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Nein, meine Daten kriegt Ihr nicht!

DSGVO versus Fahrtenbuch!

Datenschutz geht vor und meine Fahrerdaten darfst Du nicht herausgeben! So oder ähnlich könnten die Worte eines Fahrzeugberechtigten lauten, der schon einmal etwas von der DSGVO gehört hat und dadurch die Nennung seines Namens gegenüber der Bußgeldbehörde und die Konsequenzen seines Verkehrsverstoßes verhindern will.
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14.08.2023
ca. 3 Minuten
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Auf den ersten Blick und für denjenigen, der die DSGVO nicht näher kennt, könnte das auch durchaus schlüssig erscheinen.

Fuhrparkverantwortliche können sich gelassen zurücklehnen.

Die DSGVO soll dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dienen und die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf den Schutz personenbezogener Daten schützen. Grenzenlos und soweit das jede Namensnennung unzulässig ist oder gar ist in einen Schadens- oder Schmerzensgeldanspruch mündet, geht der Schutz aber nicht.

Die Herausgabe der Fahrerdaten verstößt nicht gegen den Datenschutz!

Als Leitlinie gilt: Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige, legitime Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Außerdem muss die Datenverarbeitung erforderlich sein, z.B. um eine Aufgabe wahrzunehmen, die im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 6 f DSGVO).

Genau hier liegt der Trumpf des Flottenmanagers! Die Herausgabe der Daten des Fahrzeugführers kann erforderlich sein, damit die Behörde ihrer Arbeit, die ja auch vermeintlich öffentlichen Interessen gilt, nachgehen kann. Abgesehen davon kann dies die einzige Möglichkeit sein, um im Zweifel eine Fahrtenbuchauflage für die gesamte Flotte zu verhindern.

Bereits in der Vergangenheit hatten weder das OLG Koblenz (Beschl. v. 02.10.2020, Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20 noch das OVG Hamburg (Beschl. vom 01.12.2020, Az. 4 Bs 84/20) Probleme in Hinblick auf die Übermittlung von Fahrerdaten an die Bußgeldbehörde.

Das OVG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 20.06.2023 (Az. 7 B 10360/23) zwar ausdrücklich offen gelassen, ob der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO in Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt eröffnet ist. Für den Fall, dass dem so sein sollte, hat es aber Folgendes festgestellt:

  1. Die Preisgabe persönlicher Daten der Fahrzeugführer an die Polizei- oder Bußgeldbehörden ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen der Behörden, eines Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht war und mit (mindestens) einem Punkt geahndet werden kann (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 17.04. 2019, Az. RN 3 K 19.267).
  • Behörden haben ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, zu denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehört (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.07.2022, Az. 11 ZB 22.895). Gleiches gilt für das Führen eines Fahrtenbuchs und die damit verbundene Datenerhebung durch den Fahrzeughalter (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.11.2022, Az. 11 CS 22.1813; ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 01.12.2020, Az. 4 Bs 84/20)

Was ist wenn die Behörde gegen die DSGVO verstößt?

Einem Beschluss des AG Landstuhl zufolge (Az. 2 OWi 4211 Js 12883/19 v. 08.01.2020) beseitigt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften den Strafanspruch zwar nicht. Ist er aber erheblich im Sinne eines vorsätzlichen Vorgehens, ist eine Sanktionierung des Verstoßes mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar. Zudem hatte das Amtsgericht Schleswig (Beschl. v. 19.11.2018, Az. 53 OWi 24000/18) konstatiert, dass wenn die Verwaltungsbehörde bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes gegen Vorgaben des PAuswG verstößt, die Einstellung des Verfahrens gem. § 47 Abs. 2 OWiG gerechtfertigt ist.

Zur Meldeabfrage nach dem Bundesmeldegesetz hat das OVG Münster (Urt. v. 31.05.2023, Az. 8 A 2361/22) festgestellt, dass diese im Einklang mit dem Vorschlag für die Vorgehensweise bei der „Ermittlung von Fahrer*innen mittels Lichtbildabgleichs bei Ordnungswidrigkeiten“ der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen steht.

Fazit

Die Idee – eine Fahrtenbuchauflage unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Aspekte und die DSGVO zu verhindern – erscheint für den Fahrer vielleicht als charmant und flotte Idee. Die existierende und als gefestigt zu betrachtende Rechtsprechung hilft aber eher dem Fuhrparkmanager als dem flotten Fahrer.

Bevor Bußgeldbehörden den Flottenmanager zur Herausgabe der Fahrerdaten auffordern, müssen Sie aber zunächst selber zügig gearbeitet und das ihnen zur Verfügung stehende Instrumentarium genutzt haben. Nachlässiges und trödelhaftes Vorgehen kann die Ahndung von Verkehrsverstößen unter Umständen aber verhindern. Dasselbe gilt, wenn eine Bußgeldbehörde auf der Hand liegende angemessene und zumutbare Ermittlungsmaßnahmen nicht ergriffen hat, die mit Sicherheit zur Feststellung des Fahrzeugführers geführt hätten (OVG Münster, Urt. v. 31.05.2023, Az. 8 A 2361/22).

Wenn ein Fuhrparkverantwortlicher die Verhängung einer flottenbezogenen Fahrtenbuchauflage verhindern will, ist ein Mittel die datenschutzrechtskonforme Benennung des Fahrers.

Sollten Sie mit einer Fahrtenbuchauflage konfrontiert sein, sprechen Sie mit uns. Wir kennen auch Wege abseits der DSGVO!

Kurzum: Voigt regelt!

FAQ

Haben Betriebe besondere Pflichten?

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat in einem Beschluss vom 30.04.2021 (Az. 7 B 1850/21) darauf hingewiesen, dass Geschäftsbetriebe im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 14.03.2017, Az. 7 B 1386/17) schon auf die erste Anhörung hin die ladungsfähigen Anschriften der in Betracht kommenden Fahrer angeben müssen (s.a. Hess. VGH, Beschl. v. 23.11.2011, Az. 2 A 1618/11.Z). 

Bildnachweis:  Miloslav Hamřík / Pixabay

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