zu Hause: Käufer braucht beim Rücktritt vom Fahrzeugkauf nicht hunderte Kilometer zu fahren!
Wo darf der Käufer eines Kfz klagen, wenn er vom Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeugs zurücktritt: Zu Hause, und damit am Wohnsitz des Käufers, oder am Wohn- und Geschäftssitz des beklagten Verkäufers – und somit manchmal mehrere hundert Kilometer weit weg? Auch die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigten sich mit dieser Frage und entschieden zu Gunsten des Käufers (Urteil des OLG Hamm vom 27.10.2015, Az.: 28 U 91/15). Doch Vorsicht: Diese Regel gilt nicht für andere Fälle!
Sachverhalt/Entscheidung des Gerichts
Der Käufer erwarb ein Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 5.650 EUR. Er holte das Fahrzeug beim Verkäufer ab, der seinen Wohn- und Geschäftssitz knapp 350 Kilometer vom Käufer entfernt hatte und zahlte bar. Nachdem er mit dem Auto nach Hause gefahren war, stellte er fest, dass die im Kaufvertrag angegebene Laufleistung des Fahrzeugs von 173.000 km unzutreffend war. Das Fahrzeug wies tatsächlich eine wesentlich höhere Laufleistung auf. Ohne das Fahrzeug auf sich zuzulassen und weiter zu nutzen, erklärte der Käufer gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Diese machte er vor dem Landgericht geltend, welches für seinen Wohnort zuständig war. Doch das Landgericht winkte ab und meinte, es sei dafür nicht zuständig. Der Käufer gab nicht nach und legte erfolgreich Berufung ein. Die Richter des 28. Zivilsenats des OLG Hamm hoben die Entscheidung des Landgerichts auf. Folge: Das Landgericht musste den Rechtsstreit nun doch verhandeln und entscheiden.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Entscheidende Frage ist stets: Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? Unterscheiden Sie daher, worum geht es:
1. Es geht um den Rücktritt vom Kaufvertrag und der sich anschließenden Rückabwicklung
Hier hat der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs. Gegebenenfalls sind hierbei aber eine Nutzungsentschädigung aufgrund gefahrener Kilometer für den Verkäufer sowie ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen des Käufers zu berücksichtigen. Das OLG stellte klar: Der Verkäufer ist verpflichtet, ein mangelhaftes Fahrzeug an dem Ort abzuholen, wo es sich üblicherweise befindet und dies ist der Wohnsitz des Käufers.
2. Es geht um andere Ansprüche aus dem Kaufvertrag
Für andere Ansprüche aus dem Kaufvertrag (wie zum Beispiel Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises) gilt die erstgenannte Regel nicht. Für den vom Verkäufer geschuldeten Anspruch auf Nachbesserung des Käufers ist Erfüllungsort und damit Gerichtsstand, sofern vertraglich vereinbart, der Geschäftssitz/Wohnsitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz.