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Neues zur Fahrtenbuchauflage!

Das Urteil verdeutlicht sowohl die Notwendigkeit einer guten Vorbereitung des Verfahrens als solchem als auch des schlüssigen Vortrags im Termin! Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben oder  Ihnen gar eine Fahrtenbuchauflage drohen, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte! Wir regeln das!
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27.01.2022
ca. 3 Minuten
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Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte am 12.01.2022 über die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage zu entscheiden die gegenüber einem Unternehmen verhängt worden war, das unter anderem Dienstleistungen im Bereich des Recycling- und Containerdienstes anbietet.

Was war passiert?

Im Juni 2020 wurde mit einem Fahrzeug der Klägerin ein bußgeld- und punktebewehrter Verkehrsverstoß begangen. Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin auf wiederholte Anfrage der Zentralen Bußgeldstelle mit E-Mail vom 6.08.2020 mitgeteilt hatte, dass Fahrzeug werde von mehreren Personen genutzt und  es könne aufgrund Zeitablaufs nicht mehr festgestellt werden, wer gefahren sei, fuhren Polizeibeamte zwecks Identifizierung zum Firmensitz. Der dort angetroffene Mitarbeiter gab gleichfalls an, dass das Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat von mehreren Personen, unter anderem von ihm selbst genutzt werde, ihm die auf dem „Blitzerfoto“ abgebildete Person jedoch nicht bekannt sei. Weitere polizeiliche Ermittlungen blieben erfolglos. Interne Ermittlungen im Betrieb der Klägerin fanden nicht statt.

Auf die Verweigerung der Mitwirkung folgte die Fahrtenbuchauflage

Mit Bescheid vom 15. Januar 2021 wurden gegenüber dem Unternehmen Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 6 Monaten, nebst Pflicht zur Vorlage und Aufbewahrung angeordnet.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im Juni 2021 Klage. Dabei  machte sie unter anderem geltend, das Fahrzeug werde weit überwiegend durch den Geschäftsführer und nur mit dessen ausdrücklicher Erlaubnis auch von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genutzt. Da sich der Geschäftsführer sicher sei, das Fahrzeug am Tattag nicht verliehen zu haben, müsse dieses widerrechtlich entweder von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Klägerin oder einem sonstigen Dritten in Gebrauch genommen worden sei. Ein solcher Vorfall lasse sich nicht durch eine Fahrtenbuchauflage verhindern, weshalb diese ungeeignet und damit unverhältnismäßig sei.

Die Klage wurde abgewiesen.

Das Gericht wies die im Hinblick auf die Fahrtenbuchauflage als unzulässig ab. Es begründete dies damit, dass

  1. sich diese auf einen Zeitraum von sechs Monaten beziehe, der bereits abgelaufen sei.
  2. ein besonderes Interesse an der Fortführung des Verfahrens in Form der sogenannten „Fortsetzungsfeststellungsklage“ sei nicht anzuerkennen.
  3. die Klägerin nicht rechtsschutzlos gestellt sei, da sie um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz hätte nachsuchen können. Dies sei nicht geschehen.
  4. eine Wiederholungsgefahr ebenso wenig anzunehmen sei wie ein Rehabilitationsinteresse. Eine Fahrtenbuchauflage würde per se keinen diskriminierenden Charakter aufweisen und insbesondere nicht mit einem Unrechts- und Schuldvorwurf verbunden sei.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die Fahrtenbuchauflage und die sonstigen Bestimmungen des angegriffenen Bescheids rechtmäßig seien.
Die Behauptung, wonach das Fahrzeug widerrechtlich in Gebrauch genommen worden sei, sei prozesstaktisches Vorbringen das im Widerspruch zur ersten Einlassung des Geschäftsführers und auch zur Aussage des von der Polizei einvernommenen Mitarbeiters der Klägerin stehe. Die Behauptung selbst erscheine bei lebensnaher Betrachtung unglaubhaft.
Einerseits sei der diesbezügliche Vortrag evident widersprüchlich, da die Klägerin mit wechselnden Argumenten zunächst die „Täterschaft“ eines Dritten nicht habe ausschließen wollen, um diese Aussage zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf einen nicht näher bezeichneten Täterkreis von mehr oder weniger engen Mitarbeitern des Geschäftsführers zu begrenzen. Weshalb es dann nicht möglich gewesen sein solle, den Täter oder die Täterin im Zuge einer internen Aufarbeitung zu bestimmen, erschließe sich nicht.

Andererseits erscheine auch die Behauptung, wonach sowohl Mitarbeiter als auch Dritte und damit betriebsfremde Personen vor und nach der Tat ohne Weiteres unbemerkt Zugang zum Büro des Geschäftsführers und dessen Schreibtisch hätten nehmen können, in dem die Schlüssel des nach Angabe der Klägerin „hochwertigen Premiumfahrzeuges“ aufbewahrt worden seien, als lebensfremd. Weshalb keine Anzeige erstattet worden sei, was nicht zuletzt unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten im kaufmännischen Eigeninteresse zwingend erforderlich erscheine oder der Vorfall nicht wenigstens arbeitsrechtlich aufgearbeitet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf berufen habe, dass der Geschäftsführer „Besseres zu tun gehabt habe“ und von etwaigen polizeilichen Ermittlung ohnehin kein erfolgreicher Ausgang zu erwarten sei, überzeuge dies nicht. Unabhängig von der Obliegenheit, ein Fahrtenbuch oder entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen über die Nutzung eines betriebseigenen Fahrzeuges zu führen, sei die Klägerin selbstverständlich dazu verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel zur Verhinderung einer unbefugten Ingebrauchnahme durch Betriebsangehörige und insbesondere betriebsfremde Dritte sicher zu verwahren, weshalb die Fahrtenbuchauflage durchaus geeignet und damit verhältnismäßig gewesen sei.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht sowohl die Notwendigkeit einer guten Vorbereitung des Verfahrens als solchem als auch des schlüssigen Vortrags im Termin! Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben oder  Ihnen gar eine Fahrtenbuchauflage drohen, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte! Wir stehen Ihnen zur Seite und kämpfen für Sie!

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