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Fahrverbot bei Handynutzung?

Nachdem Bundesverkehrsminister Dobrindt bereits vergangenes Jahr angekündigt hat das Handy-Verbot auch auf andere Geräte auszuweiten, hat er dies nun auch in eine Verordnung gefasst, mit der sich der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung befasst. Stimmt der Bundesrat zu, ist künftig nicht nur das Bedienen von Handys, sondern unter anderem auch von Tabletts und Navigationsgeräten verboten. […]
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07.07.2017
ca. 5 Minuten
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Nachdem Bundesverkehrsminister Dobrindt bereits vergangenes Jahr angekündigt hat das Handy-Verbot auch auf andere Geräte auszuweiten, hat er dies nun auch in eine Verordnung gefasst, mit der sich der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung befasst. Stimmt der Bundesrat zu, ist künftig nicht nur das Bedienen von Handys, sondern unter anderem auch von Tabletts und Navigationsgeräten verboten. Führt ein Verstoß zu einer Gefährdung oder gar einer Sachbeschädigung, droht sofort ein einmonatiges Fahrverbot.

Die Problematik

Der Verkehrsminister möchte die Verkehrssicherheit verbessern – ein nachvollziehbares Ansinnen. Ein Problem, dass sich dabei stellt: Abgelenkte Autofahrer achten nicht auf die Straße, wenn sie auf ihr Mobilfunkgerät schauen. Damit war der Ansatz für das Handy-Verbot geboren. [D]ie Erfahrungen [haben] gezeigt, dass die derzeitige Regelung nicht ernst genommen wird heißt es in der Vorlage. Und auch die Beschränkung auf Auto- und Mobiltelefone sei nicht mehr zeitgemäß. Eine technikoffenere Formulierung musste her. Et voila: § 23 Absatz 1a StVO 2.0 war geboren, der seine Tücken bereithält:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.

Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder

2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

 

Es wird teurer

Um den ganzen Änderungen mehr Nachdruck zu verleihen, werden parallel die Regelsätze angehoben – weil der bisherige Rahmen zu kaum einer bis keiner Abnahme der Verstöße geführt hat. Für die Nutzung elektrischer Geräte beginnt der Regelsatz bei 100 Euro. Kommt es dadurch zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, fallen neben einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten 150 bzw. 200 Euro an. Und auch Radfahrer dürfen dann mit 55 Euro rechnen.

Fahrverbot bald die Regel?

Die Tücke steckt im Detail: Ein Fahrverbot droht bereits bei einer Gefährdung – und diese liegt viel schneller vor, als so mancher glaubt. Denn: Es muss nicht konkret jemand gefährdet worden sein, der beispielsweise in letzter Sekunde zur Seite springt. Eine abstrakte Gefährdung genügt. Diese liegt bereits vor, wenn das Verhalten als generell gefährlich eingestuft wird. Die Gefährdung dürfte somit schnell gegeben sein, vor allem im innerstädtischen Verkehr.

Während ein Autofahrer auf sein Handy oder das Navi blickt, bewegt sich das Fahrzeug weiter. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h fährt der Wagen damit fast 14 Meter pro Sekunde – im Blindflug. Damit kann sich der Autofahrer nicht auf das Verkehrsgeschehen einstellen. Quasi alles, was dann geschieht, kann die Annahme einer Gefährdung begründen.

Bremst der Vordermann beispielsweis – weil er etwa Abbiegen oder am Straßenrand parken will – ist der Sicherheitsabstand von 25 Metern innerhalb einer Sekunde um mehr als die Hälfte unterschritten. In manchen Fällen könnten Behörden bereits eine Gefährdung annehmen. Spätestens wenn der Autofahrer ohne Not (beim Achten auf den Straßenverkehr hätte er das Fahrmanöver des Vordermannes rechtzeitig bemerkt und sanft gebremst) eine Vollbremsung durchführt, um ein Auffahren auf den Vordermann zu verhindern, dürfte eine Gefährdung vorliegen.

Und es geht noch weiter: Das Navi nur angucken – nicht anfassen!

Die Devise der neuen Regelung könnte Nur gucken, nicht anfassen lauten. Zum einen wird die Regelung auf quasi sämtliche Geräte erweitert, indem es heißt ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, was weiter unten näher erläutert wird mit Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Lediglich wenn weniger als eine Sekunde auf das Gerät geblickt wird oder die Steuerung per Sprache erfolgt, erfolgt die Nutzung in zulässigem Rahmen.

Jeder, der schon einmal einen Straßennamen in ein Navigationssystem eingegeben hat, weiß, dass dies deutlich länger als eine Sekunde braucht. Genaugenommen könnte es sogar bereits bei Autoradios problematisch werden, wenn der Sendersuchlauf sich quer stellt. Je komplexer das Bediensystem, desto länger ist der Autofahrer abgelenkt – und damit auch bereits schneller im Tatbestand der Gefährdung.

Start-Stopp-Automatik war einmal

Wer eine Start-Stopp-Automatik hat, konnte sich freuen. Das Halten an der Ampel ermöglichte so eine zulässige Handynutzung. Mit der geplanten Änderung gilt der Motor trotz automatischem Abschalten nicht als abgeschaltet. So heißt es in der Vorlage: Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Kommt es dadurch zur Gefährdung oder einer Sachbeschädigung (z.B. Unfall), ist auch hier der Führerschein für einen Monat weg. Dazu genügt bereits, wenn der Autofahrer das Grünlicht nicht mitbekommt, weil er auf das Handy oder Navi achtet und der Hintermann – im Vertrauen auf das Anfahren – auffährt.

Kanzlei Voigt Rechts-Tipp

Die neue Regelung sieht so manche Tücke für den Autofahrer vor, insbesondere durch die Streichung bislang zulässiger Verhaltensweisen. Und auch die technikoffenere Formulierung lässt viel Raum, um alltägliche Handgriffe im Fahrzeug – wie die Programmierung des Navigationssystems oder die Bedienung des Autoradios – zu erfassen. Sollte der Bundesrat die Regelung verabschieden, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt weiterhin mit Rat und Tat zur Seite.

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