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Haftpflichtschäden immer auch der Kasko melden?

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen – so oder so ähnlich könnte das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unterm Strich zusammengefasst werden. Dem Urteil vorausgegangen war ein Rechtsstreit eines Geschädigten mit seinem Kaskoversicherer, den der Geschädigte auch in der Berufungsinstanz verlor. Was war passiert? Der geschädigte Versicherungsnehmer stellte am 23.12.2015 […]
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04.10.2017
ca. 3 Minuten
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Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen – so oder so ähnlich könnte das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unterm Strich zusammengefasst werden. Dem Urteil vorausgegangen war ein Rechtsstreit eines Geschädigten mit seinem Kaskoversicherer, den der Geschädigte auch in der Berufungsinstanz verlor.

Was war passiert?

Der geschädigte Versicherungsnehmer stellte am 23.12.2015 abends an seinem am rechten Fahrbahnrand geparkten Wagen eine streifenartige Beschädigung der linken Fahrzeugseite fest. An dem Fahrzeug habe sich ein Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer befunden. Unter der angegebenen Rufnummer sei jedoch nur eine Mailbox erreichbar gewesen. Daraufhin meldete der Geschädigte den Vorgang am 24.12.2015 gegen 1:00 Uhr morgens der Polizei.

Im weiteren Verlauf ließ er den Schaden am Fahrzeug begutachten und im Januar 2016 reparieren. Nachdem jedoch die Ermittlungen gegen den Schädiger erfolglos blieben und der Schaden bei diesem nicht geltend gemacht werden konnte, wandte sich der Geschädigte im Juni 2016 an seinen Kaskoversicherer und machte – nach Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro – einen Schaden in Höhe von ca. 5.300 Euro geltend.

Der Kaskoversicherer lehnte die Regulierung jedoch ab. Zur Begründung führte er an, dass mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart gewesen sei, dass jedes Schadensereignis innerhalb von einer Woche beim Versicherer zu melden sei und eine vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht zur Leistungsfreiheit führe. Der Geschädigte wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog vor Gericht.

Die Entscheidung der Gerichte

Das zunächst angerufene Landgericht (LG) Essen hat mit Urteil vom 30.01.2017 (Az.: 18 O 357/16) die Klage des Geschädigten abgewiesen. Das Gericht sah in der Meldung nicht innerhalb der Wochenfrist eine vorsätzliche Verletzung der vertraglich vereinbarten Obliegenheit.

Dass der Geschädigte zunächst den Schädiger mitsamt seinem Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen wollte, ließ das Gericht ungeachtet. Es stellte darauf ab, dass der Kaskoversicherer ein Interesse an der Feststellung des Schadens vor Reparatur hatte und somit spätestens vor Reparaturbeginn hätte informiert werden müssen. Nach der erfolgten Reparatur sei eine Begutachtung des Schadens und die Aufklärung der Eintrittspflicht nicht mehr möglich – zumal der Sachverständige nach der Reparatur zwar bestätigte, dass der Schaden behoben wurde, jedoch keine fachgerechte Reparatur bestätigen konnte.

Auch das in der Berufungsinstanz angerufene OLG Hamm teilte diese Auffassung. Insbesondere sei dem Versicherungsnehmer seine Pflicht bekannt gewesen. Die Verpflichtung der Schadensmeldung besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werden soll. Die Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass dem Versicherer bei einer möglichen Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich sind. Der Geschädigte hat dazu vorgetragen, dass er bewusst auf eine Meldung beim Kaskoversicherer verzichtet hat, um den Schaden zunächst beim Schädiger geltend zu machen. Daraus schloss das Gericht auf eine – wenn auch bedingt – vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Obliegenheit, was zu der vertraglichen Leistungsbefreiung führte.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Geschädigte von Verkehrsunfällen stehen oftmals vor der Frage, ob sie den Schaden Ihrer Kaskoversicherung melden sollten oder nicht. Oftmals steht dabei das Bedenken entgegen, dass der Versicherer jeden Schadensfall notiert und eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse droht.

Bei eindeutigen Haftpflichtfällen mit einer unstreitigen Haftung, bei der ohnehin nicht mit der Geltendmachung von Kaskoleistungen zu rechnen ist, dürfte eine eventuelle Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers unproblematisch sein. Komplizierter wird es jedoch, wenn der Schädiger unbekannt bzw. flüchtig ist oder eine Haftungsteilung vorliegt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich qualifizierten rechtlichen Rat einholen. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen mit ihrer Erfahrung gerne zur Seite.

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