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Neues Urteil zu Mietwagenkosten!

Das LG Köln (Berufungsentscheidung) hat explizit ausgeführt, dass der subjektive Schadensbegriff und das damit einhergehende sog. Werkstattrisiko auch dann verfängt, wenn die Reparaturrechnung noch nicht ausgeglichen wurde. Der subjektive Schadensbegriff bzw. das Werkstattrisiko sollen den Geschädigten gerade vor einer Auseinandersetzung mit seiner Werkstatt schützen, egal, ob die Rechnung ausgeglichen ist oder nicht. (LG Köln 13 S 91/21, Urt. v. 09.02.22)
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03.03.2022
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Versicherer versuchen immer häufiger, den Schaden im Hinblick auf die Mietwagenkosten dadurch gering zu halten, dass dem Geschädigten möglichst frühzeitig günstigere Anmietmöglichkeiten aufgezeigt werden. Das LG Köln hat in einer Berufungsentscheidung klar gestellt, dass dies, ähnlich wie beim Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit nur dann relevant sein kann, wenn das Angebot des Versicherers mit den realen Anmietmöglichkeiten vergleichbar ist. Hieran fehlt es nach Ansicht der Kammer, wenn die vereinbarte SB unterschiedlich hoch ist. (Theoretisch hat der Geschädigte Anspruch auf Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ohne SB, unabhängig von der Frage, wie sein verunfalltes Fahrzeug versichert ist (BGH, Urt. v. 25.10.2005, Az.  VI ZR 9/05), wobei dies in der Praxis kaum angeboten wird) LG Köln 14.12.21, Az. 11 S 104/19.

Werkstattrisiko unabhängig von der Bezahlung der Rechnung!

Das LG Köln (Berufungsentscheidung) hat explizit ausgeführt, dass der subjektive Schadensbegriff und das damit einhergehende sog. Werkstattrisiko auch dann verfängt, wenn die Reparaturrechnung noch nicht ausgeglichen wurde. Der subjektive Schadensbegriff bzw. das Werkstattrisiko sollen den Geschädigten gerade vor einer Auseinandersetzung mit seiner Werkstatt schützen, egal, ob die Rechnung ausgeglichen ist oder nicht.

Link zum Urteil: LG Köln, Urt. v. 09.02.22, Az. 13 S 91/21

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