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Finanzierende Bank erhält 100 Prozent vom Haftpflichtversicherer

Für zahlreiche Autofahrer ist neben dem Leasing die Finanzierung das Mittel der Wahl, um an ein Fahrzeug zu kommen. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird und die Haftung nicht geklärt werden kann? Mit einer Besonderheit bei der Fahrzeugfinanzierung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27.10.2021 (Az.: XI […]
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14.01.2021
ca. 3 Minuten
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Für zahlreiche Autofahrer ist neben dem Leasing die Finanzierung das Mittel der Wahl, um an ein Fahrzeug zu kommen. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird und die Haftung nicht geklärt werden kann? Mit einer Besonderheit bei der Fahrzeugfinanzierung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27.10.2021 (Az.: XI ZR 429/19).

Was war passiert?

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Wagen beschädigt. Diesen hatte der Halter über eine Bank finanziert. Dazu bestand zwischen dem Halter und der Bank ein Sicherungsvertrag, der die Bank zur Sicherungseigentümerin des finanzierten Fahrzeugs machte. In diesem Sicherungsvertrag war unter anderem vereinbart:

5 Behandlung des Sicherungsgutes/Unterhaltungskosten

(1) Der Sicherungsgeber hat das Sicherungsgut in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen sachgerecht durchführen zu lassen. (…)

(…)

7. Versicherung des Sicherungsgutes

(1) Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, für das Sicherungsgut während der Dauer der Sicherungsübereignung eine Fahrzeug-Versicherung zu unterhalten.

(…)

(3) Der Sicherungsgeber tritt hiermit die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Fahrzeug-Versicherung an die Bank ab. Weiter tritt der Sicherungsgeber hiermit an die Bank alle Schadensersatzansprüche ab, die ihm im Falle einer Beschädigung des Sicherungsgutes durch Dritte gegen diese bzw. deren Haftpflichtversicherer zustehen werden.

Der Unfallhergang konnte nicht abschließend geklärt werden. In dem anschließenden Klageverfahren wurde die Haftungsquote beider Fahrzeughalter daher auf 50% festgelegt. Allerdings wurde der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümerin der Ersatz des Fahrzeugschadens und der verauslagten Sachverständigengebühr in voller Höhe gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zugesprochen. Denn ihr konnte – anders als gegenüber den Fahrzeughalter – die Betriebsgefahr nicht entgegengehalten werden.

Der Haftpflichtversicherer zahlte an die Bank 100% des Fahrzeugschadens und der Sachverständigenkosten. Weil jedoch eine Haftungsquote von 50% festgestellt worden war, wollte er die Hälfte des an die Bank ausgezahlten Betrags vom Fahrzeughalter erstattet wissen. Er verklagte den Fahrzeughalter und bekam vom Amtsgericht (AG) Ludwigsburg mit Urteil vom 15.06.2018 (Az.: 4 C 3010/17) zunächst Recht.

Dagegen ging der Fahrzeughalter in Berufung. Das zuständige Landgericht (LG) Stuttgart hob das Urteil des Amtsgerichts mit Urteil vom 31.07.2019 (Az.: 13 S 103/18) wieder auf. Dagegen wandte sich der Versicherer und zog bis zum BGH, in der Hoffnung, das amtsgerichtliche Urteil durchzusetzen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH jedoch teilte die Rechtsauffassung des Landgerichts. Dabei scheide ein Anspruch über die Gesamtschuldnerhaftung nach § 426 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 7 Absatz 1, § 17 Absatz 1 StVG aus. Grund ist, dass die Sache in § 7 Absatz 1 StVG gerade nicht das Fahrzeug erfasst. Eine andere Auslegung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt: Der Gesetzgeber hat (…) eine Regelung eingeführt, der zufolge der Ausschluss der Halterhaftung (des Unfallgegners) für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs gilt, der nicht Halter ist. Er hat von einer weitergehenden Regelung zugunsten des Unfallgegners in Kenntnis des Umstands abgesehen (…), dass Eigentümer und Halter verschiedene Personen sein können und sich daraus für den Unfallgegner und seinen Haftpflichtversicherer in ihrem Gerechtigkeitsgehalt schwer nachvollziehbare Folgen (…) ergeben können, die bei einem Zusammenfallen von Eigentum und Haltereigenschaft nicht bestünden (…). Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen.

Auch könne von keiner Pflichtverletzung des Fahrzeughalters ausgegangen werden, die einen Gesamtschuldnerausgleich begründen würde. Insbesondere könne eine Schadensverursachung durch den Unfallgegner – mangels der Aufklärbarkeit des Unfalls – nicht ausgeschlossen werden. Damit käme ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag eines Dritten in Betracht. Die Grundsätze für die zurechenbare Pflichtverletzung kämen folglich nicht zur Anwendung.

Auch unter anderen Gesichtspunkten sah der BGH keinen begründeten Anspruch des Versicherers. Dies sei vom Landgericht auch zutreffend festgestellt worden.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Unfälle mit finanzierten Fahrzeugen führen bei den Geschädigten häufig zu Fragen bezüglich der Fahrzeugfinanzierung und den Ansprüchen der finanzierenden Bank. Insbesondere im Falle eines Totalschadens werden die Dinge kompliziert. Damit Sie nicht unnötig auf dem Schaden sitzenbleiben, ist die frühzeitige Einschaltung eines gestandenen Rechtsbeistands besonders wichtig. Nur so können die Weichen für eine umfassende Schadensregulierung rechtzeitig richtig gestellt werden. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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