Am 10.08.2018 kontrollierten Beamte der Schwerverkehrskontrollgruppe der Verkehrsdirektion Koblenz einen LKW der auffiel, weil sein Fahrer verbotenerweise während der Fahrt mit einem Handy telefonierte. Was auf den ersten Blick wie eine einfache Ordnungswidrigkeit aussah, sollte jedoch mit einer Untersagung der Weiterfahrt enden.
Ursächlich für die Untersagung der Weiterfahrt war nicht, dass die Ladung auch aus drei (ordnungsgemäß als Gefahrgut deklarierten) Stahlfässern – mit 150 Litern brennbarer Flüssigkeit – bestand, sondern dass die Ladung nicht gesichert war. Hinzu kam, dass der Fahrer die persönliche Gefahrgutausstattung nur teilweise mitführte und seine Lenk- und Ruhezeiten nur lückenhaft nachweisen konnte.
Um ordnungsgemäß gesichert zu sein, darf eine Ladung weder rollen, verrutschen noch umkippen (§ 22 StVO). Dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen, versteht sich von selbst. Zudem darf sie weder das Fahrzeug, noch andere transportierte Güter beschädigen. Stichworte in diesem Zusammenhang sind die Betriebs-, die Verkehrs- und die Beförderungssicherheit.
Vornehmlich ist der Fahrer für die Ladungssicherung verantwortlich. Gemäß § 23 Abs. 1 StVO hat er dafür sorgen, dass die Sicherheit bei der Fahrt weder durch Gegenstände im Fahrzeug, noch durch Mängel des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Wenn ein Dritter die Beladung durchgeführt hat, steht aber auch dieser in der Verantwortung. Zudem ist der Fahrzeughalter dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung … vorschriftsmäßig ist oder … die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet
(§ 31 Abs. 2 StVZO).
Gemäß § 19 Abs. 2 GGVSEB ist der Beförderer zudem verpflichtet, dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben. Unterlässt er dies, drohen eine Geldbuße in Höhe von 800 Euro sowie ein Punkt im Fahrerlaubnisregister.
In dem hier besprochenen Sachverhalt war allerdings nicht nur die Ladung problematisch. Da auch der LKW erhebliche Mängel aufwies, wurden die Weiterfahrt untersagt und die Umladung auf ein anderes Fahrzeug angeordnet. Die beschädigten Gefahrgutbehälter durften nur in einer geeigneten Bergeverpackung weitertransportiert werden. Zu allem Überfluss wies auch das Ersatzfahrzeug nicht unerhebliche technische Mängel auf, so dass sich die Weiterfahrt ein weiteres Mal verzögerte.
Die vollständige Aufzählung der zu erwartenden Konsequenzen würde den Umfang der Meldung sprengen. Zudem wäre sie – in Ermangelung weiteren Detailwissens – ohnehin nur schwer möglich.
Die beschriebenen Tatbestände (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, fehlende Ladungssicherung, Verstöße gegen die Vorschriften zum Gefahrguttransport, Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in nicht ordnungsgemäßem Zustand) können sowohl für Fahrer und Halter, aber ggf. auch dem für den Verlader erheblichen Geldbußen und Punkte im Fahreignungsregister nach sich ziehen.
Bei einem Sachverhalt wie diesem, ist vorschnelles und unbedachtes Handeln unbedingt zu vermeiden!
Da es auch hier auf Details ankommt, ist die Hinzuziehung eines Anwalts ratsam!
Die Anwälte der Kanzlei Voigt sind auf derartige Sachverhalte spezialisiert. Sollten Sie in eine Situation geraten, in der Ihnen ein Bußgelder, Punkte oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
Sie können auf uns zählen, wenn es darum geht die Folgen einer Ordnungswidrigkeit abzumildern oder abzuwehren! Voigt regelt!