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Kennzeichen unbekannt – Haftet der Halter aufgrund eines Firmenaufdrucks?

Unfälle geschehen im Bruchteil einer Sekunde. Um die Haftung für ein Fahrzeug zu klären, wird regelmäßig das Kennzeichen herangezogen. Doch was, wenn dieses nicht bekannt ist? Reicht ein Firmenaufdruck, um Ansprüche gegen den Halter des Fuhrparks geltend zu machen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 31.03.2020, […]
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08.05.2020
ca. 4 Minuten
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Unfälle geschehen im Bruchteil einer Sekunde. Um die Haftung für ein Fahrzeug zu klären, wird regelmäßig das Kennzeichen herangezogen. Doch was, wenn dieses nicht bekannt ist? Reicht ein Firmenaufdruck, um Ansprüche gegen den Halter des Fuhrparks geltend zu machen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 31.03.2020, Az. 13 U 226/15 befassen.

Der Sachverhalt

Gegen 4:31 Uhr nachts kam es auf einer Autobahn zu einem Verkehrsunfall. Dabei wechselte ein LKW-Gliederzug von der rechten Fahrbahn auf die mittlere Fahrspur, die von einem herannahenden PKW mit 170 bis 180 km/h befahren wurde. Um eine Kollision mit dem LKW zu vermeiden, wich der PKW auf die linke Spur aus, wobei der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, mit der Betonleitwand kollidierte und sich überschlug. Der PKW-Fahrer wurde bei diesem Manöver lebensgefährlich verletzt und ist seitdem ein Pflegefall.

Nach dem Unfall hielt der Fahrer des LKW-Gespanns für ungefähr elf Minuten auf dem Seitenstreifen und fuhr dann weiter. Weder die Personalien des LKW-Fahrers noch die Fahrzeugdaten konnten aufgenommen werden. An der Unfallstelle befand sich jedoch eine Verkehrsbeeinflussungsanlage, die das Geschehen auf Video aufgezeichnet hatte. Auf dem Video war zwar das Kennzeichen des LKWs nicht zu erkennen, dafür aber die Firmenaufschrift sowie die Internetadresse einer Spedition aus Italien. An dem Unfalltag waren drei Fahrzeuge der Spedition auf der Unfallstrecke unterwegs. Die Polizei vernahm daher die in Frage kommenden Fahrer, jedoch räumte keiner von ihnen ein, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein.

Im weiteren Verlauf wandte sich der PKW-Fahrer mit einer Schadensersatzforderung an die Spedition. Als diese seine Ansprüche nicht regulierte, klagte er 50 Prozent seines Schadens ein, weil er davon ausging, dass der Fahrer des LKWs ihn nicht bemerkt hatte.

Die Entscheidung der Gerichte

In seinem Urteil vom 11.11.2015 (Az. 8 O 369/14) wies das Landgericht (LG) Darmstadt die Klage des PKW-Fahrers am. Nach Überzeugung des Gerichts habe er nicht beweisen können, dass der LKW-Gliederzug auch tatsächlich zu der Spedition gehöre, die er verklagte. Der Firmenaufdruck genügte dem Gericht nicht, um die Spedition für den Unfall  haftbar zu machen. Der PKW-Fahrer gab sich damit jedoch nicht zufrieden und legte gegen das Urteil Berufung beim OLG Frankfurt ein.

Das Gericht in Frankfurt wertete die Angelegenheit anders. Der PKW-Fahrer habe zwar aufgrund seiner schweren Verletzungen und der Unfallflucht des LKW-Gliederzuges das Kennzeichen nicht benennen können, aber er berief sich auf die Firmenaufschrift und die Internetadresse aus dem Video der Verkehrsbeeinflussungsanlage. Damit habe [er] ‚hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der [Spedition] nahelegen.‘ (…). Aus der Videoaufzeichnung sei aber ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der unfallbeteiligte Lkw die Firmenaufschrift der [Spedition] trage. Auch die Heckgestaltung des unfallbeteiligten Lkws entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der [Spedition].

Für die beklagte Spedition folge daraus eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie sei aus Sicht des Gerichts daher im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, in ihrem Geschäftsbetrieb nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung – insbesondere der drei Lkw, die unstreitig … am Unfalltag die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren haben – gewonnen hat. Dieser Darlegungslast sei die Spedition dabei nicht nachgekommen.

Was alles für das OLG zumutbar sei, konkretisierte das Gericht: Die [Spedition] habe insbesondere weder zum Fahrzeugtyp der drei in Frage kommenden Lkw vorgetragen noch Lichtbilder oder Fahrtenschreiberdaten vorgelegt. Sie hätte anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem der von ihr verwendeten Automarken rekonstruieren können, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. Zudem hätte sie jedenfalls die Fahrtenschreiberdaten der betreffenden Lkw zu diesem Zeitpunkt sichern können. Anhand dieser Daten hätten die Zeiten der Fahrten, die Zeiten der Bereitstellung und die Ruhezeiten – damit auch eine etwaige elfminütige Pause nach dem Unfall – nachvollzogen werden können.

Gerechtfertigt werde diese umfangreiche Darlegungslast damit, dass es sich um Daten handelt, die dem Geschädigten – im Gegensatz zu der Spedition – nicht ohne weiteres zugänglich sind, jedoch zu der Aufklärung des Unfallgeschehens beitrügen. Ein einfaches Bestreiten genüge jedenfalls nicht. Daher sprach das OLG Frankfurt dem geschädigten Autofahrer die geltend gemachten Ansprüche zu.

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Wie dieser Fall zeigt, kann sich eine Haftung eines Firmenwagenhalters ausnahmsweise auch ohne die Benennung eines Kennzeichens ergeben. Grundsätzlich steht ihm dann zwar die Möglichkeit offen über vorhandene Daten eine Beteiligung am Unfall auszuschließen – wenn beispielsweise die Satellitendaten belegen, dass keines der Firmenfahrzeuge an der Unfallstelle war und womöglich eine Verwechslung mit einer anderen Firma vorliegt.

In Anbetracht einer verbindlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr für Tachoscheiben und zwei Jahren für Daten des digitalen Tachographen kann sich dies in der Praxis als schwierig erweisen. Es kann allerdings im eigenen Interesse sein, bei einer behaupteten Unfallbeteiligung die Daten für das betroffene Fahrzeug oder die in Frage kommenden Fahrzeuge darüber hinaus aufzubewahren; zumal sich Verfahren über mehrere Instanzen und Jahre ziehen können.

Im Zweifelsfall lohnt sich eine frühzeitige Rücksprache mit einem erfahrenen Rechtsanwalt, um möglichen Fehlern schon zu Beginn vorzubeugen.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/2020 des OLG Frankfurt am Main

Bildnachweis: Pixabay/chabotphoto 

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