Mit der Einführung des neu gefassten Handyparagraphen hat der Gesetzgeber eine technikoffene Formulierung gewählt. Dies hat zur Folge, dass die Gerichte sich mit der Frage auseinandersetzen dürfen was vom Verbot erfasst ist und was noch zulässigerweise genutzt werden darf. So auch jüngst das Kammergericht (KG) in Berlin in seinem Beschluss vom 09.11.2020 (Az. 3 Ws (B) 262/20, 3 Ws (B) 262/20 – 162 Ss 104/20) zu der Frage, ob eine Digitalkamera auch unter den Handyparagraphen fällt.
Was war passiert?
Einem Autofahrer wurde vorgeworfen im November 2019 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben. Konkret habe er gegen das Handyverbot verstoßen, als er während der Fahrt eine Digitalkamera bedient habe. Gegen diesen Vorwurf wehrte sich der betroffene Autofahrer und die Angelegenheit ging vor Gericht.
Das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten kam in seinem Urteil vom 03.09.2020 (Az.: 303 OWi 464/20) zu dem Schluss, dass der betroffene Autofahrer während der Fahrt eine Digitalkamera in der rechten Hand hielt und auf dieser tippte. Darin sah es einen Verstoß gegen das Handyverbot und verhängte gegen den Autofahrer eine Geldbuße.
Der betroffene Autofahrer war mit dem Urteil nicht einverstanden und beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Kammergericht vertrat ebenfalls die Auffassung, dass eine Digitalkamera „ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift [des § 23 Abs. 1a StVO]“ sei und verwarf den Antrag des Autofahrers. Zwar sei „eine ‚Elektro-Kamera mit Flachbildschirm und diversen Menu-Optionen‘ (gemeint offenkundig: Digitalkamera) (…) in § 23 Abs. 1a StVO nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie ist jedoch sprachlich zwanglos als ein der Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO zu erfassen.“
Dabei verwies das Kammergericht auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte, dass mit dem „Handyverbot (…) sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik“ gemeint seien. Dies sei der technikoffenen Formulierung und der beispielhaften, jedoch nicht abschließenden Aufzählung zu entnehmen.
Konkret heißt es in der Urteilsbegründung: „Die Digitalkamera dient als Gerät der Unterhaltungselektronik nicht nur dazu, Fotografien anzufertigen, sondern auch dazu, Datensätze, nämlich einzelne, wieder aufrufbare und auf dem Display der Kamera abbildbare Fotos, zu speichern, über den Flachbildschirm wiederholt anzusehen und zu organisieren. Eben auch diesem Zweck dient die Menüführung der Kamera, deren Funktion damit über die eines reinen Fotoapparates hinausgeht. Nach Ordnungs- und Speicherfunktion sowie Bedienung ist die Digitalkamera ohne weiteres einem elektronischen Terminplaner oder einem MP3-Player vergleichbar.“
Kanzlei Voigt Praxistipp
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, sollte sich auf diesen konzentrieren und möglichst nicht blind fahren – so die Intention des Gesetzgebers hinter den Handyverbot. Um mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und nicht regelmäßig den Gesetzestext anzupassen, hat er eine technikoffene Formulierung gewählt. Das bringt in manchen Bereichen auch eine Unsicherheit mit sich, was überhaupt zulässigerweise noch genutzt werden darf.
In vielen Bereichen fehlt es entweder noch an der passenden Rechtsprechung oder aber sie ist widersprüchlich (wie beispielsweise bei der Frage des Taschenrechners). Daher ist es besonders wichtig frühzeitig einen erfahrenen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, um die Weichen für den Ausgang richtig zu stellen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt beraten Sie gerne.