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Aktuelle Entscheidung zum „Handyparagraphen“

Elektronische Geräte die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen (§ 23 Abs. 1 a StVO), wie Mobiltelefone, Taschenrechner,  Barcodescanner, Laser-Entfernungsmesser, Notebooks, Tablets oder sogar fest im Auto verbaute Touchscreens, dürfen während des Führens eines Fahrzeugs nicht benutzt werden. Was auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, führt in der Rechtsprechung allerdings immer zu Missverständnissen und Missdeutungen über die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „Benutzen“.
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10.11.2021
ca. 3 Minuten
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Elektronische Geräte die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen (§ 23 Abs. 1 a StVO), wie Mobiltelefone, TaschenrechnerBarcodescannerLaser-EntfernungsmesserNotebooksTablets oder sogar fest im Auto verbaute Touchscreens, dürfen während des Führens eines Fahrzeugs nicht benutzt werden. Was auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, führt in der Rechtsprechung allerdings immer zu Missverständnissen und Missdeutungen über die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „Benutzen“.

§ 23 Abs. 1 a StVO wird oft fehlinterpretiert!

So hatte z.B. das AG Jena (Urt. v. 23.03.2021, Az. 5 OWi 220 Js 36598/19) – nach der Inaugenscheinnahme eines Blitzerfotos, auf dem der Betroffene „in seiner rechten Hand einen silbrig glänzenden, rechteckigen und flachen Gegenstand hält“ unterstellt, dieser habe den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO verwirklicht. Begründet hatte es seine Annahme damit, dass „durch die seit 2017 geltende Fassung des § 23 Abs. 1a StVO ist auch das bloße Halten oder das Aufnehmen eines Mobiltelefons bereits als Ordnungswidrigkeit eingestuft (ist). Es kommt nicht mehr darauf an, ob das elektronische Gerät auch tatsächlich in irgendeiner Weise benutzt wird, zumal dies beweissicher auch so gut wie unmöglich nachweisbar ist, zumindest solange der Betroffene dies nicht eingesteht.“

Halten ist kein Benutzen!

Auf Antrag des Betroffenen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, hatte sich das OLG Jena erneut mit der Sache zu befassen. Dabei schrieb es dem Gericht zunächst ins Stammbuch, dass es zwar das Halten, nicht aber die erforderliche, über das bloße Halten hinausgehende, konkrete Nutzung festgestellt hat. Diese ist aber unverzichtbar, wenn es um die Bejahung eines tatbestandsmäßigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO geht.

Das OLG Jena stellt die Tatbestandsvoraussetzungen klar!

Dezidiert hat das OLG u.a. ausgeführt: “Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl. I, S. 3549)) ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019, Az. III-4 Rbs 392/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19, jeweils bei juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2021, Az. 1 OLG 331 SsRs 33/21).”

Halten allein genügt nicht!  

Das AG Jena hatte dies in seinem Urteil nicht berücksichtigt, sondern nonchalant die Verwirklichung des Tatbestands unterstellt. Dem OLG blieb daher nichts anderes übrig, als das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG Jena zurück zu verweisen, damit dieses die Sache nicht nur erneut prüft, sondern sowohl in der Sache als auch zu den Kosten des Rechtsmittels entscheidet.

Fazit und Praxistipp

Der Beschluss des OLG Jena zeigt, dass wie sinnvoll es ist sich gegen fragwürdige Urteile zu wehren. Dies gilt insbesondere dann, wenn das entscheidende Gericht den Sachverhalt nicht näher aufklärt, sondern die Verwirklichung des Tatbestands quasi „ins Blaue hinein“ unterstellt. Sollten Sie von einer derartigen Entscheidung betroffen sein, wenden Sie sich an die Anwälte der ETL-Kanzlei Voigt! Wir stehen und kämpfen an Ihrer Seite!

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Bildnachweis: Norma Mortenson / Pexels

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