AG Landstuhl, 03.06.2025 – 2 OWi 4211 Js 4445/25
Ein Autofahrer wurde auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h (nach Toleranzabzug) gemessen. Laut Beschilderung waren allerdings nur 70 km/h zulässig.
Nachdem die Bußgeldstelle ihm eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 71 km/h vorgeworfen hatte, ging er rechtlich dagegen vor, sodass es zum Prozess kam. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h nicht wirksam war und somit nicht zu befolgen war.
Auch Verkehrszeichen brauchen eine Anordnung!
Die auf dem Schild (Verkehrszeichen 274-70) angegebene Geschwindigkeitsbegrenzung war deshalb nicht „verbindlich”, weil keine verkehrsbehördliche Anordnung vorlag. Dies führte dazu, dass die Grundlage für einen wirksamen Verwaltungsakt fehlte. Das Gericht ließ offen, ob das Verkehrszeichen als „Nichtakt“ oder als nichtiger Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Unmissverständlich stellte es jedoch klar, dass Verkehrszeichen ohne behördliche Anordnung keine Rechtswirkung entfalten.
Denn als sogenannte Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 VwVfG) benötigen Verkehrszeichen eine behördliche Anordnung, um wirksam zu sein. Fehlt diese, ist das Verkehrszeichen nicht verbindlich und kann keine Sanktion begründen.
Ganz ungeschoren kam der Autofahrer jedoch nicht davon! Dies lag daran, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 3 Absatz 3 Buchstabe c StVO 100 km/h beträgt.
Mit der festgestellten Geschwindigkeit von 141 km/h war der Autofahrer zwar nicht mehr 71 km/h, aber eben immer noch 41 km/h zu schnell. Angesichts dieses Maßes der Überschreitung unterstellte das Gericht Vorsatz mit den entsprechenden Konsequenzen. Die Einlassung des Autofahrers, er habe seine Geschwindigkeit nicht wahrgenommen, wertete es als Schutzbehauptung.
Es verhängte ein Fahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 640 Euro. Bei der Geldbuße legte es den doppelten Regelsatz zugrunde.
Für den Autofahrer war das aber immer noch vorteilhaft. Denn bei einer Überschreitung von 71 km/h ätte die Geldbuße 700 Euro und das Fahrverbot drei Monate betragen.
Verkehrszeichen ohne behördliche Grundlage sind nicht verbindlich und dürfen nicht zur Grundlage eines Bußgeldes gemacht werden. Ein eindeutiges Fehlverhalten kann jedoch auch geahndet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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