Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 17.07.2025, Az. 1 C 68/25
Das Gericht stellte zwar fest, dass möglicherweise auch ein anderer, etwas günstigerer Reparaturweg möglich gewesen wäre. Der Versicherer musste aber gleichwohl einsehen, dass er sich auf dem Holzweg befand.
Der Versicherer vertrat die Auffassung, die Werkstatt habe nicht notwendige Reparaturarbeiten zu überhöhten Kosten abgerechnet. Seine Behauptung stützte er dabei auf einen von ihm eingeholten Prüfbericht. Nach diesem waren die Arbeiten angeblich nicht gerechtfertigt und überteuert.
Eine Besonderheit des Falles bestand darin, dass der Geschädigte die Werkstatt mit der Reparatur beauftragt hatte, jedoch nicht mit der Durchführung der Reparatur gemäß Gutachten. So war es auch nicht verwunderlich, dass die Reparatur den – vom Versicherer festgelegten – Kriterien des Prüfberichts nicht standhalten konnten.
Für das Gericht war das allerdings unproblematisch. Es stellte fest, dass eine Reparaturwerkstatt zwar davon ausgehen darf, dass der in einem Sachverständigengutachten aufgeführte Reparaturweg korrekt ist und im Rahmen des Vertretbaren liegt. Denn schließlich verfügt ein Sachverständiger ja regelmäßig über mindestens gleichwertige, wenn nicht sogar bessere Kenntnisse über die Methoden und den Reparaturweg als die Werkstatt selbst.
Allerdings kann eine Werkstatt, sei es aus eigener Praxis und Erfahrung oder aus genereller fachlicher Expertise, durchaus über überlegenes Wissen verfügen. Sollte es sich ihr daher aufdrängen, dass der Inhalt eines Gutachtens an bestimmten Stellen fachlich unvertretbar und falsch ist, die vorgeschlagenen Arbeiten nutzlos bzw. überflüssig oder die Kostenansätze zu hoch sind, muss sie die eigene Vernunft einsetzen, statt sklavisch den Vorgaben im Gutachten zu folgen.
Kann sie ihre Vorgehensweise im Prozess dann auch noch nachvollziehbar begründen, dürfte sie nichts zu befürchten haben.
Will ein Versicherer eine Werkstatt in Regress nehmen, muss er nicht nur beweisen, dass die Arbeiten ungerechtfertigt nicht durchgeführt wurden und/oder überteuert waren.
Solange die Werkstatt davon ausgehen kann, dass der im Sachverständigengutachten vorgeschlagene Reparaturweg sachlich vertretbar ist, die Kosten im üblichen Rahmen liegen und der Versicherer nicht durch substantiierten Vortrag darlegen und beweisen kann, dass sich etwas Gegenteiliges hätte aufdrängen müssen, sollten Regressforderungen der Versicherer keine Chance auf Erfolg haben!
Aber auch hier gilt: Kontaktieren Sie uns frühzeitig!
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