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Keine Mithaftung trotz Überschreitens der Richtgeschwindigkeit

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm macht deutlich, dass die Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit – sofern keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt – nicht zwangsläufig zu einer Mithaftung führen muss. Das Gericht führt dazu aus, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und nicht immer pauschal auf die Rechtsprechung des BGH Bezug genommen werden kann. Was […]
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08.04.2018
ca. 4 Minuten
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm macht deutlich, dass die Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit – sofern keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt – nicht zwangsläufig zu einer Mithaftung führen muss. Das Gericht führt dazu aus, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und nicht immer pauschal auf die Rechtsprechung des BGH Bezug genommen werden kann.

Was war passiert?

Am vierzehnten am 14.05.2015 kam es auf der Autobahn 31 zu einem Verkehrsunfall, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren. Das Fahrzeug des Geschädigten fuhr dabei auf dem linken Fahrstreifen, als der Wagen des Unfallgegners ohne verkehrsbedingten Anlass teilweise in den linken Fahrstreifen geriet, sodass der Geschädigte auf den Wagen des Unfallgegners auffuhr. Der Geschädigte machte Schadensersatzansprüche geltend, die jedoch vom Versicherer des Unfallgegners nicht beglichen wurden. Somit zog er vor Gericht.

Die Entscheidung des Landgerichts
Das zunächst angerufene Landgericht (LG) Essen gab der Klage des Geschädigten vollumfänglich recht und wies die Klage des Unfallgegners gegen den Geschädigten vollumfänglich ab. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Unfallgegner plötzlich und ohne rechtzeitige und deutliche Ankündigung einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt und damit schuldhaft gegen § 7 Abs. 5 S. 1, 2 StVO verstoßen habe.

Auch das Vorbringen des Unfallgegners, dass der Fahrer des Geschädigtenfahrzeuges die Autobahn Richtgeschwindigkeit um 31 bis 51 km/h überschritten und damit die Betriebsgefahr erhöht habe, änderte nichts daran. Hinter diesen groben Verstoß trete nicht nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, sondern auch eine etwaige unfallkausale Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Drittwiderbeklagten zu 2) zurück.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Damit wollte sich der Unfallgegner und sein Versicherer jedoch nicht zufrieden geben, sie reichten Berufung ein. Ihrer Auffassung nach müsste die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu eine Mithaftung von 25 Prozent führen. Die dadurch erhöhte Betriebsgefahr könne auch nicht vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag des Unfallgegners zurücktreten, schließlich habe der Geschädigte und der Fahrer des Geschädigtenfahrzeuges nicht nachweisen können, dass es zu vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre, wenn die Richtgeschwindigkeit eingehalten worden wäre.

In dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm führte das Gericht ausführlich aus, weshalb es sich dem Landgericht anschließen wollte:

Der Unfallgegner bezog sich bei seinen Ausführungen zur Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit durch den Fahrer des Geschädigtenfahrzeuges auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.03.1992 – Az. VI ZR 62/91), wonach ein Autofahrer nicht mehr einwenden kann, dass das Ereignis für ihn unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG gewesen sei, wenn nicht feststeht, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

Das OLG stellte jedoch infrage, ob das Urteil überhaupt auf den zu entscheidenden Fall anwendbar sei: Der BGH hat seine Ansicht, wonach nur derjenige, der die Richtgeschwindigkeit einhält, ‚Idealfahrer‘ ist, damit begründet, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erfahrungsgemäß und damit in haftungsrelevanter Weise die Gefahr erhöhe, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt. Eben dieser Gefahr trage der Idealfahrer durch Einhaltung der Richtgeschwindigkeit Rechnung. Da sich in aller Regel bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Gefahr des unterschätzt sind der Geschwindigkeit durch den Spurwechsler realisiere, obliege es dem auffahrenden nachzuweisen, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

Eine Zeugin hatte jedoch bestätigt, dass die Autobahn – bis auf die beiden unfallbeteiligten Pkw – völlig frei war. Folglich bestand für den Beklagten zu 1. weder objektiv noch aus Sicht des Drittwiderbeklagten zu 2. Veranlassung für einen plötzlichen Spurwechsel von rechts nach links. Zu der Kollision ist es – wie die Beklagten zu Recht in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede stellen – nach den überzeugenden Feststellungen erster Instanz allein deshalb gekommen, bei der Beklagte zu 1. aus Unaufmerksamkeit mit seinem Pkw unvermittelt teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten ist. Er hat also gerade keinen gewollten Spurwechsel vollzogen und insbesondere nicht nach Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs. Vielmehr wurde der Beklagte zu 1. von der Kollision völlig überrascht. Er hat sich also nicht im Hinblick auf die Geschwindigkeit des klägerischen Pkw verschätzt, sondern vielmehr dessen Annäherung gar nicht bemerkt. Damit hat sich für die vom BGH ins Feld geführte Gefahr im Streitfall gerade nicht realisiert.

Das Gericht konnte auch kein Verschulden auf Seiten des Fahrers des Geschädigtenfahrzeuges feststellen, dass eine andere Einschätzung rechtfertigen würde, sodass es die Berufung des Unfallgegners mit Beschluss zurückwies.

Kanzlei Voigt Praxistipp
Auffahrunfälle, Unfälle durch Fahrstreifenwechsel und geschwindigkeitsbedingte Unfälle scheinen für sich genommen eine eindeutige Verteilung der Haftung zu haben. Weist ein Unfall jedoch mehreres zusammen auf, kann es durchaus komplexer sein, wie dieser Fall zeigt.

Das OLG macht hier deutlich, dass Unfälle mit höherer Geschwindigkeit, die über der Autobahnrichtgeschwindigkeit liegt, nicht zwangsläufig zu einer Mithaftung führen müssen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, so dass sich ein sachkundiger Blick auf die Details durchaus lohnt. Hilfe bietet Ihnen in solchen Situationen ein erfahrener und fachkundiger Rechtsanwalt. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne mit ihrem Rat zur Verfügung.

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