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Fristlose Kündigung wegen entwendeten Desinfektionsmittels

Was mancher Arbeitnehmer als Bagatelle betrachten mag, kann für Unternehmen ein Kündigungsgrund sein: Diebstahl am Arbeitsplatz! Dies gilt auch bei sonst eher unattraktiven Dingen, wenn diese von besonderer Relevanz sind, wie ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf verdeutlicht.
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21.01.2021
ca. 3 Minuten
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Was mancher Arbeitnehmer als Bagatelle betrachten mag, kann für Unternehmen ein Kündigungsgrund sein: Diebstahl am Arbeitsplatz! Dies gilt auch bei sonst eher unattraktiven Dingen, wenn diese von besonderer Relevanz sind, wie ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 14.01.2021 (Az.: 5 Sa 483/20) verdeutlicht.
Was war passiert?
Im Privatwagen des Mitarbeiters eines Paketzustellunternehmens, der für das Be- und Entladen sowie das Waschen der Fahrzeuge zuständig war, wurden bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle eine ungeöffnete ein Liter Flasche Desinfektionsmittel sowie eine Handtuchrolle aus dem Betrieb entdeckt. Das Unternehmen beabsichtigte daraufhin den Mitarbeiter fristlos zu kündigen. Es schaltete den Betriebsrat ein, dessen Personalausschuss befragte Zeugen des Vorfalls und stimmte einer fristlosen Kündigung des Mitarbeiters zu.
Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung. Er verteidigte sich unter anderem damit, dass er bereits seit 2004 bei dem Unternehmen beschäftigt und seine Personalakte makellos sei. Außerdem habe er sich an dem fraglichen Tag jede Stunde zu seinem Wagen begeben, um die Hände zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel habe er nur deshalb im Kofferraum seines Wagens gelagert, weil es in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Er habe auch beabsichtigt, dass seine Kollegen Bedarf ebenfalls Gebrauch davon machen könnten. Auf dem Heimweg habe er nicht mehr an die Sachen im Kofferraum gedacht. Zudem habe er es nicht nötig gehabt Desinfektionsmittel zu stehlen, da der Familienbedarf über seine – in der Pflege tätige – Ehefrau abgedeckt sei.
Das Unternehmen hielt dem entgegen, der Mitarbeiter habe der Werkssicherheit mitgeteilt, er dürfe das Desinfektionsmittel mitnehmen. Dabei habe das Unternehmen „mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge“ hat.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters mit Urteil vom 01.07.2020 (Az.: 6 Ca 632/20) zurück. Dagegen ging er in Berufung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht hielt das Urteil aus Mönchengladbach aufrecht. Die lange Betriebszugehörigkeit stand der Kündigung nicht entgegen. Das Gericht war – wie bereits die Vorinstanz – davon überzeugt, dass der Mitarbeiter das Desinfektionsmittel entwenden wollte.
Ausschlaggebend war auch die Einlassung des Mitarbeiters selbst. Denn er hätte das Desinfektionsmittel auf seinen Materialwagen am Arbeitsplatz stellen können. Zudem war die Flasche nicht angebrochen – er konnte sie also nicht benutzt haben. Belastend kam hinzu, dass er seinen Kollegen weder von dem Desinfektionsmittel in seinem Kofferraum erzählt, noch ihnen den Autoschlüssel zur Verfügung gestellt hatte. Diese Tatsachen standen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen des Mitarbeiters.
Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, der Mitarbeiter habe „in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch [sein Arbeitgeber] mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen.“ Ihm habe klar sein müssen, dass er mit dem Entwenden von Desinfektionsmittel im Wert von 40 Euro sein Arbeitsverhältnis gefährde. Eine Abmahnung sei daher nicht erforderlich.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Die Corona-Pandemie führt zu Engpässen bestimmter Güter – sei es Desinfektionsmittel oder seien es OP- und FFP2-Masken. Für manche Mitarbeiter mag es verlockend wirken, diese Gegenstände für den Privatgebrauch mitzunehmen. Aber – auch wenn diese Dinge vielleicht einen geringen Materialwert besitzen – handelt es sich um einen Diebstahl.
Zudem darf nicht vergessen werden: Ein Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Die Gestellung von Mitteln für den Arbeitsschutz gehört dazu. Dabei ist er ebenso mit der Knappheit konfrontiert wie seine Arbeitnehmer. Ein Diebstahl von Desinfektionsmitteln und Masken gefährdet daher möglicherweise auch die Sicherheit der anderen Mitarbeiter.
Sollten Sie in Ihrem Betrieb mit einer ähnlichen Situation konfrontiert sein, lohnt es sich einen erfahrenen Rechtsbeistand bereits frühzeitig hinzuzuziehen. Auf diese Weise können die richtigen Maßnahmen zum rechten Zeitpunkt getroffen werden und einer unwirksamen Kündigung vorgebeugt werden – denn an der Einzelfallabwägung führt kein Weg vorbei. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt beraten Sie gerne.

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