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Seit dem 06.07.2022 ist es ernst!

Die EU Verordnung 2019/2144 vom 27. November 2019 schreibt für neu genehmigte Fahrzeugtypen ab dem 06.07.2022 einige der genannten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten sowie bestimmte Konstruktionsmerkmale vor, um die allgemeine Sicherheit und den Schutz von Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern zu verbessern.
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07.07.2022
ca. 2 Minuten
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Kaum ein Fahrzeug wird heute ohne Assistenz- oder Fahrerassistenzsysteme ausgeliefert. Indem sie den Fahrer entlasten, steigern sie nicht nur den Komfort, sondern tragen zugleich auch zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei.
Bekannt sind insbesondere folgende Assistenz- und Sicherheitssysteme:

  • Abbiegeassistent
  • Abstandsregler / Abstandsregeltempomat (ACC)
  • Antiblockiersystem (ABS)
  • Antischlupfregelung (ASR)
  • Berganfahrhilfe
  • Bremsassistent / Notbremsassistent
  • Einparkhilfe
  • Elektronisches Bremssystem (EBS)
  • Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP)
  • Fahrermüdigkeitserkennung / Müdigkeitswarner
  • Geschwindigkeitsbegrenzer (Speed Limiter)
  • Reifendruckkontrollsystem (RDKS)
  • Spurhalteassistent (LKA)
  • Notfall-Assistent (ELK)
  • Spurwechselassistent / Totwinkel-Assistent
  • Verkehrszeichenerkennung

Seit dem 06.07.2022 (für neue Typgenehmigungen) vorgeschriebene Systeme
Die EU Verordnung 2019/2144 vom 27. November 2019 schreibt für neu genehmigte Fahrzeugtypen ab dem 06.07.2022 einige der genannten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten sowie bestimmte Konstruktionsmerkmale vor, um die allgemeine Sicherheit und den Schutz von Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern zu verbessern.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung sind folgende hochentwickelte Fahrerassistenzsysteme für Fahrzeuge aller Klassen vorgeschrieben:

  • intelligenter Geschwindigkeitsassistent,
  • Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre,
  • Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers,
  • hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers,
  • Notbremslicht,
  • Rückfahrassistent,
  • ereignisbezogene Datenaufzeichnung (Unfalldatenspeicher).

Fahrzeuge der Klassen M1 sowie N1 gemäß Richtlinie 2007/46/EG, d.h. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge müssen zudem mit

  • Notbremsassistenten,
  • Notfall-Spurhalteassistenten sowie
  • Reifendrucküberwachungssystemen ausgestattet sein.

Für Busse und LKW gelten besondere Anforderungen
Bei Bussen und Lastkraftwagen (M2, M3, N2 und N3)) müssen hochentwickelte Systemen verbaut sein, „die Fußgänger und Radfahrer erkennen können, die sich in unmittelbarer Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden, und eine Warnung abgeben oder einen Zusammenstoß mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern verhindern können.“
Als weiterer Sicherheitsaspekt müssen diese Fahrzeuge künftig so konstruiert und gebaut sein, „dass die direkte Sichtbarkeit ungeschützter Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz aus verbessert wird, und zwar indem unter Berücksichtigung der Besonderheiten unterschiedlicher Fahrzeugklassen die toten Winkel vor dem Fahrer und an seiner Seite möglichst weitgehend verringert werden.“
Vor dem Stichtag erteilte Typgenehmigungen bleiben wirksam
Die oben genannten Systeme sind gemäß Art. 6 der Richtlinie für alle Fahrzeuge vorgeschrieben, deren Typgenehmigung nach dem 05.07.2022 erteilt wurde. EU-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und ihren Durchführungsmaßnahmen bis 5. Juli 2022 erteilt wurden, bleiben wirksam.
Ab dem 07. Juli 2024 sind diese Systeme für alle neu zugelassenen PKW verpflichtend.

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