OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 (Az. 14 U 182/19)
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste sich in seinem Urteil vom 04.03.2020 (Az. 14 U 182/19) mit der Haftungsverteilung eines Unfalls zwischen einem PKW und einem landwirtschaftlichen Gespann mit Überbreite auf einer schmalen Straße auseinandersetzen.
Im September 2017 kam es auf einer 4,95 Meter breiten Gemeindestraße ohne Fahrbahnmarkierungen außerhalb geschlossener Ortschaften zu einem Unfall. Dabei kollidierte ein mit 2,95 Metern überbreites landwirtschaftliches Gespann in einer Rechtskurve mit einem entgegenkommenden PKW. Der 18 Tonnen schwere Schlepper samt Anhänger fuhr mit einer Geschwindigkeit von circa 25 bis 35 km/h und möglichst weit rechts, während der PKW mit circa 75 bis 85 km/h die Fahrbahnmitte überfuhr. Dabei stieß der Wagen mit der linken Front gegen das linke Vorderrad des Schleppers und überschlug sich.
Der Halter des Gespanns machte daraufhin beim Versicherer des PKWs den Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von circa 15.600 Euro geltend. Dieser erstattete jedoch mit knapp 7.800 Euro nur die Hälfte des Schadens. Der Gespannhalter war jedoch der Auffassung, dass sein Sohn, der das Gespann führte, nicht hätte weiter rechts fahren können und der Unfall sei daher für ihn unvermeidbar gewesen. Der Versicherer jedoch meinte, dass das Gespann auch noch weiter rechts hätte fahren können, sowie aufgrund der Überbreite und der Masse ein höheres Risiko darstelle.
Der Versicherer hielt an einer Haftungsquote fest. Deshalb verklagte der Gespannhalter den Versicherer. Das zuständige Landgericht (LG) Verden kam in seinem Urteil vom 27.09.2019 (Az. 8 O 23/19) zu dem Schluss, dass dem Gespann sogar eine Haftungsquote von 65 Prozent zufalle. Das begründete die Richterin damit, dass trotz der Gefährlichkeit des Fahrzeuggespanns
der Sohn nicht durch Hupen oder Lichtzeichen auf sein überbreites Fahrzeug aufmerksam gemacht und dieses nicht angehalten habe.
Damit war der Halter des Gespanns nicht einverstanden und ging in Berufung.
Das OLG Celle gab dem Halter des Gespanns zumindest teilweise Recht. Zwar treffe den Halter des Gespanns zwar eine erhöhte Betriebsgefahr für das Gespann – aber auch nur diese. Im Übrigen habe die PKW-Fahrerin den Unfall verschuldet. Daher sah das Gericht eine 30-prozentige Haftung beim Gespann und eine 70-prozenige Haftung beim PKW. Es verurteilte den Versicherer daher zum Ausgleich der übrigen 20 Prozent.
Begründet wurde die Entscheidung wie folgt: Entgegen der Behauptung des Versicherers lag die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht bei 100 km/h, sondern war an der Unfallstelle auf 80 km/h beschränkt. Mit 75 bis 85 km/h sei die PKW-Fahrerin zwar allenfalls minimal schneller gefahren als erlaubt.
Aber: “Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve waren aber selbst 75 km/h zu schnell(
). Der [Gespannhalter] hat unbestritten vorgetragen, dass die ortskundige [PKW-Fahrerin] (
) mit landwirtschaftlichem Verkehr grundsätzlich rechnen musste. Ende September ist Erntezeit; auch nach 21.00 Uhr befahren Erntefahrzeuge in ländlichen Gegenden in der Erntezeit Landstraßen in Bereichen, die (
) landwirtschaftlich genutzt werden. Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind regelmäßig breiter als Pkw. Das (
) Gespann war (
) beleuchtet und abgesichert (
). Die [PKW-Fahrerin] (
) hätte folglich Gegenverkehr in Form eines landwirtschaftlichen Gespanns rechtzeitig erkennen und ihre Geschwindigkeit reduzieren können, um dem ihr bekannten Umstand Rechnung zu tragen, dass die Straße sehr schmal und kurvig war sowie keine seitliche Befestigung aufwies. Sie musste einkalkulieren, dass das (
) Gespann überbreit war und ihr selbst weniger Platz zur Verfügung stand als bei einem Pkw im Gegenverkehr. Folglich hätte [sie] (
) auf halbe Sicht fahren müssen.
“
Hinzu kam, dass die KW-Fahrerin nicht auf ihrer Fahrbahnhälfte fuhr, die laut Sachverständigengutachten auch bei der Überbreite des Gespanns ausgereicht hätte, um eine Kollision zu vermeiden. Das Gespann seinerseits sei tatsächlich so weit rechts gefahren, wie es ihm möglich war. Zudem fuhr das Gespann bereits mit stark reduzierter Geschwindigkeit, so dass lediglich die Betriebsgefahr aus der Überbreite verblieb.
Wenn es um die Haftungsquote geht, sehen Versicherer gerne eine Mithaftung auf Seiten des Geschädigten. Mit jedem Prozentpunkt mehr an Mithaftung sinkt der zu regulierende Schadensbetrag. Und anders als bei einzelnen Schadenspositionen, die in einem Kostenvoranschlag, einem Gutachten oder einer Reparaturrechnung konkret aufgeführt sind, ist die Mithaftung abstrakt. Daher ist es enorm wichtig bereits frühzeitig die Weichen in die richtige Richtung zu stellen und einer behaupteten Mithaftung rechtzeitig entgegenzutreten.
Auch bei einem Unfall mit einem Gespann gilt deshalb: Kontaktieren sie uns!
Voigt regelt!
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