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Glühwein und Führerschein vertragen sich nicht!

VG Bremen, Beschluss vom 01.11.2021, Az. 5 V 1652/21

 

Wer fährt trinkt nicht und wer trinkt fährt nicht. Auch Fahrer von E-Scootern sollten dies berücksichtigen, wenn sie sich mit Glühwein aufwärmen wollen oder sich bereits aufgewärmt haben.
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13.12.2024
ca. 3 Minuten
Glühwein und Autofahren? Besser nicht!

Wer alkoholisiert im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wird oder gar in einen Unfall verwickelt wird, riskiert Führerschein und Fahrerlaubnis!

Die Erfahrung musste auch ein E-Scooter-Fahrer machen, der – nachdem er auf dem Weihnachtsmarkt einige Glühweine mit “Schuss” von 54-prozentigem Rum getrunken hatte – mit seinem E-Scooter nach Hause fahren wollte. Unglücklicherweise stürzte er dabei und beschädigte ein anderes Fahrzeug. Die anschließende Blutuntersuchung ergab einen Wert von 2 ‰.

Bei negativer MPU droht der Entzug der Fahrerlaubnis!

Die Folgen waren ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, 35 Tagessätze zu je 35 Euro Geldstrafe und zwei Monate Fahrverbot. Außerdem ordnete die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an. Da diese negativ ausfiel, wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

Ob der Betroffene die MPU nicht ernst genommen oder sich nur unzureichend darauf vorbereitet hatte, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass er sich im Rahmen der MPU offenbar geweigert hatte, Angaben zu seinem Alkoholkonsum zu machen. Zudem lagen Widersprüche zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und zur Aktenlage vor.

Jedenfalls konnten die Angaben des Betroffenen seine Gewöhnung an Alkohol nicht erklären, von der angesichts der Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ ausgegangen werden musste. Der Gutachter hatte daher den Eindruck, dass der Betroffene sein früheres Trinkverhalten stark unterschätzt und sogar verleugnet hatte.

Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ davon ausgegangen werden kann, dass regelmäßig und in größeren Mengen Alkohol konsumiert wird.

Ist die MPU schlüssig, wird ein Prozess schwierig!

Der Betroffene sah das anders und klagte gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Seiner Auffassung nach sei die MPU in feindseliger Stimmung erstellt worden und würde nur den psychologischen, nicht aber den medizinischen Teil des Gutachtens berücksichtigen.

Die Ärzte hätten keinen Alkoholmissbrauch feststellen können und die Werte der Leberfunktionsproben seien in Ordnung gewesen. Die Gesundheit sei erst im psychologischen Gutachten und nur deshalb in Frage gestellt worden, weil der Gutachter den Angaben nicht glauben wollte.  Aber dessen persönliche Einschätzung dürfe die medizinischen Befunde der Ärzte, die keinen Alkoholmissbrauch zeigten, nicht beeinflussen.

Weiter führte er aus, die gemessenen Promillewerte bei einigen Glühweinen mit Schuss (54-prozentiger Rum) seien durchaus realistisch und erreichbar und die Behörde habe weder berücksichtigt, dass er seit mehr als 40 Jahren unfallfrei gefahren sei noch die finanziellen Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung angemessen abgewogen.

Zudem hänge eine Alkoholtoleranz von bestimmten Genen ab. Der Rückschluss, dass eine hohe Alkoholkonzentration definitiv eine alkoholische Gewöhnung indiziere, sei daher wissenschaftlich nicht haltbar.

Die sofortige Vollziehung sei deshalb auszusetzen, um ihm seine seit über vierzig Jahren geltende allgemeine Handlungsfreiheit hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen zu erhalten.

Beim Entzug gibt es kein Ermessen!

Für das Gericht stand dagegen fest: Wer sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, dem ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV zwingend und ohne Ermessensspielraum zu entziehen.

Die Pflicht zum sofortigen Vollzug einer derartigen Anordnung folge – schon im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs – aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss: “Es kann nicht akzeptiert werden, dass er (der Betroffene) trotz der wahrscheinlich vorliegenden Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs weiterhin mit einem solchen am Straßenverkehr teilnimmt und damit möglicherweise eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.”

Fazit

Das Motto “Wer fährt, trinkt nicht und wer trinkt, fährt nicht” hat durchaus seine Berechtigung. Wer sich daran hält, hat – zumindest was alkoholbedingte Probleme im Straßenverkehr betrifft – auch nichts zu befürchten.

Umgekehrt ist aber auch nicht jeder Vorwurf eines Alkohol- oder Drogenverstoßes haltbar. Es gibt durchaus Ansatzpunkte für einen erfolgreichen Einspruch.

Wenn Ihnen ein Alkoholverstoß vorgeworfen wird, machen Sie keine Angaben, sondern kontaktieren Sie uns!

Wir wissen, worauf es ankommt!

Sollte Ihnen eine MPU drohen, nehmen Sie diese ernst und bereiten Sie sich gut vor!

Siehe auch:

Feste, Feiern, Führerschein

Besser gut gelaufen als schlecht gefahren!

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