Private Umzüge werden nicht selten mit Freunden und angemieteten Transportern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3.500 kg durchgeführt. Die Fahrzeuge dürfen zwar mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden, verfügen aber nicht nur über ein anderes Fahrverhalten, sondern auch über andere Abmessungen als ein PKW. Von daher ist es sinnvoll, sich bereits vor der ersten Fahrt mit dem Fahrzeug vertraut zu machen. Anderenfalls können Schäden und empfindliche Sanktionen drohen.
Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Höhe. Schließlich kann man sich im innerstädtischen Bereich selbst mit einem kleinen
Transporter festfahren. Das zu erwartende Bußgeld dürfte mit ca. 35 Euro das geringste Übel sein. Viel gravierender sind die Schäden am Transporter und die Konsequenzen der Brückenberührung und nicht immer lässt sich das Problem durch Luftablassen und mit dem Gewicht vorbeikommender Passanten lösen.
Das ändert aber nichts daran, dass der Fahrer auf den Schäden am Transporter sitzen bleiben dürfte. Es ist davon auszugehen, dass der Kaskoversicherer des Transporters sich darauf berufen wird, dass der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Da die Brücke (laut Polizeibericht) allerdings unbeschädigt und der LKW fahrtüchtig blieben, hatte der Fahrer Glück im Unglück. Schließlich fielen weder Bergungskosten für den LKW noch Kosten für ein Brückengutachten an.
Aber selbst wer die Abmessungen des Transporters kennt, lässt sich durch die Größe nicht selten dazu verleiten, den Platz bis auf den letzten Millimeter auszunutzen, ohne dabei auf das Gewicht zu achten. Was auf den ersten Blick zwar gut aussieht, kann nicht nur beim Blick auf die Waage ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Abgesehen davon, dass die die Weiterfahrt des LKW, bis zur ausreichenden Ent- bzw. Umladung, untersagt wird, erhöhen sich die Umzugskosten um ein entsprechendes Bußgeld und gegebenenfalls einen Punkt im Fahreignungsregister.
Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass nicht nur das zulässige Gesamtgewicht, sondern auch die Vorschriften zur Ladungssicherung zu beachten sind. Dies gilt für jeden Transport und unabhängig davon, wo die Ladung transportiert wird.
Wo die Überladung nicht mehr als 20 % beträgt, hält sich das Bußgeld mit bis zu 35 Euro noch im Rahmen. Ab 20% drohen ein Punkt im Fahreignungsregister sowie Bußgelder bis zu 235 Euro. Besonders schmerzhaft kann es für Fahranfänger werden, die sich noch innerhalb der Probezeit befinden. Als B-Verstoß hat die Überladung keine Auswirkungen auf die Probezeit, wenn es sich um den ersten Verstoß handelt. Stellt sie aber bereits den zweiten Verstoß dar, verlängert sich die Probezeit nicht nur von zwei auf vier Jahre, sondern es kommt noch ein obligatorisches Aufbauseminar hinzu. Im Extremfall (z.B. wenn bereits mehrere A- oder B- Verstöße vorliegen) können die Konsequenzen von der empfohlenen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis reichen.
Überladung | Klassifizierung (FaP*) | Punkte | Bußgeld | ||
mehr als 5% | – | 0 | 10 Euro | ||
mehr als 10% | – | 0 | 30 Euro | ||
mehr als 15% | – | 0 | 35 Euro | ||
mehr als 20% | B | 1 | 95 Euro | ||
mehr als 25% | B | 1 | 140 Euro | ||
mehr als 30% | B | 1 | 235 Euro |
*Führerschein auf Probe
Punkte, Bußgelder und etwaige weitere Konsequenzen lassen sich durch die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts und eine hinreichende Ladungssicherung vermeiden. Bei etwaigen Problemen gilt aber auch hier: Voigt regelt!