Die Amtsgerichte Düsseldorf (Urt. v. 24.01.2018, Az. 50 C 208/17) und Hamburg (Urt. v. 31.01.2018, Az. 20a C 451/17) haben sich in zwei voneinander unabhängigen Verfahren mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer dem Geschädigten die Kosten zu erstatten hat, die dadurch einstanden sind, dass dieser vorgerichtlich einen Anwalt eingeschaltet hat, um seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer außergerichtlich geltend zu machen.
In dem vom Amtsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall, hatte der Kunde des beklagten Versicherers mit seinem Fahrzeug einen Bus der Klägerin beschädigt. Da diese ein Busunternehmen betrieb, vertrat der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Auffassung, die Anwaltskosten seien nicht zu erstatten, da sie über einen großen Fuhrpark verfüge und daher regelmäßig mit Verkehrsunfällen konfrontiert sei.
Bei dem vom Amtsgericht Hamburg zu entscheidenden Sachverhalt verhielt es sich ähnlich. Auch hier verweigerte der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Er begründete dies damit, dass die Klägerin als Autovermieterin über besondere Kompetenz verfüge und für die Anspruchsanmeldung keines Rechtsanwalts bedurft hätte.
Die Gerichte teilten die Auffassung der Versicherer nicht und sie verurteilten selbige nicht nur zum Ersatz der durch den Unfall verursachten Schäden, sondern auch zur Bezahlung der durch die außergerichtliche Beauftragung der Rechtsanwälte entstandenen Anwaltskosten.
Beide Gerichte begründeten dies damit, dass die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann nicht ersatzfähig seien, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Bei Unfällen mit zwei beteiligten Autos sei dies aber grundsätzlich nicht gegeben. Das AG Düsseldorf hat praxisnah ausgeführt, dass selbst, wenn der Haftungsgrund bei Verkehrsunfällen eindeutig und unstreitig sein sollte, dies in Bezug auf die Haftungshöhe gerade nicht der Fall sei.
Wörtlich heißt es in dem Urteil des AG Düsseldorf: Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur (Nicht-) Berechtigung von Unfall-Schadenspositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfallsachverhalte nicht gibt.
Ergänzend führt das AG Düsseldorf aus, dass die Kosten selbst dann zu erstatten sind, wenn ein Fuhrparkbetreiber über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die Abwicklung von Schäden aber nicht zu deren originären Aufgaben gehört. Das AG Hamburg zielt in dieselbe Richtung, wenn es in den Entscheidungsgründen ausführt Allenfalls bei Geschädigten, die ihrerseits über vergleichbare Kenntnisse verfügen wie eine Fachanwalt für Verkehrsrecht, erscheint die sofortige vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zwingend erforderlich…
Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein.
Die Urteile bestätigen einmal mehr, dass man als Unfallgeschädigter nicht auf das Schadenmanagement und die Regulierungspraxis der Versicherer vertrauen, sondern zur Durchsetzung seiner Rechte gleich einen Anwalt beauftragen sollte. Die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt sind darauf spezialisiert dafür zu kämpfen, dass Geschädigte den ihnen zustehenden Schadensersatz auch vollständig erhalten.
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Es gibt keine einfach gelagerten Verkehrsunfallsachen!
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