Am 05.03.2018 berichteten wir in dieser Kolumne über ein Urteil des AG Kassel, das sich mit der Aussagekraft sogenannter Prüfberichte befasste.
Aktuell hat sich das ZDF-Magazin WISO mit dem Thema der Rechnungskürzungen befasst und die Praxis tiefer durchleuchtet. Dabei kamen auch ehemalige Mitarbeiter von Unternehmen zu Wort, die die Rechnungskürzung im Auftrag der Versicherer durchführen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind nicht nur erstaunlich. Sie sind auch dazu geeignet, die Regulierungspraxis der Kfz-Versicherer insgesamt in Frage zu stellen.
Kürzungen erfolgen willkürlich
In dem Beitrag kommen Insider zu Wort, denen zufolge Rechnungskürzungen nicht immer ganz korrekt
abliefen. So würden z.B. gerechtfertigte Positionen, bei denen kein Widerstand zu erwarten sei, schematisch und mit fadenscheinigen Begründungen in Abzug gebracht. Selbst bei solchen Positionen, “wo der Fahrzeughersteller klar vorsieht, dass sie erforderlich sind, wird gekürzt”.
Beanstandungsquoten müssen erfüllt werden.
Aussagen wie “Was wir gekürzt haben wussten wir ja selber, dass das Quatsch ist. Man hat einfach spekuliert, die Werkstatt wird vielleicht nichts sagen., sprechen für sich. Die Kürzungsquoten seien vorgegeben.
Die von WISO befragten Dienstleister dementieren das zwar und geben z.B. an, dass die Aufgabe eine “sach- und fachgerechte Dokumentenprüfung” sei, bei der z.B. drauf geachtet werde, “ob die Werkstätten (…) die Richtlinien und Vorgaben der Fahrzeughersteller eingehalten haben.”
Versicherer schreiben die Vorgehensweise vor
Der ETL Kanzlei Voigt liegt indes ein Schreiben eines Versicherers vor, das eine andere Sprache spricht. Wörtlich heißt es darin: “Die Tätigkeit von Prüfdienstleistern erfolgt weisungsgebunden. Der Prüfung liegen Regelwerke zugrunde, welche wir vorgeben. Ein Prüfdienstleister hat mithin keinen eigenen Prüfungsspielraum und kann den Prüfkatalog auch nicht eigenmächtig, ohne Abstimmung mit uns verändern.” Dem ist nichts hinzuzufügen.
Geschädigte und Werkstätten sollten sich gegen die willkürliche Kürzungspraxis wehren!
Das Schadensersatzrecht regelt unmissverständlich, dass der Schädiger den Zustand wieder herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Von den Versicherern initiierte Prüfberichte können daran nichts ändern.
Wer als Geschädigter oder als Werkstatt mit Prüfberichten und willkürlichen Kürzungen konfrontiert wird, ist gut beraten, wenn er diese nicht widerspruchslos hinnimmt, sondern – mit anwaltlicher Unterstützung – notfalls auch gerichtlich dagegen vorgeht.