Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Halter eines Fahrzeugs zur Rechenschaft gezogen werden konnte, nachdem dieses ohne gültige Plakette in einer Umweltzone geparkt worden, der verantwortliche Fahrzeugführer aber nicht ermittelbar war.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf war nicht zuletzt deshalb von Interesse, weil z.B. das AG Dortmund am 08.01.2014 (Az. 735 OWi 348/13 (B)) entschieden hatte, dass der Halters zur Tragung der Kosten verpflichtet sei, wenn die Bußgeldbehörde den Fahrzeugführer nur deshalb nicht ermitteln kann, weil der Halter sich nicht zur Sache einlässt.
Die einschlägige Rechtsprechung stuft nicht nur das Befahren, sondern auch das Parken eines Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Umweltplakette als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 der 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO (§ 41 Abs. 1 StVO) ein. Die Folge ist, dass es nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2013, Az. III-1 RBs 135/13).
Die Regelung ist insoweit nachvollziehbar, da ein in einer Umweltzone parkendes Kraftfahrzeug in der Regel auch mit eigener Motorkraft dorthin bewegt worden sein muss. Für das Abstellen selber kann jedoch nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden. Den Halter trifft nur dann eine Verantwortung, wenn er um den Verkehrsverstoß weiß, das Fahrzeug aber dennoch nicht entfernt, obgleich es sich in seinem Herrschaftsbereich befand und er die Möglichkeit dazu hatte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 21.05.1993, Az. Ss 174/93 (Z))
Das Amtsgericht konnte lediglich die Haltereigenschaft des Betroffenen feststellen. Dafür, dass der Betroffene um das ordnungswidrige Abstellen wusste, so dass er wegen eines Unterlassens aufgrund Missachtung des Wegfahrgebots hätte belangt werden können, gab es keine Anhaltspunkte.
Um den Halter dennoch belangen zu können, griff das Amtsgericht zum Konstrukt der mittelbaren Verkehrsteilnahme
. Dem OLG Düsseldorf ging dies zu weit.
Die Auffassung, wonach es unerheblich sei, ob die Teilnahme bewusst, d.h. unmittelbar oder mittelbar erfolgt, indem ein anderer Fahrer den Pkw parkt wollte es nicht mittragen.
Da das Straßenverkehrsrecht keine mittelbare
Verkehrsteilnahme kennt und eine Tathandlung des Fahrers, weder durch aktives Tun noch durch Unterlassen, festgestellt werden konnte, war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Abs. 1 StVG blieb dabei unberührt.
Abschließend sei erwähnt, dass der Fahrzeugführer, nicht aber der Fahrzeughalter, oder ein von ihm beauftragter Disponent, Adressat von § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19. Oktober 2017 geltenden Fassung sind.
Eine Verurteilung des Halters kann allerdings aufgrund einer Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Betracht kommen, wenn er anordnet oder zulässt, dass sein Lastkraftwagen während der Verbotszeiten verkehrt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2020, Az. IV-2 RBs 185/19).
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafsachen haftet grundsätzlich der Fahrer, der diese Verstöße begangen hat – eine Ausnahme gibt es allenfalls bei Parkverstößen und bei Verletzung von Halterpflichten.
Die Verfolgungsbehörden können allerdings häufig nur über das Kfz-Kennzeichen den Fahrzeughalter ausfindig machen. Der Halter kann, muss aber nicht gleichzeitig der Fahrer sein. Grundsätzlich obliegt es der Behörde, nachzuweisen, dass der Betroffene im Bußgeldverfahren zum Tatzeitpunkt der Fahrer war. Seine Haltereigenschaft reicht als Indiz für die Fahrereigenschaft nicht aus. Deswegen befragen die Behörden vor Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens häufig den Halter, wem zum Tatzeitpunkt das fragliche Fahrzeug zur Verfügung stand. In bestimmten Fallkonstellationen muss der Halter keine Auskunft geben. Dies hat dann zur Folge, dass die Behörde den Fahrer nicht ermitteln werden kann. In derartigen Fällen wird das Verfahren dann ohne jede negative Folge für Halter oder Fahrer eingestellt.
Wir beraten Sie gerne dazu, in welchen Fallkonstellationen es der erfolgreichen Verteidigung dient, sich nicht zur Fahrereigenschaft zu äußern.
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Was muss ich über die Umweltplakete wissen?
Die Umweltplakette wurde im Jahr 2008 eingeführt. Sie existiert aktuell in den Farben rot (RAL 3020 / „verkehrsrot“), gelb (RAL 1023 / „verkehrsgelb“) und grün (RAL 6024 / „verkehrsgrün“). Weitere Farben können folgen.
Stichwort: Umweltplakette”