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Wer Durchblick hat ist klar im Vorteil

Schnee gehört auf die Piste, nicht auf die Frontscheibe!

Wer sein Auto im Winter draußen parkt, kennt das Problem: Am Morgen sind die Scheiben möglicherweise mit Raureif oder Eis überzogen. Mitunter ist das Auto sogar komplett eingeschneit oder vereist. Der Ablauf ist in solchen Situationen oftmals identisch: Motor und Gebläse an, Eiskratzer raus, Guckloch freikratzen und losfahren. Der Rest erledigt sich dann von quasi von alleine. Aber abgesehen davon, dass von einem Warmlaufenlassen dem Motors aus technischen Gründen abzuraten ist, drohen auch rechtliche Konsequenzen.
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04.12.2023
ca. 2 Minuten
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Autoscheiben müssen vor Fahrtantritt vollständig von Schnee und Eis befreit sein!

Warmlaufenlassen zum Abtauen ist unzulässig!

Das Warmlaufenlassen des Motors ist nach § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten kann mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet werden. Der Einwand, dass das Warmlaufenlassen zum Abtauen der Scheiben erforderlich sei, zählt nicht. Es gibt ja schließlich Eiskratzer und andere Methoden.

Schnee lässt sich auf viele Arten entfernen!

Bildnachweis: Alimurat Üral / Pexels

In Tiefgaragen sollte der Motor ohnehin maximal 90 Sekunden laufen gelassen werden (LG Berlin, Urt. v. 23.08.2022, Az. 67 S 44/22).

Vereiste und verschneite Scheiben sind ein “No-Go”!

Die Scheibe muss vollständig frei sein! Gucklochfahren ist tabu!

Bildnachweis: Polizei Rheinland-Pfalz Polizeidirektion Landau,

Bußgelder sind auch fällig, wenn zum Beispiel die Scheiben nicht hinreichend von Schnee und Eis befreit sind, das Kennzeichen zugeschneit oder das Auto auch sonst mit Schnee oder Eis beladen ist,

Auch das Autodach ist vor Fahrtantritt von Schnee und Eis zu befreien!

Bildnachweis: Lalada / Pexels

die falschen Reifen aufgezogen sind oder die Plakette nach § 36 Abs. 5 StVZO fehlt. Weiteres Ungemach droht, wenn es infolge der eingeschränkten Sicht oder sich lösender Eisplatten zu Schäden an anderen Fahrzeugen oder gar zu einem Unfall mit Personenschäden kommt.

Schärfere Strafen im Ausland

Verstöße, die in Deutschland mit einem vergleichsweise geringen Bußgeld bewehrt sind, werden im benachbarten Ausland ganz anders gesehen. In Österreich kostet das Fahren mit vereisten Scheiben sowie Schnee und Eis auf dem Auto bis zu 5000 Euro€. In der Schweiz zieht das Gucklochfahren in der Regel staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich. Als sogenannte “mittelschwere Widerhandlung” nach Art. 6 b Straßenverkehrsgesetz (SVG) geahndet. Die möglichen Konsequenzen reichen von hohen Geldbußen bis zum Führerscheinentzug. Das Warmlaufenlassen des Motors ist übrigens auch in Österreich (§ 102 Abs. 4 Kraftfahrgesetz) und der Schweiz (Art. 42 SVG) ausdrücklich verboten.

Sollte das Auto allerdings zu stark eingeschneit sein, so dass gar nichts mehr geht, muss es im Zweifel eben stehen bleiben!

Komplett eingeschneites Auto

Bildnachweis: Hans / Pixabay

Praxistipp

Wir wünschen Ihnen, dass Sie mit klarer Sicht sicher und ohne Probleme durch den Winter kommen. Investieren Sie daher lieber ein paar Minuten Ihrer Zeit, um sicher im Straßenverkehr teilzunehmen. Sollten Sie aber dennoch in einen Unfall oder ein Bußgeldverfahren verwickelt worden sein, sprechen Sie mit uns!

Voigt regelt!

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