hello world!
hello world!

Freie Wahl des Sachverständigen

Die Auswahl des Sachverständigen steht dem Geschädigten - und nicht dem Versicherer - zu. Geschädigte sind nicht verpflichtet, einen etwaigen Streit zwischen dem Versicherer und dem Sachverständigen auszubaden. Für den Ersatz der Sachverständigenkosten ist ausreichend, dass Geschädigte eine plausible Rechnung des Sachverständigen vorlegen.
Informationen
15.03.2018
ca. 3 Minuten

Dass Versicherer trotz klarer Haftungslage Schadenspositionen nicht vollständig ausgleichen, stellt mittlerweile eher den Regelfall als die Ausnahme dar. Häufig wird dies damit begründet, dass die Leistung zu teuer abgerechnet sei oder der Versicherer ein günstigeres Gegenangebot vorgebracht habe, dass der Geschädigte nicht annahm. So geschah dies auch in einem Fall, den das Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen an der Ilm mit Urteil vom 15.12.2017 (Az. 1 C 841/17) zu entscheiden hatte.
Was war passiert?
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte sein Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten. Da der Unfallgegner zu 100 Prozent für den Unfall haftbar war, verlangte der Geschädigte von Versicherer des Unfallgegners unter anderem die Erstattung der Sachverständigenkosten, die sich auf 561,40 Euro beliefen.
Der Versicherer regulierte jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von 280,00 Euro. Als Begründung führte der Versicherer an, er habe dem Geschädigten eine Liste von Sachverständigen übersandt, die – unabhängig von der Höhe des Schadens – ein Gutachten zu einem Festpreis von 280 Euro erstatten würden, mehr würde der Versicherer nicht erstatten.
Das außergerichtlich zu keiner Einigung kam und der Geschädigte nicht auf dem restlichen Schaden bleiben wollte, zog er vor Gericht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht sprach die dem Geschädigten den restlichen Schadensersatz in Höhe von 281,40 Euro vollständig zu – und erteilte damit dem Versicherer eine klare Absage. In den Urteilsgründen führte das Gericht dabei mehrere Punkte an, die gegen das Vorgehen des Versicherers sprachen.
Zum einen seien die Bedingungen, unter denen der Festpreis mit den Sachverständigen ausgehandelt wurde, nicht nachvollziehbar. Offen wurde dies jedenfalls nicht kommuniziert. Problematisch erscheint weiterhin, dass auf diese Weise nicht unter SV-NET gelistet Sachverständige nicht gewählt werden dürften.
Indirekt hätte dies zur Folge, dass freie Sachverständige sich den Pauschal-Festpreisen unterordnen müssten. Dem stehe entgegen, dass die Sachverständigenkosten nach BVSK abgerechnet werden können und sich dabei das Grundhonorar nach der Schadenhöhe bemesse. Die Abrechnung nach BVSK ist zudem höchstrichterlich anerkannt. Auch das OLG München hat hierzu ausführlich, was der Beklagten bekannt ist, schon Position bezogen.
Das Gericht äußerte zudem Bedenken, dass die Annahme von SV-NET seinem Wettbewerb der Preise nach unten führen würde, ähnlich wie dies bereits im Rahmen der Mietwagenkosten zwischen Schwacke und Fraunhofer Liste der Fall ist, was zu weniger Klarheit führen würde.
Das Gericht bestätigte damit, dass die Auswahl des Sachverständigen dem Geschädigten – und nicht dem Versicherer – zusteht. Auch sei der Geschädigte nicht verpflichtet, einen etwaigen Streit zwischen dem Versicherer und dem Sachverständigen auszubaden. Für den Ersatz der Sachverständigenkosten würde ausreichen, dass der Geschädigte eine plausible Rechnung des Sachverständigen vorlegt.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass das Kürzungsverhalten der Versicherer nicht ohne weiteres hinzunehmen ist. Auch wenn es aus Laiensicht auf den ersten Blick vielleicht plausibel erscheint, dass ein günstigeres Angebot für ein Sachverständigengutachten vorgelegt wird, ist dies kritisch zu hinterfragen. Im Zweifelsfalle lohnt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um am Ende nicht auf die Kosten sitzen zu bleiben.
Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne von Anfang an mit ihrer Expertise zur Seite, damit Ihnen keine berechtigten Ansprüche gerechtfertigt gekürzt werden.
Pixabay/Scottslm

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner