angebote, sondern um sogenannte Phishing-Mails.
Diese werden von Kriminellen mit hoher Professionalität erstellt und sehen oft so echt aus, dass sie beinahe nicht als solche zu erkennen sind. Die Masche ist nicht neu, aber es scheint, als ob sie jetzt erst richtig an Fahrt gewinnt. Die Kriminellen geben sich als existierende Autohäuser aus und bieten per E-Mail Kraftfahrzeuge zum Verkauf an. Das Perfide an der Sache ist, dass die Kriminellen dazu gelernt haben. Die Zeiten, in denen Phishing-Mails aufgrund von Schreibfehlern oder fehlerhafter Grammatik bereits auf den ersten Blick erkannt werden konnten, sind vorbei.
Inzwischen sind die Mails so gut gemacht, dass sie nur bei ganz genauem Hinsehen als Fälschungen erkannt werden können. Aber selbst wenn die Ursprungsmail tatsächlich vom Verkäufer stammt, muss dies noch lange nicht bedeuten, dass auch das angegebene Konto stimmt. Aktuell existieren zwei Varianten.
Die Angebotsmail sieht aus, stamme sie von einem echten Händler! Anfragen werden beantwortet und zunächst erscheint auch alles seriös. Wenn man sich handelseinig wird, werden sogar ein Kaufvertrag und eine Rechnung zugeschickt.
Nach der Überweisung des Kaufpreises passiert dann allerdings nichts mehr. Man bekommt weder Antworten auf seine Fragen noch das Auto.
Wer sich dann bei dem Autohaus meldet muss feststellen, dass es sich bei den Mails um Fälschungen handelte, mit denen das Autohaus nichts zu tun hatte. Das überwiesene Geld ist im Regelfall verloren. Denn selbst wenn das Konto tatsächlich existieren sollte oder existiert hat, gehört es nicht selten einem mittellosen Mittelsmann, der als Finanzagent zwischengeschaltet ist und die erhaltene Zahlung schon längst weitergeleitet hat.
Die Annonce ist echt, was auch für E-Mails und Vertragsunterlagen gilt. Allerdings erfolgt die Übermittlung unverschlüsselt, weshalb Kriminelle sie unbemerkt nachverfolgen können und leichtes Spiel haben.
Wenn das Autohaus die Rechnung übermittelt, werden dann die Kontodaten ausgetauscht. Dies erfolgt hochprofessionell und ist ohne Kontrolle nicht zu erkennen. Das Geld landet dann sonst wo, nur nicht beim Verkäufer.
Das OLG Schleswig hatte am 18.12.2024 (Az. 12 U 9/24) über derartigen Sachverhalt zu entscheiden. Als ein Autohaus dem Kunden die Rechnung per unverschlüsselter E-Mail zusandte, nutzen Kriminelle dies aus und änderten die Kontoverbindung.
Der Käufer bemerkte dies nicht und überwies das Geld auf das geänderte Konto. Die existierte zwar, war aber eben das der Kriminelle und nicht das des Autohauses.
Der Kunde hatte seine Zahlungsverpflichtung mit der Überweisung auf das falsche Konto zwar nicht erfüllt und musste vom Prinzip her daher nochmals zahlen. Allerdings konnte er dem Unternehmer eine Schadensersatzforderung in Höhe der auf das Konto der Kriminellen getätigten Überweisung verlangen.
Das Gericht begründete dies damit, dass die Manipulation nur deshalb erfolgen konnte, weil die E-Mail unverschlüsselt versandt wurde. Als Anspruchsgrundlage kam Art. 82 DSGVO in Betracht.
Sollten Sie Angebotsmails erhalten, prüfen Sie diese und das Impressum einer ggf. angegebenen Internetseite auf die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben.
Dies können Sie z.B. über den Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale tun. Zahlen Sie nicht sofort, sondern gleichen Sie die Bankdaten in der Rechnung sicherheitshalber nochmals mit dem Verkäufer ab. Misstrauen ist insbesondere dann geboten, wenn diese von den Angaben in bisherigen Mails abweichen.
Als Verkäufer sollten Sie Rechnungen im Idealfall ohnehin nur verschlüsselt versenden. Tun Sie dies nicht, holen Sie sich im Zweifel das Einverständnis des Kunden zur unverschlüsselten Versendung ein und bitten Sie ihn darum, die Rechnungsdaten sicherheitshalber nochmals mit Ihnen abzugleichen, bevor er Überweisungen tätigt.
Erhöhte Aufmerksamkeit ist gilt übrigens nicht nur bei Rechnungen geboten, sondern auch bei SMS und insbesondere dann wenn das verkaufte Fahrzeug nicht vorab oder bei Übergabe, sondern erst nach Abholung – z.B. durch eine Spedition oder einen Überführungsdienst – bezahlt werden soll!
Halten Sie die Augen offen!
Zeigen Sie Kriminellen die die rote Karte und seien Sie ihnen den entscheidenden Schritt voraus!