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Fahrtenbuch nach unbegleiteter Probefahrt?

Ob gewerblich oder privat: Wer ein gebrauchtes Fahrzeug verkaufen will, lässt die Kaufinteressenten auch eine Probefahrt vornehmen. Doch was, wenn der Fahrer geblitzt wird? Bis auf Verstöße im ruhenden Verkehr haftet in Deutschland der Fahrer für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Kann der Fahrer aber nicht ermittelt werden, droht möglicherweise eine Fahrtenbuchauflage. Kann sich der Verkäufer dagegen wehren, wenn er sich nicht mehr an den Fahrer erinnern kann?
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25.02.2021
ca. 3 Minuten
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Ob gewerblich oder privat: Wer ein gebrauchtes Fahrzeug verkaufen will, lässt die Kaufinteressenten auch eine Probefahrt vornehmen. Doch was, wenn der Fahrer geblitzt wird? Bis auf Verstöße im ruhenden Verkehr haftet in Deutschland der Fahrer für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Kann der Fahrer aber nicht ermittelt werden, droht möglicherweise eine Fahrtenbuchauflage. Kann sich der Verkäufer dagegen wehren, wenn er sich nicht mehr an den Fahrer erinnern kann?
Was war passiert?
Im Juni 2020 wurde mit einem Motorrad innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten. Der Halter des Motorrads wurde daraufhin kontaktiert und gebeten den Fahrer mitzuteilen. Weil dieser der Ordnungsbehörde nur mitteilte, dass er selbst nicht gefahren sei und keine Angaben zum Fahrer machen könne, ordnete diese daraufhin im November 2020 das Führen eines Fahrtenbuches für sechs Monate an, wofür sie die sofortige Vollziehbarkeit anordnete.
Der Halter war damit nicht einverstanden und klagte dagegen. Gleichzeitig stellte er einen Eilantrag, um die sofortige Vollziehbarkeit außer Kraft setzen zu lassen.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit dem Eilantrag die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen hatte der Halter keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht überprüfte überschlägig die Fahrtenbuchauflage und war der Auffassung, dass diese offensichtlich rechtmäßig war, „so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Die Ermittlungsbehörde sei „zutreffend davon ausgegangen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war. ‚Unmöglichkeit‘ (…) ist (…) anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat.“ Dass der Halter binnen zwei Wochen angeschrieben und gefragt wurde, wer den Verkehrsverstoß begangen habe, gehöre zu den angemessenen Maßnahmen. Innerhalb dieser Frist könne der Halter diese Frage noch zuverlässig beantworten.
Der Halter hatte „mitgeteilt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei. Den Fahrer könne er nicht benennen. Er habe zum Tatzeitpunkt die Absicht gehabt, sein Motorrad zu verkaufen, weshalb mehrere Personen Probefahrten von längerer Dauer gemacht hätten. Allerdings habe er sich die Namen nicht dauerhaft gemerkt oder notiert. Auch sei das Lichtbild nicht deutlich, weshalb eine Identifizierung nicht möglich sei. Hierzu hat der [Halter] (…) weiter ausgeführt, dass er sich von den Kaufinteressenten zur Sicherheit den Personalausweis vor jeder Probefahrt habe geben lassen. Auch habe er keine Veranlassung gehabt, die persönlichen Daten zu notieren, insbesondere habe er nicht davon ausgehen müssen, dass ein Interessent eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen werde.
Das Verwaltungsgericht wertete die Angelegenheit anders. Dass der Täter nicht ermittelt werden konnte, sei auf keinen Ermittlungsfehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Halter „einen höheren Sorgfaltsmaßstab an die Dokumentation“ der mit seinem Fahrzeug durchgeführten Fahrten an den Tag legen sollen. Denn anders als beim Verleihen an Bekannte, bei „der Überlassung an Dritte zum – unbegleiteten – Probefahren (…) ohne weiteres bereits im eigenen Interesse erwartet werden, dass er (…) die getätigten Fahrten dokumentiert, um sich bei Verkehrsverstößen oder Schäden an Rechtsgütern Dritter exkulpieren und Anhaltspunkte zum Täter liefern zu können.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Wer sein Fahrzeug verleiht oder zur Probefahrt anbietet, sollte zumindest bei ihm nicht bekannten Fahrern tatsächlich im eigenen Interesse dokumentieren, wer wann mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Denn sowohl die Bußgeldbehörden als auch mögliche Geschädigte eines Verkehrsunfalls melden sich erst mit zeitlicher Verzögerung. Bis dahin ist der möglicherweise als „Pfand“ hinterlegte Personalausweis wieder herausgegeben.
Anders sieht es dagegen aus, wenn gegenüber dem Fahrer ein so enges Verhältnis besteht, dass der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann. In diesen Fällen sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um sich selbst nicht unnötig in Schwierigkeiten zu bringen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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