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Verbringungskosten sind auch bei interner Verbringung zu erstatten!

Verbringungskosten sind auch dann ersatzfähig, wenn Werkstatt und Lackiererei zur gleichen Firmengruppe gehören. Das AG Leipzig (Urteil vom 08.12.2021, Az. 113 C 897/21) hat (richtigerweise) entschieden, dass Verbringungskosten auch dann ersatzfähig sind, wenn reparierender Betrieb und Lackiererei zur gleichen Firmengruppe gehören.
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18.02.2022
ca. 3 Minuten

Sachverständigengutachten weisen oft eine Position der Verbringungskosten aus. Diese Kosten fallen an, wenn die vom Geschädigten beauftragte Reparaturwerkstatt keine eigene Lackiererei hat und das verunfallte Fahrzeug zum Lackieren in einen Fremdbetrieb gebracht und wieder abgeholt werden muss. Das AG Leipzig hat (richtigerweise) entschieden, dass Verbringungskosten auch dann zu erstatten sind, wenn der reparierende Betrieb und die Lackiererei zur gleichen Firmengruppe gehören.

Warum sind Verbringungskosten zu erstatten?

Geschädigten ist weder zuzumuten, dass sie eine Werkstatt suchen, die über eine eigene Lackiererei verfügt noch kann erwartet werden, dass er ohne Weiteres erkennen kann, dass die Verbringungskosten der gewählten Werkstatt höher sind als anderswo (AG Kiel, Urt. v. 08.07.2019, Az. 116 C 58/19; s.a. AG Eckernförde, Urt. v. 15.10.2019, Az.: 6 C 682/18).

Bestreitet ein Versicherer den Anfall von Verbringungskosten, z.B. im Rahmen eines Prüfberichts, muss er vortragen „welche konkrete dem Kläger zumutbare Werkstatt keine UPE-Aufschläge erhebt und Lackierarbeiten selbst ausführt, so dass keine Verbringungskosten anfallen“ (OLG Dresden, Urt. v. 27.07.2021, Az. 14 U 2150/20). Jedenfalls kann von einem Geschädigten nicht verlangt werden, „vorher in Erfahrung zu bringen, welche Werkstätten über eine Lackiererei verfügen, welche dieser Werkstätten im Übrigen zur Ausführung der  Reparatur geeignet wären und welche nicht“ (AG Kiel, Urt. v. 23.09.2021, Az. 108 C 88/20; AG Braunschweig, Urt. v. 13.02.2019, AZ: 113 C 2269/18).

Wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Spezialumbau mit Einzelstückcharakter handelt und eine Reparatur daher nur beim Hersteller möglich, ist sind auch die Kosten der Verbringung zum Hersteller zu ersetzen (LG München II, Urt. v. 09.04.2020, Az. 10 O 3894/17). Zudem sind Verbringungskosten unabhängig davon zu erstatten, ob das gesamte Fahrzeug verbracht wird, oder nur Teile davon (AG Niebüll, Urt. v. 08.01.2021, Az. 10a C 76/20).

Prüfberichte behaupten gerne “ins Blaue” hinein!

In sogenannten Prüfberichten wird  zwar immer wieder gern behauptet, es sei „marktüblich“, dass die Abholung der Fahrzeuge durch die Lackiererbetrieb erfolge. Belege, die diese Behauptung stützen könnten, werden in der Regel aber selbst dann nicht vorgelegt, wenn der – nach den Vorgaben des beauftragenden Versicherers arbeitende – Prüfdienstleister umfangreiches Expertenwissen für sich reklamiert (vgl. AG Leer, Beschl. v. 27.04.2021, Az. 700 C 927/20).

Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig!

Wenn fiktiv abgerechnet wird, weigern sich die Versicherungen in der Regel, auch diese Verbringungskosten zu erstatten. Dies ist falsch, denn nach der Rechtsprechung müssen Verbringungskosten zumindest dann erstattet werden, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen (z.B. AG Hoyerswerda, Urt. v. 25.06.2021, Az. 1 C 194/19; AG Pinneberg, Urt. v. 03.03.2021, Az. 62 C 86/20; AG Rheine, Urt. v. 31.08.2020, Az. 10 C 30/20).

Auch spielt es keine Rolle, ob die – an unterschiedlichen Standorten angesiedelten – Unternehmen rechtlich miteinander verbunden sind oder nicht. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug von einem Standort zu einem anderen gebracht werden muss und dass hierdurch Kosten anfallen, auf die der Geschädigte keinen Einfluss hat AG Leipzig, Urt. v. 08.12.2021, Az. 113 C 897/21).

Wendet ein Versicherer gegenüber dem Geschädigten ein die Werkstatt habe zu hoch abgerechnet, weil sie Verbringungskosten berechnet hätte, die gar nicht oder nicht in der abgerechneten Höhe angefallen seien, geht dieser Einwand fehl. Verbringungskosten sind dem Werkstattrisiko zuzurechnen (z.B. AG Erlangen, Urt. v. 17.10.2019, Az. 1 C 1012/19; AG Rendsburg, Urt. v. 25.06.2019, Az. 42 C 15/19; AG Bad Segeberg, Urt. v, 03.05.2018, Az. 17 CV 33/17, m.w.N.).

Betriebe dürfen Gewinne erwirtschaften

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des LG Baden-Baden v. 07.10.2021, Az. 3 S 5/21. Da es Betrieben gestattet ist, „auch im Rahmen der Reparatur unfallbeschädigter Fahrzeuge Gewinne zu erzielen“, sind sie nicht gehalten, z.B. von einem Subunternehmer erhaltene Rabatte an den an den Versicherer weiterzuleiten und „nur zum Einkaufspreis“ abzurechnen. Folglich besteht auch keine Pflicht, „ausgehandelte Pauschalbeträge für Transporte durch Dritte weiterzugeben“ (LG Berlin, Urt. v. 07.09.2021, Az. 45 O 203/19).

Verbringungskosten zählen übrigens auch in der Kaskoversicherung zu den erforderlichen Reparaturkosten, die nach dem Versicherungsvertrag erstattungsfähig sind (z.B. AG Coburg, Urt. v. 15.11.2019, Az. 17 C 852/19; AG Zeven, Urt. v. 25.09.2019, Az. 3 C 150/19). Dem AG Niebüll (Urt. v. 29.09.2020, Az. 10a C 543/19) oder dem AG Coburg (Urt. v. 18.02.2021, Az. 17 C 1431/20) zufolge, ist die Erstattungspflicht gegeben, wenn der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige sie als „übliche Ersatzteilkosten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.“ 
 
Stichwort: Verbringungskosten
 
 
 
Bildnachweis: ArtisticOperations/Pixabay

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