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Neuregelung der Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen

Nachdem das Bundeskabinett in seiner Sitzung vom 08.01.2020 die Reform der Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr beschlossen hatte, trat das Gesetz zur Haftung bei Unfällen im Straßenverkehr am 17.07.2020 in Kraft.  Das Gesetz ändert die Haftung bei Unfällen mit Anhängern dahingehend, dass jetzt der Versicherer des Zugfahrzeugs eintrittspflichtig ist. Die Änderung gilt unterschiedslos sowohl für LKW-Gespanne und […]
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23.07.2020
ca. 2 Minuten
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Nachdem das Bundeskabinett in seiner Sitzung vom 08.01.2020 die Reform der Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr beschlossen hatte, trat das Gesetz zur Haftung bei Unfällen im Straßenverkehr am 17.07.2020 in Kraft. 

Das Gesetz ändert die Haftung bei Unfällen mit Anhängern dahingehend, dass jetzt der Versicherer des Zugfahrzeugs eintrittspflichtig ist. Die Änderung gilt unterschiedslos sowohl für LKW-Gespanne und Sattelzüge als auch Wohnwagengespanne oder andere Freizeitanhänger.

Warum wurde die Haftung neu geregelt?

Dem Referentenentwurf zufolge, hatte die alte Rechtslage zu einer Steigerung der Versicherungsprämien in der Anhängerhaftpflichtversicherung und somit der Betriebskosten für Anhänger geführt. Zudem warf sie “erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten auf, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhängerhalter nicht vorsehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber auch den von den Fahrzeugen des Gespanns jeweils gesetzten Betriebsgefahren zumeist nicht gerecht.”

Was bewirkt die Neuregelung?

Die Neuregelung schreibt die Haftungsverteilung der Fahrzeughalter bei Gespannen im Innenverhältnis ausdrücklich fest und passt die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren an.

Damit wird – wenn ein Gespann an dem Unfall beteiligt ist – für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger zu der Regulierungspraxis vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2010 (Az. IV ZR 279/08) zurückgekehrt. Dem Urteil zufolge hatten “bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen“.

Für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger gilt ein Regel-Ausnahme-Grundsatz.

Die Haftung der Halter von Anhänger und Zugfahrzeug im Innenverhältnis betreffend, bestimmt die Neuregelung ausdrücklich, dass “der Schaden weiterer Unfallbeteiligter grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist.” Etwas anders soll nur dann gelten, wenn der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt hat. Das bloße Ziehen des Anhängers reicht dazu im Allgemeinen nicht aus. Für abgestellte, führerlose Anhänger ordnet § 19 Abs. 3 STVG die entsprechende Anwendung des § 18 StVG an.

Das Versicherungsvertragsgesetz wurde ebenfalls angepasst

Sofern zwei Versicherer beteiligt sind, z.B. wenn ein Gespann einen Schaden verursacht und Zugfahrzeug und Anhänger bei unterschiedlichen Versicherern versichert sind, sind im Regelfall beide dem geschädigten Dritten gegenüber zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.

Im Innenverhältnis verpflichtet § 78 Absatz 2 VVG die Versicherer von Zugfahrzeug und Anhänger dazu, im Verhältnis zueinander, zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge, die Leistung zu erbringen, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Im Regelfall bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Versicherer die Hälfte des Schadens zu tragen hat.

Für den Fall, dass sich aus haftungsrechtlichen Regelungen eine andere Haftungsverteilung ergeben sollte, stellt der neu eingefügte § 78 Absatz 3 VVG – für den Innenausgleich der Versicherer – ausdrücklich auf die Haftungsverteilung gemäß § 19 Abs. 4 StVG ab.

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