hello world!
hello world!

Wer Durchblick hat ist klar im Vorteil

Schnee gehört auf die Piste, nicht auf die Frontscheibe!

Wer sein Auto im Winter draußen parkt, kennt das Problem: Am Morgen sind die Scheiben möglicherweise mit Raureif oder Eis überzogen. Mitunter ist das Auto sogar komplett eingeschneit oder vereist. Der Ablauf ist in solchen Situationen oftmals identisch: Motor und Gebläse an, Eiskratzer raus, Guckloch freikratzen und losfahren. Der Rest erledigt sich dann von quasi von alleine. Aber abgesehen davon, dass von einem Warmlaufenlassen dem Motors aus technischen Gründen abzuraten ist, drohen auch rechtliche Konsequenzen.
Autoren
Informationen
04.12.2023
ca. 2 Minuten
Kategorien

Nicht alles ist erlaubt

Das Warmlaufenlassen des Motors ist nach § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten kann mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet werden. Der Einwand, dass das Warmlaufenlassen zum Abtauen der Scheiben erforderlich sei, zählt nicht. Es gibt ja schließlich Eiskratzer und andere Methoden. In Tiefgaragen sollte der Motor ohnehin maximal 90 Sekunden laufen gelassen werden (LG Berlin, Urt. v. 23.08.2022, Az. 67 S 44/22).

Vereiste und verschneite Scheiben sind ein “No-Go”!

Bildnachweis: Polizei Rheinland-Pfalz Polizeidirektion Landau,

Bußgelder sind auch fällig, wenn zum Beispiel die Scheiben nicht hinreichend von Schnee und Eis befreit sind, das Kennzeichen zugeschneit (5 Euro) oder das Auto auch sonst mit Schnee und Eis beladen ist oder Sie mit der falschen Bereifung unterwegs sind oder die Plakette nach § 36 Abs. 5 StVZO fehlt. Weiteres Ungemach droht, wenn es infolge der eingeschränkten Sicht oder sich lösender Eisplatten zu Schäden an anderen Fahrzeugen oder gar zu einem Unfall mit Personenschäden kommt.

Schärfere Strafen im Ausland

Verstöße, die in Deutschland mit einem vergleichsweise geringen Bußgeld bewehrt sind, werden im benachbarten Ausland ganz anders gesehen. In Österreich kostet das Fahren mit vereisten Scheiben sowie Schnee und Eis auf dem Auto bis zu 5000 Euro€. In der Schweiz zieht das Gucklochfahren in der Regel staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich. Als sogenannte “mittelschwere Widerhandlung” nach Art. 6 b Straßenverkehrsgesetz (SVG) geahndet. Die möglichen Konsequenzen reichen von hohen Geldbußen bis zum Führerscheinentzug. Das Warmlaufenlassen des Motors ist übrigens auch in Österreich (§ 102 Abs. 4 Kraftfahrgesetz) und der Schweiz (Art. 42 SVG) ausdrücklich verboten.

Praxistipp

Wir wünschen Ihnen, dass Sie mit klarer Sicht sicher und ohne Probleme durch den Winter kommen. Investieren Sie daher lieber ein paar Minuten Ihrer Zeit, um sicher im Straßenverkehr teilzunehmen. Sollten Sie aber dennoch in einen Unfall oder ein Bußgeldverfahren verwickelt worden sein, sprechen Sie mit uns!

Voigt regelt!

FAQ

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner