Das Verkehrszeichen 266 StVO zeigt einen stilisierten LKW und darunter eine Längenangabe. Auf den Zeichen 257-50 bis 257-58 sind die vom Verbot betroffenen Fahrzeugtypen mit dezidierten Sinnbildern (siehe § 39 StVO) abgebildet. Die Schildervielfalt führt immer wieder dazu, dass Fahrzeugführer das Verbot nur auf Fahrzeuge des abgebildeten Typs, nicht aber auf ihr eigenes beziehen.
So erging es auch einem Busfahrer, als er eine durch das Zeichen 266 gesperrte Straße befuhr und beim Durchfahren einer Spitzkehre mit einem entgegenkommenden PKW kollidierte. Ursächlich für die Kollision war, dass der 12,44 m lange Omnibus – obgleich der Fahrer bereits äußerst rechts fuhr – beim Durchfahren der Kurve mehr als einen Meter in die Fahrspur des Gegenverkehrs hineinragte. Der Fahrer eines entgegenkommenden PKW bemerkte dies zu spät, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und es kam zum Unfall. Der anschließende Rechtsstreit führte bis vor das OLG München, und zu der Feststellung, dass Zeichen 266 nicht nur für LKW, sondern auch für Omnibusse gilt (Beschl. v. 26.04.2021, Az. 24 U 111/21).
Das Gericht sah bei beiden Unfallbeteiligten einen fahrlässigen Verstoß gegen die StVO. In der der Länge des Omnibusses, die sich beim Unfall kausal ausgewirkt hatte, sah es indes einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand, den es bei der Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Omnibusses berücksichtigte.
Das Gericht hat seine Auffassung zunächst auf den Wortlaut der Anlage 2 zu § 41 StVO (lfd. Nrn. 36 bis 40) gestützt. Danach verbieten die Zeichen 262 bis 266 die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, „deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, ein auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten“. Das Zeichen 266 (lfd. Nr. 40) stellt dabei nicht auf die Masse, sondern auf die „tatsächliche Länge“ ab und in der Erläuterung heißt es ergänzend, dass das Verbot „bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge“ gilt. Das Gewicht spielt dabei keine Rolle.
Das LKW-Symbol in § 39 Abs. 7 StVO definiert hingegen „Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“. Bei dem Zeichen 266, dass gewichtsunabhängige Streckenverbote für Fahrzeuge ab einer bestimmten Länge ermöglicht und schon von daher kein Unterfall von Zeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) ist, gilt dies nicht.
Der Busfahrer gab in der Verhandlung zu Bedenken, dass er das Verbot nur auf LKWs, nicht aber auf Omnibusse bezogen hatte. Dass er damit einem Verbotsirrtum unterlegen haben könnte, half aber nicht. Denn selbst wenn er „aufgrund des LKW-Symbols irrig angenommen haben sollte, das Zeichen gelte nicht für Kraftomnibusse, handelt es sich angesichts des im Zivilrecht maßgeblichen objektiven Sorgfaltsmaßstabs jedenfalls um einen fahrlässigen Verkehrsverstoß.“ Der Ansicht des Gerichts zufolge, sei „vom Fahrer eines fast 13 m langen Omnibusses und damit Inhaber eines entsprechenden Führerscheins und einer Erlaubnis zur Personenbeförderung die Kenntnis der für derartige Fahrzeuge gültigen Verkehrsregeln zu erwarten.“
Gewichts- und Längenbeschränkungen sollten schon deshalb beachtet werden, weil sie – wie der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt zeigt – nicht der Schikane dienen, oftmals auch praktische Hintergründe haben. Denn anders als Durchfahrtsverbote für schwere LKW, die oftmals auch dem Schutz der Anwohner dienen, haben längenbezogene Verbote in der Regel auch praktische und der Streckenführung geschuldete Gründe. Es ist niemanden damit gedient, wenn lange Fahrzeuge bei Kurvenfahrten in die Fahrspur des Gegenverkehrs hineinragen und es deshalb zu Unfällen kommt. Noch extremer ist es, wenn ein Fahrzeug für den Kurvenradius schlicht zu groß ist und – wie dies immer wieder in Spitzkehren auf Landstraßen passiert – strecken bleibt und alle Fahrbahnen vollständig blockiert.
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