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Halt, Polizei! Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle? Was ist zu beachten?

Für die meisten Verkehrsteilnehmer ist eine Verkehrskontrolle ungewohntes Terrain. Was ist also zu beachten? Was muss oder darf ich machen, wenn ich kontrolliert werde? Wie soll ich mich verhalten und welche Rechte habe ich?
Informationen
22.10.2024
ca. 3 Minuten
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Achtung! Polizeikontrolle!

Was ist zu beachten?

Wer von der Polizei aus dem Verkehr gewunken wird, sollte der Anweisung auch Folge leisten. Wer die Aufforderung zum Anhalten ignoriert, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Wird den – berechtigten – Weisungen der Polizeibeamten nicht Folge geleistet, werden 20 Euro fällig.

Bei einer Aufforderung aus einem Polizeifahrzeug, z.B. durch Zeigen der Kelle oder ein Schild “Bitte folgen” sollte – um Missverständnisse zu vermeiden – die Geschwindigkeit reduziert werden. Außerdem sollte zügig angehalten werden. Es sollte auch dem auffordernden Polizeifahrzeug gefolgt werden.

Werden Führerschein (§ 4 FeV) oder die als “Fahrzeugschein” bezeichnete Zulassungsbescheinigung Teil 1(§ 13 FZV) nicht mitgeführt oder auf Aufforderung nicht vorgezeigt, fällt pro Dokument ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro an. Ein fehlender oder abgelaufener Verbandskasten kostet beim Auto 5 Euro. Ein fehlendes Warndreieck oder eine fehlende Warnweste kosten jeweils 15 Euro.

Der Personalausweis muss normalerweise übrigens weder mitgeführt noch vorgezeigt werden. Allerdings existieren spezielle Regelungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2a SchwarzArbG) sowie im Waffengesetz (§ 38 WaffG). Wer z.B. als Jäger eine Waffe im Auto mitführt, sollte Waffenbesitzkarte und Jagdschein dabei haben.

Was darf überprüft werden?

Grundsätzlich darf zunächst die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft werden. Dazu gehören beispielsweise die Profiltiefe der Reifen, die bei mindestens (!) 1,6 mm (§ 36 StVZO) liegen sollte, die Sicherung der Ladung (§ 22 StVO) sowie eine mögliche Überladung des Fahrzeuges und die Funktionsfähigkeit der Brems- und Lichtanlage.

Sollte das Fahrzeug getunt sein oder über andere Umbauten verfügen, darf die Polizei auch überprüfen, ob eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Denn unzulässige Umbauten lassen die Betriebserlaubnis erlöschen. In diesem Fall droht ein Bußgeld von mindestens 50 Euro.

Auch die HU-Plakette wird kontrolliert. Ist die Hauptuntersuchung abgelaufen, droht ein Bußgeld, das sich nach der Ablaufzeit richtet. Bei bis zu vier Monaten fallen 15 Euro an, bei mehr als vier bis acht Monaten sind es 25 Euro. Bei über acht Monaten fällt neben einem Bußgeld von 60 Euro auch ein Punkt an.

Was ist mit dem Fahrer?

Ebenso darf die Fahrtauglichkeit des Fahrers überprüft werden. Allerdings ist der Fahrer nicht zu allen Untersuchungen verpflichtet. Besteht jedoch ein konkreter Verdacht, dass der Autofahrer fahruntüchtig ist, kann ein Alkohol- oder Drogentest zulässig sein. Es muss also nicht jeder sicherheitshalber pusten. Vielmehr muss der Fahrer beispielsweise auffällig gefahren sein oder ein Drogenspürhund muss anschlagen.

In diesen Fällen kann die Polizei zu einem Alkohol- oder Drogentest auffordern. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, an einem Verfahren gegen sich selbst mitzuwirken. Ein solcher Test kann daher abgelehnt werden. Wenn das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss naheliegt, muss dann allerdings mit einer Blutentnahme gerechnet werden.

Was darf nicht überprüft werden?

Bei bestimmten Anweisungen darf die Mitwirkung verweigert werden. Dazu gehören beispielsweise der Atemalkoholtest, das Abgeben einer Urinprobe oder die Durchsuchung des Handys.

Anders kann es aussehen, wenn bestimmte Umstände den konkreten Verdacht einer Straftat nahelegen. Die Durchsuchung des Fahrzeugs und des Kofferraums über das hinaus, was durch die Fenster ohne Probleme einzusehen ist, kann unter bestimmten Umständen zulässig sein. Ohne konkreten Verdacht, Gefahr im Verzug oder einen Durchsuchungsbeschluss ist sie jedoch grundsätzlich nicht zu dulden. Ähnlich verhält es sich mit der Durchsuchung des Fahrers.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wenn Sie angehalten werden, fragen Sie zunächst höflich nach dem Grund. Handelt es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle, leisten Sie den (berechtigten) Anweisungen der Polizei Folge. Wird Ihnen dagegen ein konkreter Verstoß vorgehalten, dürfen Sie Aussagen, mit denen Sie sich belasten könnten verweigern. abgesehen davon, müssen kontrollierenden Beamten Sie über Ihre Rechte aufklären!

In solchen Fällen empfiehlt es sich – je nach Tatvorwurf – zeitnah einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen!

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FAQ

Muss ich mich zum Tatvorwurf äußern?

Die Frage “Sie wissen warum wir Sie angehalten haben”, sollte tunlichst nicht mit einem “Ja” beantwortet werden. Da sich aber niemand selbst belasten muss und über sein Schweigerecht zu belehren ist, ist ein einfaches “Nein” die beste Antwort. Auch Erklärungsversuche sollten besser unterbleiben. Wer z.B. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten wird und dann auch noch sagt “er habe es eilig gehabt”, darf sich nicht wundern, wenn Vorsatz unterstellt und das Bußgeld verdoppelt wird.

 
Bildnachweis: Bundespolizeidirektion Sankt Augustin

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