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Für welche Spur gelten Verkehrszeichen ?

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2022, Az. 2 RBs 31/22

Verkehrszeichen stehen regelmäßig rechts neben der Fahrbahn (§ 39 Abs. 2 Satz 3 StVO). Wenn sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen gelten sollen, sind sie in der Regel über diesen angebracht (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO). Rechts aufgestellte Verkehrszeichens erfassen daher alle Fahrstreifen im Bereich einer - quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden - Linie.
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21.03.2022
ca. 3 Minuten
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Was war passiert?
Als ein Autofahrer im Oktober 2020 die A 59 in Duisburg befuhr, wurde sein Fahrzeug plötzlich von einem Laserstrahl aus einem Lasermessgerät getroffen. Kurze Zeit später erhielt er einen Bußgeldbescheid, in dem ihm die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h vorgeworfen wurde.

Gelten rechts aufgestellte Verkehrszeichen für alle Fahrbahnen einer Autobahn?
Zu Begründung hieß es, der Betroffene sei dort, wo an der rechten Seite der Autobahn ein – ordnungsgemäß angebrachtes – Schild die Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzte, mit 138 km/h gefahren. Der erfolglose Widerspruch des Betroffenen beschäftigte zunächst das Amts- und später das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dass er auch hier keinen Erfolg hatte, dürfte auch maßgeblich auf die Einlassung zurückzuführen gewesen sein, er habe das Schild zwar gesehen, sei aber davon ausgegangen, dass dieses nur für die Neben- nicht aber auch für die Hauptfahrbahnen gegolten habe.

Das OLG Düsseldorf schafft Klarheit!
Das OLG stelle in seiner Entscheidung klar, dass Verkehrszeichen als Schilder regelmäßig rechts neben der Fahrbahn stehen würden (§ 39 Abs. 2 Satz 3 StVO). Sollten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen gelten, seien sie in der Regel über diesen angebracht (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO). Rechts aufgestellte Verkehrszeichens würden daher alle Fahrstreifen im Bereich einer – quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie – erfassen. Dies gelte auch auf einer Autobahn, „die in Höhe des von dem Fahrzeugführer lediglich rechts wahrgenommenen Schildes aus zwei durchgehenden Fahrstreifen sowie einem kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen besteht.“

Welche Folgen hatte das für den Betroffenen?
Der Betroffene hatte in seiner Einlassung angegeben, das rechts aufgestellte Zeichen 274 (80 km/h) zwar optisch richtig wahrgenommen aber falsch interpretiert zu haben. Das Gericht schloss daher einen Tatbestandsirrtum aus  (§ 11 Abs. 1 OWiG). In der unzutreffenden Wertung des Betroffenen sah es lediglich einen unbeachtlichen Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG, der den Vorsatz – und damit auch die Möglichkeit der Verdopplung der Geldbuße – nicht entfallen lässt.
Zum Nachteil für den Betroffenen wertete das Gericht dessen auch noch als abwegig und stifte die Fehlinterpretation des Regelungsbereiches als vermeidbar ein. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Eine irreführende Häufung von Verkehrszeichen lag nicht vor. Die Erwägung des Betroffenen, das Zeichen 274 hätte unmittelbar rechts neben den beiden durchgehenden Fahrbahnen stehen müssen, um für diese Wirkung zu entfalten, erscheint abwegig. Denn an dieser Schnittstelle, an der die rechte durchgehende Fahrbahn und die Nebenfahrbahn nur durch Bodenmarkierungen abgegrenzt werden, hätte das Schild auf der befahrbaren Fläche ein lebensgefährliches Verkehrshindernis für die Fahrer dargestellt, die den Spurwechsel von oder zu dem kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen vollziehen. Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Diese aus Gründen der Verkehrssicherheit selbstverständliche Anforderung findet sich in der VwV-StVO zudem ausdrücklich unter Rdn. 43 zu den §§ 39 bis 43.

Fazit
Wer sich einem Bußgeldbescheid gegenübersieht sollte zunächst Ruhe bewahren und nicht selber wild darauf los argumentieren. Abhängig von der Schwere des Vorwurfs, sowie insbesondere dann, wenn hohe Geldbußen, Punkte oder Fahrverbote drohen, macht die Einschaltung eines Verteidigers Sinn. Abgesehen davon, gehört die Wahrnehmung der Rechte Betroffener zu seinem Alltagsgeschäft. Er kennt die Spruchpraxis des zuständigen Gerichts und weiß daher um die beste Vorgehensweise. Zudem sieht er die Sache weniger emotional als ein Betroffener. Mit diesem kann er dann die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten und unglücklicher Einlassungen vermeiden. Dies ändert zwar nichts an der Wahrheitspflicht – aber selber belasten muss sich niemand. Sollten Sie daher von einem Bußgeldbescheid betroffen sein, sprechen Sie mit uns, damit wir die geeignete Strategie erarbeiten und die Folgen entweder mildern oder ganz abwenden können. Wir regeln das für Sie!

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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2022, Az. 2 RBs 31/22
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