Mit dieser Argumentation
hatte sich der Versicherer auch im vorliegenden Verfahren versucht. Überzeugen konnte er das Amtsgericht München damit aber nicht (Urt. v. 11.06.2015, Az. 332 C 9334/15).
Die Begründung des Gerichts lautete wie folgt:
Auch die Kosten für die Beilackierung seien erstattungsfähig, da diese üblicherweise anfallen. Der Reparaturlack sei bei älteren Fahrzeugen nie mit dem Serienlack identisch, weshalb es zu Farbdifferenzen mit den angrenzenden Flächen kommen könne.
Wenn erst nach durchgeführter Lackierung der Lackierer feststelle, ob noch solche Farbtondifferenzen zu angrenzenden Flächen auftreten, müsse der Lackierer noch einmal einen neuen Lack anmischen und zwar für die gesamte Fläche, inklusive der angrenzenden Bauteile, weil auch bei der neuen Anmischung dieselben Schwierigkeiten gelten wie vorher. Daher mische jeder vernünftige Lackierer von vornherein eine größere Menge Lack an und verbrauche sie dann in den allermeisten Fällen auch, um angrenzende Flächen beizulackieren. Dies sei sowohl aus ökonomischen Gründen, als auch aus technischer Sicht sinnvoll.
Die Reparaturrealität in deutschen Werkstätten sieht heute gerade deshalb so aus, dass in bis zu 90 Prozent aller Fälle bei modernen Fahrzeugen eine Farbtonangleichung erforderlich und durchführbar ist. Es sind etwa 40.000 unterschiedliche Farbtöne auf dem Markt und Farbtonunterschiede seien nicht immer vermeidbar. Wird das Risiko einer späteren Farbtonabweichung als gegeben angesehen, dann ist die Beilackierung im Kostenvoranschlag oder dem Gutachten aufzuführen.
Bei Problemen gilt auch hier: Voigt regelt!
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