(LG) Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.05.2017 (Az. 2 O 8988/16)
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat einer Fahrzeughalterin zumindest teilweise Recht gegeben!
Eine Fahrzeughalterin fuhr mit ihrem Pkw in eine Portalwaschanlage, die zu einer Tankstelle gehörte. Vor dem Waschgang rangierte sie den Wagen hin und her, um ihn mittig zwischen den inneren Begrenzungslinien der Waschanlage zu positionieren. Schließlich war das so wie in der Bedienungsanleitung beschrieben. Dann stieg sie aus und startete den Waschvorgang.
Der Wagen stand jedoch schief, was die Anlage nicht erkannte. Sie war zwar so ausgelegt, dass sie erkennen konnte, wenn ein Fahrzeug zu weit vorne oder hinten steht und dies durch Lichtzeichen anzuzeigen. In Querrichtung kontrollierte sie die Fahrzeugposition jedoch nicht. Die Fehlstellung des Pkw wurde daher auch nicht angezeigt, als die Fahrzeughalterin das Waschprogramm startete. Als Folge wurden das Fahrzeug beim Waschvorgang beschädigt.
Die Fahrzeughalterin meinte, dass die Schiefstellung für sie nicht erkennbar war und forderte Schadensersatz in Höhe von circa 5.200 Euro. Da es außergerichtlich zu keiner Lösung kam, ging die Sache vor Gericht.
Das angerufene Landgericht war der Auffassung, dass die Geschädigte die Schiefstellung hätte erkennen können und dass deshalb auch Beschädigungen hätten entstehen können. Allerdings sah es auch eine Pflichtverletzung auf Seiten des Waschanlagenbetreibers.
In der Bedienungsanleitung wurde der Nutzer der Waschanlage aufgefordert, sein Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen zu fahren und zur Positionierung die optischen Signale zu beachten. Das Gericht war der Ansicht, dass dies den Eindruck erweckt, jede falsche Positionierung würde angezeigt – unabhängig davon, ob diese in Quer- oder Längsrichtung vorläge.
Infolgedessen war der Waschanlagenbetreiber verpflichtet, sicherzustellen, dass die Waschanlage den Waschvorgang bei einer Falschpositionierung nicht startet. Dies sei durch personelle und technische Maßnahmen möglich, da die Anlage schließlich in der Lage sei, die Längsrichtung zu kontrollieren, sodass auch die Querrichtung technisch kontrollierbar wäre.
Das Gericht sprach der Geschädigten daher einen Teilanspruch zu. Sie musste sich jedoch für ihr erhebliches Mitverschulden zwei Drittel zurechnen lassen.
Ein geschädigter Nutzer einer Waschanlage dürfte nicht immer so viel Glück im Unglück haben, dass das Verschulden nicht vollständig auf ihn abgewälzt wird. Meistens ist der Schaden auch nicht so groß, dass sich ein Gerichtsverfahren lohnen würde. Dennoch kann es entscheidend sein, genau hinzusehen. Ohne den schwammig formulierten Hinweis in der Bedienungsanleitung wäre der Ausgang womöglich ein anderer gewesen.
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