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Handyverbot geht in die nächste Runde

Nachdem die Vorlage zur Handy-Novelle von der Bundesregierung kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Bundesratssitzung vor der Sommerpause zurückgezogen wurde, gab es heute den Auftakt für die neue Runde rund ums Handyverbot. Der Verkehrsausschuss des Bundesrats beriet heute über die Drucksache 556/17 vom 12.07.2017. Was soll sich ändern? Grundsätzlich ist die Änderung des § 23 […]
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06.09.2017
ca. 2 Minuten
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Nachdem die Vorlage zur Handy-Novelle von der Bundesregierung kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Bundesratssitzung vor der Sommerpause zurückgezogen wurde, gab es heute den Auftakt für die neue Runde rund ums Handyverbot. Der Verkehrsausschuss des Bundesrats beriet heute über die Drucksache 556/17 vom 12.07.2017.

Was soll sich ändern?

Grundsätzlich ist die Änderung des § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht sonderlich groß, allerdings fällt die in der ursprünglichen Version (Drucksache 424/17) vorgesehene Sekunde weg, stattdessen soll die Blickabwendung dem Verkehrsgeschehen angemessen sein. Konkret heißt es:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze , den Strassen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.

Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder

2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

 

Es wird teurer

Auch die Bußgeldregelsätze werden hochgesetzt. So drohen für denjenigen, der keine vorschriftsmäßige Rettungsgasse bildet 200 EUR; kommen eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, so ist in jedem Fall mit einem einmonatigen Fahrverbot zu rechnen – zusätzlich zu dem Bußgeld in Höhe von 240 EUR, 280 EUR bzw. 320 EUR.

Wir werden das Thema weiter beobachten und Sie fortlaufend über den jeweiligen Stand informieren.

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