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Muss ein Fahrzeughalter die Kosten eines eingestellten Bußgeldverfahrens tragen?

Anders als bei Verstößen im fließenden Verkehr greift bei Verstößen im ruhenden Verkehr, also bei Parkverstößen, die Halterhaftung. Kann nicht ermittelt werden, wer den Parkverstoß begangen hat, wird das Bußgeldverfahren zwar eingestellt, die Verfahrenskosten aber gem. § 25 a StVG dem Fahrzeughalter berechnet. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Anknüpfung an die Haltereigenschaft auch nicht als willkürlich […]
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29.06.2020
ca. 2 Minuten
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Anders als bei Verstößen im fließenden Verkehr greift bei Verstößen im ruhenden Verkehr, also bei Parkverstößen, die Halterhaftung. Kann nicht ermittelt werden, wer den Parkverstoß begangen hat, wird das Bußgeldverfahren zwar eingestellt, die Verfahrenskosten aber gem. § 25 a StVG dem Fahrzeughalter berechnet.

Das Bundesverfassungsgericht sieht die Anknüpfung an die Haltereigenschaft auch nicht als willkürlich an, da sie an das – auch sonst im Straßenverkehrsrecht geläufige – Zurechnungsprinzip anknüpft (Beschl. v. 01.06.1989, Az. 2BvR 239/88). Zudem greift die Kostentragungspflicht erst nach Abschluss des Bußgeldverfahrens und ist weder mit einem strafähnlichen Charakter noch einer Schuldzuweisung verbunden.

Dem AG Tübingen zufolge kommt es  nicht darauf an, wer das Fahrzeug geführt hat. Die Haftung nach § 25a StVG besteht, weil der Halter des Gegenstands auch dafür verantwortlich ist, dass dieser aufgeräumt wird  (Beschl. v. 03. 04.2020, Az. 16 OWi 713/20).

Die Behörde muss ermitteln!

Die Kosten des Verfahrens dürfen dem Halter jedoch nicht willkürlich, insbesondere nicht ohne Ermittlungen auferlegt werden. Sofern der Fahrzeughalter den Namen des Fahrzeugführers bekannt gegeben hat, so dass konkrete Hinweise auf den Fahrzeugführer vorliegen, darf die Behörde das Verfahren nicht voreilig auf Kosten des Halters einstellen. Die Eintragung im Fahrzeugregister entfaltet zwar eine Indizwirkung zu Lasten des Halters. Sie kann aber entkräftet werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.05.2016, Az. 12 LA 103/15). Die Behörde muss daher – zumindest einfache – Nachforschungen anstellen, wenn der Halter entsprechende Angaben gemacht hat (z.B. AG Rudolstadt, Beschl. v. 09.11.2007, Az. OWi 141/07).

Zu Maßnahmen in Brasilien ist die Behörde nicht verpflichtet!

Was dies bedeutet, musste ein Betroffener erfahren, der die Kosten eines eingestellten Bußgeldverfahrens nach einem Parkverstoß zu tragen hatte.

Im Anhörungsverfahren hatte er zwar den vollständigen Namen und die Adresse des vermeintlichen Fahrers angegeben, so dass die Behörde den Bußgelbescheid auch hätte zustellen können. Die Zustellung hätte allerdings in Brasilien, nur über das im Wege der Rechtshilfe zuständige Gericht §§ 46 OWiG37 StPO, 183 ZPO und nach entsprechender Übersetzung erfolgen können. Die Beitreibung der Geldbuße (10 Euro) hätte sich noch aufwendiger gestaltet.

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Kosten des Verfahrens in keinem Verhältnis zur Geldbuße standen. Sie stellte das Verfahren daher ein und erlegte die Kosten Verfahrens dem Halter des Fahrzeugs auf. Dieser zog vor Gericht, das den Verstoß – gleich der Behörde – als Bagatelle wetrete.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Nicht jede Ordnungswidrigkeit hat so geringe Folgen wie ein Parkverstoß. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass die Behörden sich nicht scheuen, auch geringe Geldbußen vollstrecken. Gerade vor dem Hintergrund der sehr umstrittenen Reform des Bußgeldkatalogs zum 28.04.2020 können Parkverstöße sogar mit Punkten geahndet werden (z.B. das Halten auf einem Schutzstreifen für Radfahrer oder in zweiter Reihe mit Behinderung). Sie sollten solche Bußgeldbescheide nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern immer überprüfen lassen. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen zur Seite stehen.

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