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Fahrverbot nach Ladendiebstahl?

Nach langen Diskussionen, ist heute das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (BGBl. I S. 3202 (Nr. 58)) – und damit auch die Neufassung des § 44 StGB – in Kraft getreten. Was sich auf den ersten Blick belanglos anhört, kann im Einzelfall jedoch beachtliche Folgen haben. Denn ab sofort gilt: Wird jemand […]
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25.08.2017
ca. 2 Minuten
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Nach langen Diskussionen, ist heute das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (BGBl. I S. 3202 (Nr. 58)) – und damit auch die Neufassung des § 44 StGB – in Kraft getreten. Was sich auf den ersten Blick belanglos anhört, kann im Einzelfall jedoch beachtliche Folgen haben. Denn ab sofort gilt: Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Im Klartext bedeutet dies, das Fahrverbot kann grundsätzlich wegen jeder Straftat verhängt werden, wenn die obigen Voraussetzungen verfüllt sind. § 44 Abs. 1 S. 2 StGB konkretisiert: Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.”

Das Fahrverbot bleibt Nebenstrafe

Die Gesetzesänderung bleibt zwar hinter der Initiative des Bundesrats vom 15.02.2008 (BtDrs. 16/8695) sowie den Vorschlägen aus den Reihen des Bundestages (BtDrs. 12/6141, 13/4462, 14/9358) und der Bundesregierung (BtDrs. 15/2725) zurück. Diese sahen die Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe vor, beschränkten den Anwendungsbereich aber lediglich auf Straftaten, die bei oder im Zusammenhang mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen begangen wurden. Dies konnte sich nicht durchsetzen. Das Fahrverbot bleibt Nebenstrafe, deckt aber einen größeren Deliktsbereich ab.

Vom Grundsatz her war dies übrigens bereits im Koalitionsvertrag von 2013 vereinbart. Dort heißt es auf Seite 146: “Um eine Alternative zur Freiheitsstrafe und eine Sanktion bei Personen zu schaffen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel darstellt, werden wir das Fahrverbot als eigenständige Sanktion im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht einführen.”

Dass nach einem Ladendiebstal ein Fahrverbot verhängt wird, ist eher unwahrscheinlich. Abhängig von den Umständen der Tatbegehung kann es aber auch nicht ausgeschlossen werden.

ETL Kanzlei Voigt Praxistipp

Ob die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots als Nebenstrafe dazu beitragen kann, die Funktion des Fahrverbots als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 27,36 v. 16.07.1969, Az.: 2 BvL 11/69) zu stärken, bleibt abzuwarten.

Fest steht allerdings, dass die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt seit Jahren erfolgreich darauf spezialisiert sind, die Verhängung von Fahrverboten erfolgreich für ihre Mandanten abzuwehren. Sollte Ihnen, aus welchen Gründen auch immer, ein Fahrverbot drohen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Wir kämpfen dafür, dass Sie – auch nach der Änderung des § 44 StGB – weiterhin mobil bleiben.

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