Die Helmpflicht des § 21a Abs. 2 StVO ist das Pendant der Gurt- oder Anschnallpflicht des § 21a Abs. 1 StVO, die bei geschlossenen Fahrzeugen besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung sowohl von der Helm- als auch der Anschnallpflicht möglich. Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verdeutlicht, wie eng die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind und dass die Vorlage eines Attests alleine nicht ausreicht. Vielmehr muss ermittelt werden, ob und weshalb „es dem Betroffenen nicht zugemutet werden könne, zu Gunsten anderer Verkehrsmittel – deren Benutzung keiner Helmpflicht unterliegt – auf das Kraftradfahren zu verzichten.“ Unterbleibt dies, kann die Ausnahmegenehmigung später wieder zurückgenommen werden.
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