AG Rotenburg (Wümme), Urteil vom 08.04.2022, Az. 8 C 124/21
In dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt war es nicht anders. Allerdings war der Schaden am Fahrzeug derart gravierend, dass nicht nur das Fahrverhalten beeinträchtigt, sondern auch die rückwärtige Knautschzone des Fahrzeugs quasi nicht mehr vorhanden war. Kurzum, das Heck war mindestens „undicht“ und musste komplett erneuert werden. Der entschädigungspflichtige Versicherer behauptete jedoch, bei dem Unfall seien keine sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder Teile beschädigt worden, weshalb eine Notreparatur durchaus möglich gewesen wäre. Da er den Schaden nicht vollständig ersetzen wollte, war ein Prozess unvermeidbar.
Das Gericht stufte die Sicherheit der Fahrzeuginsassen höher ein als die wirtschaftlichen Interessen des Versicherers. Wie sich im Prozess herausstellte, hätten aufgrund des Schadens giftige Abgase in den Fahrgastraum eintreten können. Zudem wären – bei einem erneuten Unfall – die Insassen den kollisionsbezogenen Kräften quasi ungeschützt ausgeliefert gewesen.
Es kam zu der Überzeugung, „dass eine Notreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit nicht ausgereicht hätte. Denn die Steifigkeit der Karosserie und damit Sicherheit bei einem erneuten Unfall konnte eben nicht behelfsmäßig hergestellt werden, sondern erforderte den Einbau der neuen Fahrzeugteile.“ Die Verurteilung des Versicherers war daher nur konsequent.
Auch zur Reparaturdauer fand das Gericht klare Worte:
„Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, (gehen) im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten.“ (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2023, Az. 2 U 226/21)
Notreparaturen sind zwar nicht immer unzumutbar und Geschädigte können sogar zur ihrer Durchführung verpflichtet sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Notreparatur zumutbar ist und der Geringhaltung des Schadens dient. Ist die Durchführung einer Notreparatur allerdings mit der Möglichkeit einer Gefährdung von Leib und Leben des Geschädigten verbunden, kommt sie nicht in Frage.
Sollten Sie in einen Unfall verwickelt worden sein und der Versicherer des Unfallgegners eine Notreparatur fordern, sprechen Sie mit uns.
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