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Ohne Crash kein Cash!

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 7 U 23/25

Ein Motorradfahrer wollte ohne zu blinken nach links abbiegen und stürzte dabei. Dabei wurde er verletzt und das Motorrad beschädigt. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass sich der Motorradfahrer erschreckt haben wollte und deshalb gestürzt sei, ohne dass es zu einer Berührung dem Fahrzeug des Verklagten Autofahrers gekommen war.
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08.08.2025
ca. 2 Minuten
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Gestürztes Motorrad im Gras liegend

Überholvorgang oder nicht?

Der Motorradfahrer behauptete, der Autofahrer habe den erforderlichen Seitenabstand beim Überholen nicht eingehalten. Das Auto sei vielmehr plötzlich und unvermittelt neben ihm aufgetaucht. Deshalb habe er sich erschrocken und sei gestürzt.

Der Autofahrer hielt dagegen, es habe überhaupt kein Überholvorgang stattgefunden. Außerdem habe der Motorradfahrer weder geblinkt noch seine Rückschaupflicht erfüllt.

Der Motorradfahrer unterlag in zwei Instanzen.

Das Landgericht Kiel wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach war der Sturz des Motorradfahrers nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Zudem hatte die als Zeugin vernommene Beifahrerin glaubhaft erklärt, dass das Auto mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand von etwa 1,5 bis 2 Metern an dem Motorrad vorbeigefahren war. Zudem hatte sich das der Motorradfahrer auch nicht zur Fahrbahnmitte hin orientiert, sondern sich ganz weit außen rechts auf dem Grünstreifen befunden.

Der Motorradfahrer wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und legte Berufung ein. Dabei führte er erneut das Unterschreiten des erforderlichen seitlichen Mindestabstands ins Feld, der – insbesondere bei Motorrädern – mindestens 1,5 Meter betragen müsse.

Das OLG Schleswig wies die Berufung zurück.

Das OLG Schleswig sah das aber anders und konnte weder ein Fehlverhalten des Autofahrers noch einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften feststellen.

Seine Entscheoidung begründete es damit, dass der Motorradfahrer den behaupteten Sorgfaltspflichtverstoß des Autofahrers gemäß §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 StVO nicht beweisen konnte. Außerdem konnte der Motorradfahrer den Anscheinsbeweis, den er als Abbieger gegen sich hatte (§ 9 Abs. 5 StVO), nicht entkräften.

Ein weiterer Punkt war, dass die Regelung zum 1,5-Meter-Abstand nur für das Überholen von Fahrrädern und E-Scootern gilt, nicht aber für Motorräder. Bei Motorrädern ist – dem Gericht zufolge – vielmehr ein Abstand von einem Meter ausreichend (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.08.2009, Az. 12 W 40/09).

Bildnachweis / Beispielbild: Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg

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