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Gebrauchtwagenverkauf: Wenn der verkaufte Wagen verunfallt

Ob gewerblich oder privat: Sobald sich Käufer und Verkäufer über das Wesentliche einig sind, ist ein Gebrauchtwagen verkauft. Doch was passiert, wenn der Wagen verunfallt? Welche Ansprüche kann der Verkäufer geltend machen, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht (AG) Wolfsburg auseinandersetzen. Was war passiert? Ein Fahrzeughändler schloss im […]
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24.05.2018
ca. 3 Minuten
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Ob gewerblich oder privat: Sobald sich Käufer und Verkäufer über das Wesentliche einig sind, ist ein Gebrauchtwagen verkauft. Doch was passiert, wenn der Wagen verunfallt? Welche Ansprüche kann der Verkäufer geltend machen, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht (AG) Wolfsburg auseinandersetzen.

Was war passiert?

Ein Fahrzeughändler schloss im April 2016 mit einer Käuferin einen Vertrag über einen Jahreswagen. Das Fahrzeug sollte zum Preis von 36.500 Euro mit einer maximalen Laufleistung von 9.000 km Ende Oktober 2016 an die Käuferin übereignet werden. Mitte September 2016 verunfallte das Fahrzeug jedoch unverschuldet.

Die 100-prozentige Haftung des Unfallgegners und damit die Eintrittspflicht dessen Haftpflichtversicherung war unstreitig. Diese kam auch für die Reparaturkosten und eine Wertminderung in Höhe von 500 Euro auf. Allerdings trat die Käuferin vom Vertrag zurück – sie hatte schließlich ein zum Vertragszeitpunkt unfallfreies Fahrzeug erworben.

Der Verkäufer bemühte sich den fachgerecht reparierten Wagen zu verkaufen, was ihm erst im Januar 2017 zu einem Preis von 33.200 Euro bei einer Laufleistung von 10.500 km gelang. Die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis (abzüglich der 500 Euro Wertminderung) wollte er jedoch nicht als Verlust abschreiben und forderte vom Versicherer Schadensersatz. Dieser lehnte die Forderung ab. Dass ein geringerer Verkaufspreis erzielt worden sei, sei nicht durch den Unfall bedingt; schließlich sei bereits eine Wertminderung gezahlt worden, mit der der Makel Unfallfahrzeug kompensiert sei.

Der Verkäufer gab sich damit nicht zufrieden und zog vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Für das angerufene Amtsgericht war die Angelegenheit im Grunde recht eindeutig: Von dem Schadensersatzanspruch des Klägers ist gemäß §§ 249, 252 BGB auch der Anspruch auf Ausgleich des entgangenen Gewinns umfasst. Allerdings musste noch klar gestellt werden, dass der entgangene Gewinn auch tatsächlich unfallbedingt war.

Nachdem die Käuferin vom ursprünglichen Kaufvertrag zurückgetreten war und damit der Kaufpreis von 36.500 Euro nicht mehr realisiert werden konnte, konnte der Verkäufer dem Gericht anhand eingestellter Inserate nachweisen, dass er zunächst versucht hat einen höheren Verkaufspreis als die 33.200 Euro zu erzielen und schrittweise den Preis gesenkt hat, bis sich ein Käufer fand.

Die Versicherung konnte dem nur ihre Behauptung entgegensetzen, dass der Verkäufer einen höheren Preis hätte erzielen können – einen ihr ohne weiteres möglichen Nachweis blieb sie jedoch schuldig. Der Beklagten wäre es möglich und damit erforderlich gewesen, substantiiert vorzutragen, warum sie meint, dass das streitgegenständliche Fahrzeug – auch mit dem Makel Unfallfahrzeug – auf dem Markt zu der (…) angebotenen Zeit zu einem höheren Preis gehandelt worden wäre.

Dass die Laufleistung zwischenzeitlich höher als die ursprünglichen 9.000 km sei, sei zum einen nicht ausschlaggebend für den Verkaufspreis und zum anderen unfallbedingt – schließlich wäre das Fahrzeug ohne den Unfall bereits Ende Oktober übereignet worden und nicht erst im Januar des Folgejahres.

Auch der vom Sachverständigen ermittelte Minderwert beruhe auf Berechnungen und/oder Schätzungen” und stünde dem tatsächlich aufgetretenen Minderwert nicht entgegen. Dieser habe sich durch den Verkauf realisiert. Daher ist der Kläger jenseits der fiktiven Abrechnung nicht an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden.

Das Amtsgericht sprach dem Verkäufer daher den Schadensersatz in vollem Umfang zu.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Dieses Urteil betrifft private wie gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer gleichermaßen. Zudem stellt es ausdrücklich klar, dass die auf Schätzungen beruhenden Schadenspositionen nicht zu 100 Prozent genau geschätzt werden können. Viele Ansprüche eines Unfallgeschädigten zeigen sich erst im weiteren Verlauf, wie beispielsweise die Dauer des Nutzungsausfalls oder die tatsächliche Wertminderung.

Was in diesem konkreten Fall entscheidend war, war die sorgfältige Dokumentation der Verkaufsversuche zu einem höheren Preis, der aufgrund fehlender Nachfrage nicht realisiert werden konnte. Der Verkäufer konnte so konkret belegen, dass der tatsächliche Marktwert geringer ausfiel.

Jeder Unfallgeschädigte ist gut beraten möglichst frühzeitig einen versierten Rechtsbeistand einzuschalten, um nicht aus Unwissenheit auf berechtigte Ansprüche zu verzichten. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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