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Handyverbot – 3. Akt

Nachdem vor knapp zwei Wochen der Verkehrsausschuss des Bundesrates seine Empfehlung zur Handynovelle abgab, beriet heute der Bundesrat darüber. Dabei folgte er nur teilweise der Empfehlung. Was soll sich ändern? Der Beschluss zur Drucksache 556/17 vom 12.07.2017 enthält deutlich weniger Änderungen als in der Ausschussempfehlung (Drucksache 556/1/17) vorgeschlagen. Vor allem von der Vorgeschlagenen Vereinfachung des […]
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22.09.2017
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Nachdem vor knapp zwei Wochen der Verkehrsausschuss des Bundesrates seine Empfehlung zur Handynovelle abgab, beriet heute der Bundesrat darüber. Dabei folgte er nur teilweise der Empfehlung.

Was soll sich ändern?

Der Beschluss zur Drucksache 556/17 vom 12.07.2017 enthält deutlich weniger Änderungen als in der Ausschussempfehlung (Drucksache 556/1/17) vorgeschlagen. Vor allem von der Vorgeschlagenen Vereinfachung des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht er ab. Lediglich die Ergänzung der Straßenbahnen in § 23 Absatz 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO übernimmt er, alle weiteren Änderungsvorschläge wurden verworfen.

Konkret heißt es nach dem Beschluss künftig:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Strassen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3. Stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder

2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

 

Es wird teurer und Fahrverbot kann drohen

Wer dennoch ein Handy oder ein ähnliches elektronisches Gerät verwendet, für den wird es erheblich teurer. Konkret heißt es:

 

Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (€). Fahrverbot in Monaten
246 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt § 23 Absatz 1 a
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
 
246.1 beim Führen eines Fahrzeugs   100 €
246.2 – mit Gefährdung   150 €
Fahrverbot 1 Monat
246.3 – mit Sachbeschädigung   200 €
Fahrverbot 1 Monat
246.4 beim Radfahren   55 €

 

Behindern von Rettungskräften wird teuer – nicht nur auf der Autobahn

Der Bundesrat folgte der Empfehlung des Ausschusses, wonach allen Autofahrern ein einmonatiges Fahrverbot droht, wenn Einsatzfahrzeugen, die das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, nicht sofort freie Bahn geschaffen wird. Anders als die fehlerhaft gebildete Rettungsgasse gilt diese Vorschrift nicht nur für Autobahnen, sondern für jeglichen Straßenverkehr. Konkret heißt es:

 

Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (€). Fahrverbot in Monaten
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Absatz 1 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 3
240 €
Fahrverbot 1 Monat
135.1 – mit Gefährdung   280 €
Fahrverbot 1 Monat
135.2 – mit Sachbeschädigung   320 €
Fahrverbot 1 Monat

 

Bundesregierung muss noch ausfertigen

Damit die Verordnung in Kraft tritt, muss sie noch von der Bundesregierung ausgefertigt werden. Einen Tag nach der Verkündung wird sie dann wirksam. Wie schnell dies in Anbetracht der anstehenden Bundestagswahlen an diesem Sonntag erfolgt, steht noch nicht fest. Wir werden das Thema weiterhin im Auge behalten und darüber berichten.

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