Dass die Verkehrsüberwachung – ob fließender oder ruhender Verkehr – durch Private unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bereits hinreichend geklärt. Doch Not macht bekanntermaßen erfinderisch – so auch einen Behördenmitarbeiter. Das OLG Frankfurt war in seinem Beschluss vom 02.01.2020 (Az. 2 Ss 40/19) wenig angetan von der Kreativität des Bediensteten.
woher nehmen, wenn nicht stehlendachte dieser und kam auf eine lukrative Idee.
privaten Dienstleiter, der es kopierte und damit unerlaubter Weise Verkehrsmessungen vornahm, diese (vor-)auswertete und dazugehörige Messprotokolle unter Verwendung dieses Blankos erstellte. In den daraus resultierenden Verwarngeld- und Bußgeldverfahren wurde allen Beteiligten – einschließlich der Zentralen Bußgeld- und Verwarnstelle – mittels digitalisierter Messprotokolle suggeriert, dass die Messung durch einen Hoheitsträger – und nicht durch einen Privaten – durchgeführt wurde.
Das von einem Ordnungspolizeibeamten oder Polizeibeamten im Rahmen der hoheitlichen Verkehrsüberwachung erstellte Messprotokoll dient dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung.
Auf diese Weise wurde im Rahmen der gesamten elektronischen Aktenführung – was beide Angeklagte wussten – unter Täuschen der Zentralen Bußgeld- und Verwarnstelle in eine Vielzahl von Fällen Buß- und Verwarngelder erlassen, die so nicht hätten ergehen dürfen.
( ) die so nicht hätten ergehen dürfen.Was bedeutet dies für die Praxis? Auf die Bußgeldstellen, die noch immer private Dienstleister in Anspruch nehmen, dürften zahlreiche Verfahren zukommen – ebenso wie auf die Gerichte. Insbesondere in vollständig digitalisierten Akten lässt sich in Fällen, in denen mit einem Messprotokoll-Blanko gearbeitet wurde, nicht zweifelsfrei nachvollziehen, ob tatsächlich der Berechtigte die Messung durchgeführt hat und folglich ob diese auch ordnungsgemäß durchgeführt wurde.