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Kein Versicherungsschutz auf Umwegen

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Eine Besonderheit gilt jedoch, wenn der Geschädigte auf dem Weg zur Arbeit oder nach Feierabend auf dem Heimweg war. Dann liegt in der Regel ein sogenannter Wegeunfall vor, der von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist. Doch nicht jeder Weg ist geschützt, […]
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14.11.2019
ca. 4 Minuten
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Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Eine Besonderheit gilt jedoch, wenn der Geschädigte auf dem Weg zur Arbeit oder nach Feierabend auf dem Heimweg war. Dann liegt in der Regel ein sogenannter Wegeunfall vor, der von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist. Doch nicht jeder Weg ist geschützt, wie ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 01.08.2019 (Az.: S 19 U 251/17) einmal mehr zeigt.

Was war passiert?

Ein Auszubildender geriet nach Feierabend in einen Verkehrsunfall, als ihm ein Autofahrer die Vorfahrt nahm, und wurde dabei verletzt. Er meldete den Unfall bei seiner Berufsgenossenschaft (BG). In dem Unfallfragebogen gab er die von ihm gefahrene Strecke an. Die BG lehnte eine Anerkennung als Wegeunfall ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Auszubildende zum Unfallzeitpunkt vom direkten Weg abgewichen war.

Der geschädigte Auszubildende legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und erklärte, dass aufgrund einer Streckensperrung der Autobahn auf den Hauptstraßen Stau geherrscht habe, den er umfahren wollte. Die Sperrung der Autobahn konnte von der Polizei zwar bestätigt werden. Allerdings trennten den Geschädigten nur noch circa 550 m in einer Tempo 30 Zone von seiner Haustür, als er einen anderen Weg einschlug. Der Unfallort dagegen war 1,4 km entfernt. Daher hielt die BG an ihrer Entscheidung fest. Der Auszubildende klagte dagegen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das SG Osnabrück wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung stand der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Arbeits- und damit Wegeunfall einzuschätzen sind grundsätzlich die unmittelbaren Wege zur Arbeit und wieder zurück, weil diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit (…) unternommen werden. Allerdings war das Gericht der Auffassung, dass der Unfallort nicht mehr auf dem unmittelbaren Weg lag. Dies war vor allem dem Umstand geschuldet, dass die gefahrene Strecke nicht zur Wohnung hin, sondern von ihr weg führte und der restliche Weg ab der Unfallstelle fast verdreifacht wurde. Damit stieg auch das Risiko eines Wegeunfalls aufgrund der erheblich längeren Strecke.

Bieten sich daher anstelle des kürzesten Weges mehrere zumutbare Wegealternativen, ist zum Erhalt des Versicherungsschutzes in der Regel der nächstkürzere Weg zu wählen(…). Ist aber der gewählte alternative Weg nicht nur unbedeutend länger als ein anderer alternativer Weg, steht ersterer nur unter Versicherungsschutz, wenn die kürzere Alternative (…) nicht zum Erhalt des Versicherungsschutzes benutzt zu werden braucht, weil also der gewählte Weg weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger ist als die nicht gewählte alternative Strecke. Wann dies jeweils der Fall sei, sei eine Frage des Einzelfalls. Eine deutlich längere Strecke lasse in diesem Fall auf private Gründe schließen und schließe den Versicherungsschutz daher aus.

Was ist nicht versichert?

Die Umstände des Einzelfalls sind für einen Laien oftmals nicht einfach einzuschätzen und in der einen oder anderen Frage eine Gratwanderung. Entsprechend bestehen zahlreiche Einzelfallurteile. Der Übersicht halber eine kleine Zusammenstellung wesentlicher Entscheidungen:

  • Das Landessozialgericht (LSG) der Länder Berlin und Brandenburg wertet das Tanken auf dem Weg als private Angelegenheit und daher als nicht versichert (Urteil vom 16.5.2013 – Az.: L 3 U 268/11).

  • Sowohl der Weg zum Arzt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2007 – Az.: S 1 U 642/07) als auch vom Arzt zum Betrieb (SG Dortmund, Urteil vom 28.02.2018 – Az.: S 36 U 131/17) ist kein Arbeitsunfall. Ausnahmsweise kann Versicherungsschutz dann bestehen, wenn die Arbeit bereits aufgenommen wurde und der Arzt zur Behandlung akut aufgetretene Beschwerden aufgesucht wird, um anschließend die Arbeit fortzusetzen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).

  • Kurz noch auf dem Weg zur Arbeit (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.12.2008 – Az.: B 2 U 17/07 R) oder dem Nachhauseweg (BSG, Urteil vom 31.08.2017 – Az.: B 2 U 11/16 R) die Einkäufe erledigen lässt den Versicherungsschutz entfallen.

  • Auch wer Unterwegs einen privaten Brief einwerfen möchte, ist nicht geschützt (BSG, Urteil vom 07.05.2019 – Az.: B 2 U 31/17 R).

  • Auf den Wegen ist auch Aufmerksamkeit geboten. Wer aufgrund einer Unachtsamkeit falsch abbiegt, befindet sich bereits auf einem Abweg, selbst wenn er seinen Irrtum bemerkt und wendet (BSG, Urteil vom 20.12.2016 – Az.: B 2 U 16/15 R). Und auch wer zu einer anderen Betriebsstätte fährt, muss nicht zwingend unter dem Versicherungsschutz stehen, vor allem wenn eine private Unterhaltung mit einem Kollegen Anlass ist (SG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2010 – Az. S 4 U 2233/09).

  • Selbst wenn der direkte Weg gewählt wird, muss nicht zwingend Versicherungsschutz bestehen. Fährt der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause los, um noch private Besorgungen zu erledigen, besteht kein Versicherungsschutz (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018 – Az.: L 8 U 4324/16).

Kanzlei Voigt Praxistipp

Ob und wann ein Wegeunfall vorliegt, hängt selbst in scheinbar eindeutigen Situationen von zahlreichen Faktoren ab. Wenn die BG Ansprüche aus einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause ablehnt, kann sich ein zweiter Blick lohnen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.

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